Bildungswesen

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        Universitätsrichter 1810-1945

        Verwaltungsgeschichte/biographische Angaben: Universitätsrichter 1810 - 1945 1810-1819 Syndikus ab 1819 Universitätsrichter ab 1923 Universitätsrat ab 1935 Universitätsrechtsrat ab 1943 Universitätsrat Vorwort: Nach den Statuten der Universität Berlin von 1816, die 1930 durch eine neue Satzung ersetzt wurden, wurde die sogenannte "akademische Gerichtsbarkeit" vom Rektor und Senat ausgeübt. Die rechtliche Grundlage dieser Bestimmung war das "Reglement vom 28.12.1810 wegen Einrichtung der akademischen Gerichtsbarkeit bei den Universitäten". Durch diese Instruktion wurde die bis dahin nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts auf alle Angehörige der Universität sich erstreckende Gerichtsbarkeit aufgehoben. Bezüglich des Gerichtsstandes der Universitätsangehörigen wurde folgende Regelung getroffen: Die Mitglieder des Lehrkörpers einschließlich Rektor, Syndikus und Sekretäre sollten den Gerichtsstand Königlicher Staatsbeamter haben. Andere Angehörige der Universität, wie Hofmeister und Bediente der Studierenden unterstanden den Gerichten, denen andere Bürger gleichen Standes zugewiesen waren. Für die Studierenden wurde ein besonderer Gerichtsstand geschaffen. Für sie war das jeweilige Oberlandesgericht, in Berlin das Kammergericht vorgesehen. Neben der Ausübung der Disziplinar- und Polizeigewalt in Fällen der Verletzung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Universität konnten von den Universitätsbehörden geahndet werden: Injuriensachen der Studenten unter sich, leichte Duelle und alle Vergehen, die nicht mehr als 4 Wochen Gefängnis androhten. Im Übrigen blieb die richterliche Tätigkeit bei zivilrechtlichen Ansprüchen bestehen. Zur rechtlichen Beratung von Rektor und Senat wurde die Funktion des Syndikus geschaffen mit dem Rang eines ordentlichen Professors. In allen Disziplinarfällen stand die Entscheidungsbefugnis dem Rektor und Syndikus gemeinsam oder dem Senat zu, wobei die Zuständigkeit derart geregelt war, dass leichtere Vergehen vom Rektor allein bzw. gemeinsam mit dem Syndikus entschieden wurden, während bei größeren Vergehen der Senat zuständig war (z.B. Duelle, Realinjurien, Störung der Ruhe an öffentlichen Orten, Beleidigung einer Obrigkeit, Beleidigung eines Lehrers, Aufwiegeln und Rottenstiftung unter Studenten). Der Syndikus hatte im Senat über die abzuurteilenden Fälle Vortrag zu halten. Eine weitere Aufgabe des Syndikus bestand darin, Schuldkontrakte der Studenten aufzunehmen und für Ausländer gerichtliche Beglaubigungen vorzunehmen. Die zulässigen Disziplinarstrafen waren: Verweis durch den Rektor; Öffentlicher Verweis vor dem Senat; Karzer; Androhung des "Consilium abeundi"; "Consilium abeundi"; Relegation. Diese statutarischen Bestimmungen waren getragen von dem Bestreben der Reformer, den leitenden Organen der Universität auf dem Gebiet des Disziplinarrechts weitgehende Rechte einzuräumen. Erst die Bestrebungen der Reaktion, alle irgendwie freiheitlich oder demokratisch anmutenden Bewegungen auf den Universitäten zu unterdrücken, setzten dieser Entwicklung ein Ende. Zugleich mit der "Instruktion für die außerordentlichen Regierungsbevollmächtigen bei den Universitäten" vom 18. November 1819 wurde ein "Reglement für die künftige Verwaltung der akademischen Disziplin- und Polizeigewalt bei den Universitäten" vom gleichen Tag von König Friedrich-Wilhelm III. und Staatskanzler Hardenberg erlassen. Danach wurde an allen Universitäten Preußens an Stelle des bisherigen Syndikus ein Universitätsrichter eingesetzt, der