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Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in den Deutschen Schutzgebieten von Ost-Afrika, Kamerun und Togo (Verfügung des Reichskommissars vom 22. Apr. 1896, in Kraft getreten in Togo am 16. Juni 1896)