die Aufgabe erhielt, die akademische Disziplin und Polizeigewalt durchzusetzen. Begründet wurde der Erlass dieser Instruktion damit, dass die Rektoren und Senatoren der Universitäten mit den Polizeibehörden nicht die notwendige Zusammenarbeit gepflegt hätten und der Wechsel der Rektoren und Senatoren eine ständige, gleichbleibende Ausübung der Disziplinargewalt verhindert habe. In Wirklichkeit zeugen die einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung von dem Versuch, die einst im Geist der Reformer der Universität verliehenen Rechte immer mehr einzuschränken, um die an den Universitäten unter den Studenten sich entwickelnden fortschrittlichen Bewegungen mit allen Mitteln zu bekämpfen. So konnte der Rektor alle kleineren Vergehen, die Ermahnungen und Verweise nach sich zogen, selbst bearbeiten, musste jedoch den Universitätsrichter davon unterrichten. Bei allen Vergehen, die eine mehr als 14-tägige Karzerstrafe erwarten ließen, hatte der Universitätsrichter die Untersuchung selbst zu führen, wobei der Rektor oder ein Vertreter zu den Verhandlungen hinzugezogen werden sollte. As größere Vergehen nennt die Verordnung: "Duelle unter Studenten, bei denen keine erhebliche Verwundung oder Verstümmelung vorgefallen ist; Realinjurien; Störung der Ruhe an öffentlichen Orten; Beleidigung einer Obrigkeit; Beleidigung eines Lehrers; Aufwiegelei; Rottenstiftung unter Studenten; Verrufserklärung oder Ausführung einer Verrufserklärung; Teilnahme an geheimen oder nicht autorisierten Verbindungen." Die Entscheidung bei einem Vergehen sollte, wenn nicht auf Relegation von der Universität erkannt wurde, der Universitätsrichter selbst vornehmen. Der Senat musste wohl gehört werden, die Entscheidung bei Einspruch des Senats traf jedoch der Regierungsbevollmächtigte, dem der Universitätsrichter unterstellt war. Bei Ausschluss von der Universität sollten die Senatsmitglieder eine entscheidende Stimme haben, und die Stimmenmehrheit sollte maßgebend sein. Auch in diesem Falle konnte der Universitätsrichter bei Meinungsverschiedenheiten den Regierungsbevollmächtigten anrufen. Der Universitätsrichter wurde vom Minister für die geistlichen, Unterrichts- und Medizinangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Justizminister eingesetzt, musste die Qualifikation eines Richters haben und durfte nicht Hochschullehrer sein. Er hatte den Rang eines ordentlichen Professors. Während der Syndikus nur an den "gerichtlichen Geschäften des Senats Anteil nahm", wurde der Universitätsrichter als sogenannter Rechtskonsulent der Universität gleichberechtigtes Senatsmitglied. Er hatte die Pflicht, darauf zu achten, dass die Beschlüsse des Senats den bestehenden Gesetzen entsprachen. Die Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit von Senatsbeschlüssen entschied der Regierungsbevollmächtigte. Auch nach Wegfall des Amtes des Regierungsbevollmächtigten 1848 behielt der Universitätsrichter das Recht des vorläufigen Vetos gegen Beschlüsse des Senats, die nach seiner Auffassung gesetzes- oder verfassungswidrig waren. Gegen dieses Recht, das der Universitätsrichter Lehnert im Jahr 1864 praktizierte, protestierte der Senat vergeblich. Die vorstehenden Ausführungen zeigten, dass die Funktion des Universitätsrichters eng mit der des Regierungsbevollmächtigten verbunden war, ja der Universitätsrichter wurde zum Hilfsorgan des Regierungsbevollmächtigten. Der Kampf des Regierungsbevollmächtigten Schultz um die Festigung seiner Stellung an der Universität kam in seinen Bemühungen zum Ausdruck, auf die Besetzung des Amtes des Universitätsrichters einen unmittelbaren und nachhaltigen Einfluss auszuüben, um Personen für diese Funktion einzusetzen, die ganz den Vorstellungen des Regierungsbevollmächtigten entsprachen. Der bisherige Syndikus, Kammergerichtsrat Scheffer, übernahm im Januar 1820 die Funktion des Universitätsrichters, legte diese aber bereits im März 1820 nieder, da es zwischen ihm und dem Regierungsbevollmächtigten Schultz zu Auseinandersetzungen gekommen war, die zu einer längeren Krankheit Scheffers führten. Scheffer beantragte seine Entlassung, die er mit seiner Krankheit begründete. Nachdem die Bemühungen des Regierungsbevollmächtigten, einen Referendar als Universitätsrichter vertretungsweise einzusetzen, am Widerstand des Senats und des Kulturministers Altenstein gescheitert waren, wurde in der Person des Kammergerichtsrats Brassert ein Nachfolger gefunden, der auf persönliche Anordnung Altensteins mit der Untersuchung gegen die Studenten Karl Ulrich und Karl von Wangenheim beauftragt wurde. Doch Brassert bat schon nach der Sitzung des Senats am 12. April 1820, auf der er eingeführt wurde, von seinem Amt entbunden zu werden, nachdem er in seinem Gutachten gegen Ulrich und von Wangenheim die politischen Vergehen negierte. Der Senat jedoch beschloss die Entscheidung so lange auszusetzen, bis wegen der Zugehörigkeit der Angeschuldigten zur Burschenschaft erkannt wurde. Brassert widerrief nach einigen Tagen seinen Antrag und erklärte sich bereit, weiterhin kommissarisch tätig zu sein. Seine endgültige Anstellung erfolgte dann im November 1820. Aber bereits im März 1821 bewogen Brassert die Zurechtweisungen und Rügen des Regierungsbevollmächtigten Schultz dazu, endgültig seine Funktion aufzugeben. Diesem Antrag wurde seitens des Ministeriums stattgegeben. So hatten die Verordnungen vom 18. Nov. 1819 zu einer äußerst gespannten Lage an der Universität geführt und Auseinandersetzungen heraufbeschworen, die für alle Seiten abträglich waren. Brassert fungierte noch bis Dezember, wobei er durch einen Hilfsarbeiter unterstützt wurde. Um den Nachfolger - einen Kandidaten des Regierungsbevollmächtigten Schultz - entspannen sich Auseinandersetzungen, die weit über den Rahmen der Universität hinausgingen und schließlich auf höchster Ebene ausgetragen wurden. Trotz der ablehnenden Haltung des Ministers Altenstein wurde der Kammergerichtsassessor Krause im Dezember 1821 durch eine Kabinettsordre des Königs Friedrich Wilhelm III. als Universitätsrichter eingesetzt. Schultz hatte sich unmittelbar an den König gewandt und darauf hingewiesen, dass die an der Universität herrschenden liberalen Verhältnisse die Gefahr revolutionärer und staatsgefährdender Umtriebe hervorrufen würden. Würde seinem Antrag nicht entsprochen werden, wäre er gezwungen, sein Amt niederzulegen. Mit der vorübergehenden Verwaltung dieser Stelle und mit der zusätzlichen Funktion als Kurator wurde der Direktor der Unterrichtsabteilung des Ministeriums, von Ladenberg beauftragt. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass die bisherige Form der Stellvertreter gegenüber dem Bund nicht mehr zu rechtfertigen sei. Das war, wie Max Lenz in seiner Geschichte der Universität von 1910 mit Recht bemerkt, nur ein Vorwand Eichhorns, der danach trachtete, das Universitätsleben nach seinem Belieben zu reglementieren. Diese Maßnahme war ohne vorherige Konsultation des Senats erfolgt, so dass über diesen Eingriff Eichhorns Rektor und Senat empört waren. Ein Protestschreiben, das Boeckh entworfen hatte, und das von 31 Ordinarien unterzeichnet worden war, wurde vom Ministerium zurückgewiesen. Damit war auch die Funktion des Universitätsrichters Krause als stellvertretender außerordentlicher Regierungsbevollmächtigter erloschen. Die Instruktion vom 2. Mai 1841, die Lenz erwähnt, jedoch nicht weiter behandelt, ist für diese Ausführungen nur insoweit interessant, als sie auf die Aufgaben des Regierungsbevollmächtigten bei der Durchführung der akademischen Gerichtsbarkeit eingeht. Eine grundsätzliche Änderung erfolgte außer der Beseitigung von einigen, durch die Stellung Ladenbergs als Direktor der Unterrichtsabteilung des Ministeriums bedingten formellen Normen nicht. Bei Verhinderung des Regierungsbevollmächtigten nahmen wiederum Rektor und Universitätsrichter die Vertretung wahr. Krause verließ am 1. September 1842 die Universität. Als Nachfolger wurde zum 1. Oktober 1842 der Kammergerichts-Assessor Lehnert eingesetzt, der die Stelle als Universitätsrichter bis zum April 1848 verwaltete. Als dessen Nachfolger wurde der Oberlandesgerichts-Assessor von Ladenberg vom Ministerium eingesetzt. Nachdem die Institution des außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten als Folge der März-Revolution im Juli 1848 aufgehoben worden war, beschränkte sich die Tätigkeit von Ladenbergs nur auf die Kuratorialgeschäfte, die jedoch fast ausschließlich von der Unterrichtsabteilung des Ministeriums wahrgenommen wurden. Nachdem von Ladenberg im November 1848 mit der Leitung des Kultusministeriums beauftragt worden war, legte er seine Funktion an der Universität nieder, und beauftragte durch Erlass vom 16. November 1848 den damaligen Rektor und den Universitätsrichter mit der Verwaltung der Kuratorialgeschäfte, die im Wesentlichen in der Bearbeitung von Stipendienangelegenheiten bestanden. Diese Regelung trat mit Wirkung vom 5. Dezember 1848 in Kraft und blieb bis 1923 bestehen, nachdem im Zuge der Hochschulreform ein Verwaltungsdirektor an der Universität eingesetzt wurde und in diesem Zusammenhang eine Neuregelung der Zuständigkeit zwischen Verwaltungsdirektor und Rektor erfolgte. Symptomatisch ist jedoch, dass schon der oben erwähnte Erlass von 1848 eine Reformierung dieses Amtes vorsah. Diese Reformabsichten einiger liberaler Beamter, die als erste Reaktion auf die revolutionären Ereignisse im März 1848 zu sehen sind, jedoch infolge der Kapitulation der liberalen Bourgeoisie vor dem feudalabsolutistischem Regime nie verwirklicht wurden, kamen erst nach der Novemberrevolution zur Ausführung. Lehnert wurde am 1. April 1875 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt und als sein Nachfolger der Syndikus der Mittelmärkischen Ritterschaftsdirektion, Schultz, ernannt. Schultz starb am 16. April 1885. Inzwischen wurde im Hinblick auf die Einführung der sogenannten "Reichsjustizgesetze" eine Neuordnung der akademischen Gerichtsbarkeit erforderlich. In diesem "Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der Studierenden und die Disziplin auf den Landesuniversitäten, der Akademie zu Münster und dem Lyceum Hosianum zu Braunsberg" vom 29. Mai 1879 wurde die Disziplinargewalt durch den Rektor, den Universitätsrichter und den Senat ausgeübt. Folgende Strafen waren vorgesehen: Verweis; Geldstrafe bis zu 20,-M; Karzer bis zu 2 Wochen; Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres auf die vorgeschriebene Studienzeit; Androhung der Entfernung von der Universität (Unterschrift des "Consilium abeundi"); Entfernung von der Universität ("Consilium abeundi"); Ausschluss vom Universitätsstudium (Relegation). Der Universitätsrichter hatte in allen Verfahren die Ermittlungen zu führen. Die Strafbefugnisse waren wie folgt festgelegt: Rektor: Verweise und Karzerstrafen bis zu 24 Stunden; Rektor und Richter: Geldstrafen und Karzer bis zu 3 Tagen; Senat: Alle höheren Strafen. In der Instruktion des Ministeriums vom 1. Oktober 1879 wurde darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung "Universitätsgericht" infolge der "Veränderung der Verhältnisse" nicht mehr zu verwenden ist. Dieser rein formelle Akt änderte natürlich nichts an der Art und Weise der Handhabung der Disziplinargewalt, nur waren Rektor und Senat jetzt unmittelbar an der Ausübung der Disziplinargewalt beteiligt, während der Universitätsrichter nur noch in Gemeinschaft mit dem Rektor Strafen aussprechen konnte. Diese Befugnis nutzte der Nachfolger von Schultz, Paul Daudé (1885-1913), ein ehemaliger Staatsanwalt, dazu aus, um in enger Zusammenarbeit mit dem Berliner Polizeipräsidenten gegen fortschrittliche Bestrebungen innerhalb der Studentenschaft und polnische und russische Studenten vorzugehen. Daudé wurde wiederholt vom Minister persönlich mit der Erstattung von Gutachten beauftragt. So ist er auch der Verfasser der berüchtigten "Lex Arons". Der Universitätsrichter übte seit 1901 auch die Funktion eines Kassenkurators der Staatsbibliothek und des Meteorologischen Instituts aus. Weiterhin war er Mitglied der Immatrikulationskommission, der Honorarienstundungskommission, der Unterstützungskasse und des Allgemeinen Krankenpflegevereins für Studierende. Die Vorschriften für die Studierenden der Landesuniversitäten von 1879 wurden in den Jahren 1905 und 1914 erneuert, ohne dass sich an den Bestimmungen über die Stellung des Universitätsrichters etwas änderte. Nachfolger Daudés wurde Ernst Wollenberg, der bis zu seiner Ernennung zum Verwaltungsdirektor der Universität 1923 als Universitätsrichter amtierte und auch nebenamtlich Syndikus der Technischen Hochschule war. Bereits 1919 setzten Reformbestrebungen ein, die 1923 zum Erlass neuer Satzungen für die Universitäten durch das Preußische Kultusministerium führten, den Charakter der Hochschulpolitik der Weimarer Republik jedoch nicht veränderten. Die Diskussion über die Stellung des Universitätsrichters wurde auch an der Berliner Universität geführt. Die zur Beratung dieser Angelegenheit eingesetzte Kommission kam zu dem Schluss, dass die Beseitigung der Funktion des Universitätsrichters gerechtfertigt sei, jedoch wurde gefordert, einen Verwaltungsdirektor einzusetzen, der - ohne Mitglied des Senats zu sein - die Aufgabe haben sollte, sowohl die Verwaltungsgeschäfte der Universität und ihrer Institute zu leiten, als auch die Rechtsberatung und die Vorbereitung der Disziplinarangelegenheiten vorzunehmen. Die Ernennung sollte durch die Regierung erfolgen, wobei dem Senat ein Vorschlagsrecht zugestanden hätte. Die neuen Satzungen, die dann auf Beschluss des Preußischen Staatsministeriums vom 20. März 1923 erlassen wurden, beseitigten die Institution des Universitätsrichters und führten die Funktion des "Universitätsrats" ein. Der Universitätsrat hatte danach die Aufgabe, den Verwaltungsdirektor, den Rektor und die übrigen Einrichtungen der Universität rechtlich zu beraten. Daneben oblag ihm die Durchführung der akademischen Disziplin entsprechend den Disziplinarvorschriften, die noch immer nach dem schon erwähnten Gesetz von 1879 gehandhabt wurden. Der enge Mitarbeiter des Preußischen Ministers, Erich Wende, wies schon damals darauf hin, dass eine Reform dieser überholten Vorschriften unabwendbar war. Dadurch, dass der Universitätsrat sowohl Ankläger und Untersuchungsrichter, als auch mit dem Rektor als erkennender Richter am Disziplinarverfahren mitwirkte, ergab sich eine Situation, die schon den Verfahrensvorschriften des allgemeinen Strafrechts widersprach. Die Stelle des Universitätsrats wurde nebenamtlich meist von einem Richter besetzt, der nicht Mitglied des Senats war, jedoch zur Beratung des Senats zu Senatssitzungen hinzugezogen werden konnte. Die Mitwirkung im Immatrikulationsausschuss blieb bestehen. An der Berliner Universität wurde mit Wirkung vom 1. November 1923 der Amtsgerichtsrat Hermann Marcard als Universitätsrat eingesetzt, der im Januar 1924 auch zum Justitiar der Staatsbibliothek ernannt wurde. Ende Januar 1933 wurde seitens des NS-Studentenbundes in aller Öffentlichkeit gegen Marcard eine großangelegte Verleumdungskampagne wegen seines Vorgehens gegen nationalsozialistische Schläger inszeniert, die mit der Ablösung Marcards als Universitätsrat im April 1933 endete. Nachfolger Mardcards wurde der Landesgerichtsdirektor Wilhelm Püschel, dem die Stelle des Universitätsrats im Mai 1933 vom Ministerium übertragen wurde. Püschel schied jedoch im Oktober 1935 aus, da die Stelle des Universitätsrates am 1. April 1936 in eine hauptamtliche Rechtsratsstelle umgewandelt werden sollte. Zum Universitätsrechtsrat wurde der Staatsanwaltschaftsrat Leitmeyer ernannt. Leitmeyer wurde neben der rechtlichen Beratung des Rektors, des Verwaltungsdirektors und der übrigen akademischen Behörden der Universität auch mit der Rechtsberatung des Verwaltungsdirektors des Charité-Krankenhauses, des Rektors und der akademischen Behörden der Technischen Hochschule Berlin, sowie des Generaldirektors der Staatsbibliothek beauftragt. Leitmeyer war bereits seit Oktober 1935 auftragsweise als Universitätsrechtsrat tätig gewesen. Inzwischen war durch Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 1. April 1935 eine "Strafordnung für Studenten, Hörer und studentische Vereinigungen an den Hochschulen" bekannt gegeben worden. Diese neue Disziplinarordnung, die dem NS-Führerprinzip entsprach, sah folgende Strafen vor: 1. Mündliche Verwarnung; 2. Schriftlicher Verweis; (evtl. Androhung der Entfernung) 3. Nichtanrechnung des laufenden Semesters; 4. Entfernung von der Hochschule, verbunden mit Nichtanrechnung des Semesters; 5. Dauernder Ausschluss vom Studium an allen deutschen Hochschulen. Der Rechtsrat hatte die Ermittlungen zu führen. Verwarnungen und Verweise sprach der Rektor aus, während Nichtanrechnung, Entfernung und Ausschluss vom Rektor nach vorherigen Beschluss des sogenannten Dreierausschusses, dem der Rektor und die Leiter der Dozenten- und Studentenschaft angehörten, verhängt wurden. Der Rechtsrat hatte die Funktion eines Anklägers, d.h. er hatte die Anschuldigungsschrift vorzulegen und diese zu vertreten. Berufung beim Reichswissenschaftsministerium war möglich. Vermutlich blieben die alten Disziplinarvorschriften von 1879 bzw. 1914 unter Wegfall der Bestimmungen, die durch die Entwicklung überholt waren, bis zum Erlass der Strafordnung vom 1. April 1935 in Kraft. Wende wies bereits darauf hin, dass Geldstrafe und Karzer unzeitgemäß seien und abgeschafft werden sollten. In der Zeit vom November 1936 bis März 1937 wurde der Rechtsrat mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Universitätskurators beauftragt. Leitmeyer wurde 1939 in die Hochschulverwaltung des sogenannten "Protektorats Böhmen und Mähren" abgeordnet und 1940 zum Kurator der Technischen Hochschule Brünn ernannt. Als Ersatz wurde ab September 1939 der Landgerichtsrat Bernhard Rosenhagen kommissarisch und ab 1. Sept. 1940 endgültig vom Ministerium eingesetzt. Sein Aufgabengebiet umfasste die rechtliche Beratung des Rektors, des Universitätskurators und der akademischen Behörden der Universität, des Verwaltungsdirektors des Charité-Krankenhauses, des Generaldirektors der Staatsbibliothek und des Staatlichen Materialprüfungsamtes. Als Rosenhagen 1943 zum Verwaltungsdirektor des Charité-Krankenhauses ernannt wurde, übte er seine Aufgaben als Rechtsrat an der Universität nur noch nebenamtlich mit der Amtsbezeichnung "Universitätsrat" aus. Seine Tätigkeit endete mit dem 8. Mai 1945. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Universitätsrichter als Exekutiv- und Überwachungsorgan an den Universitäten seine Aufgaben durchzuführen hatte. Das gilt nicht nur für die Zeit der Reaktion nach Erlass der Karlsbader Beschlüsse 1819, sondern auch für die späteren Jahre. Der Universitätsrichter Daudé (1885-1913) ist ein besonders anschauliches Beispiel dafür, in wessen Auftrag und für welche Interessen der Universitätsrichter zu wirken hatte. III. Archivische Bearbeitung Wenn auch die Benutzung der einzelnen Disziplinarvorgänge gegeben war, musste der Gesamtbestand nach den Ordnungs- und Verzeichnungsgrundsätzen bearbeitet werden. Die Ordnung und Verzeichnung erfolgte in den Monaten Dezember 1967 bis März 1968 durch den damaligen Archivleiter Kossack. Die Überführung der Kartei- bzw. Findbucheinträge in die elektronische Form hat für die Ordnung des Bestandes keine Änderungen bedeutet. Normalisiert wurden lediglich die Schreibweise und die Interpunktion. Die Signaturen und Titel wurden beibehalten. Zitierweise: HU UA, Universitätsrichter.01, Nr. XXX. HU UA, UR.01, Nr. XXX.

        Universitätskurator 1819-1945

        Verwaltungsgeschichte/biographische Angaben: Angaben aus dem Findbuch, erstellt 1961 von Archivdirektor Kossack (korrigierte und redigierte Fassung): Der Universitäts-Kurator in Berlin - Behörden- und Bestandsgeschichtlicher Rückblick Ein behördengeschichtlicher Rückblick auf das Amt des Kurators bei der Universität Berlin von der Zeit der Gründung der Universität bis zum Jahr 1945 ist von Heinz Kossack 1960 erarbeitet worden. Die Ordnung und Verzeichnung dieses Bestandes machte es notwendig, einen derartigen Rückblick zu geben, damit dieser Bestand allen denjenigen, die ihn benutzen, in seiner ganzen Wichtigkeit und Bedeutung für die Geschichte der Universität zum Bewusstsein kommt. Das Verhältnis von Universität und Staat, das vor allem in der Zeit des feudal-absolutistischen Staates bei Wissenschaftlern und Gelehrten durchaus umstritten war, tritt uns in diesem Bestand bei der Durchsicht der Archivalien in der einen oder anderen Weise gegenüber. Die Staatsgewalt, sei es in Form der absoluten, oder konstitutionellen Monarchie, der Republik oder der nationalsozialistischen Diktatur setzt ihre Forderungen gegenüber der Universität durch einen Beauftragten "an Ort und Stelle" durch und kontrolliert die Durchführung der gegebenen Anweisungen und Direktiven. Dieser Beauftragte ist der Kurator, wobei allerdings zu bemerken ist, dass in Berlin das Ministerium für die geistlichen -, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten die wichtigsten Kuratoraufgaben bis 1923 selbst wahrnahm. Deshalb beginnt der Bestand erst mit dem Einsatz des außerordentlichen Regierungs-Bevollmächtigten im Jahre 1819. Behörden-Geschichte I. Der Curator bis zur Einsetzung des a. o. Regierungsbevollmächtigten 1810-1819 Durch die Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Behörden vom 30. April 1815 (Pr. GS. 1815, S. 85ff) § 16 wurde verfügt, dass jeder Oberpräsident als "beständiger Commissarius Curator der Universität sein solle, die sich in der ihm anvertrauten Provinz befindet". In dieser Verordnung erscheint der Terminus: "Curator", den die Statuten der Universität aus dem Jahre 1816 allerdings nicht kennen. Die Aufgaben dieses Curators wurden in der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808 (Pr. GS. S. 467ff) im § 10 (3) wie folgt präzisiert: "die innere Einrichtung der Universitäten die ökonomische Kuratel die Berufung und Anstellung der Lehrer der Universität". Für die Universität Berlin hatte sich jedoch das Ministerium für die geistlichen-, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, das durch die Allerhöchste Kabinetts-Order vom 3. November 1817 aus dem bisherigen Departement für Kultus und öffentlichen Unterricht des Ministeriums des Innern gebildet wurde, die Leistung der sogenannten Kuratorial-Angelegenheiten selbst vorbehalten. Deshalb ist über diese Zeit der Tätigkeit des Kurators an der Universität Berlin nichts bekannt. II. Der außerordentliche Regierungsbevollmächtigte 1819-1848 Die Instruktion für die a. o. Regierungsbevollmächtigten bei den Universitäten vom 18. November 1819 (Pr. GS. 1819, S. 233ff) die in Ausführung der Karlsbader Beschlüsse für Preußen von König Friedrich Wilhelm III. mit Gegenzeichnung des Staatskanzlers von Hardenberg erlassen wurde, leitete zwar einerseits die schwärzeste Periode der Universitäts-Geschichte ein, schuf aber andererseits doch behördengeschichtlich klarere Verhältnisse. Diese Instruktion, die den Regierungsbevollmächtigten Spitzeleien sowohl gegen die Universitätslehrer als auch gegen die Studenten zur Aufgabe machte, übertrug, bestimmte im Abschnitt IV, dass § 16 der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom 30. April 1815, wonach jeder Oberpräsident Kurator in der ihm anvertrauten Provinz befindlichen Universität sein solle, aufgehoben sei. Die Befugnisse der Kuratoren sollten an die Regierungsbevollmächtigten übergehen. Um die Oberpräsidenten jedoch nicht gänzlich auszuschalten, wurde angeordnet, dass diese die Regierungsbevollmächtigten mit allen Mitteln unterstützen sollten. Abschnitt V wies darauf hin, dass die Regierungsbevollmächtigten in denselben Verhältnissen stehen wie die Kuratoren und präzisierte die Aufgaben des Regierungsbevollmächtigten eindeutig: 1. Sie sind wie die Kuratoren als Stellvertreter des Ministeriums anzusehen. Es müssen deshalb ihre Anordnungen von den akademischen Behörden ausgeführt werden und alle Berichte, auch diejenigen der Direktoren der Institute und Sammlungen müssen durch ihre Hand gehen. 2. Sie sind dem Ministerium der geistlichen-, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unmittelbar unterstellt und erstatten nur an dieses ihre Berichte. Ebenso erhalten sie nur von dem Ministerium ihre Aufträge und Resolutionen. 3. Sie erhalten das nötige Dienstpersonal. Erforderlichenfalls sollen ihnen alle "Subalterne" der Universitäten zur Verfügung gestellt werden. Bei der Universität Berlin wurde jedoch ein besonderer Vorbehalt gemacht, in der Weise, dass in der Instruktion vom 18. November 1819 angeordnet wurde, dass es dem Ministerium vorbehalten bleibe, dass von diesem unmittelbar die Kuratorialgeschäfte wahrgenommen werden, diese jedoch auf den Regierungsbevollmächtigten soweit zu übertragen, dass er gehörig zum Wohl der Universität einwirken kann. Durch Erlass des Ministers vom 20. November 1819 wurde der Universität mitgeteilt, dass der Geh. Oberregierungsrat Schultz zum Regierungsbevollmächtigten ernannt worden sei. Es wurde jedoch folgende Einschränkung gemacht: "Da in der Instruktion für die Regierungsbevollmächtigten dem Minister vorbehalten ist, einen Teil der Geschäfte der in ihm selbst liegendem Kuratel der Königlichen Universität demselben zu übertragen, so hat es dem Geheimen Oberregierungsrat Schultz vorläufig im Allgemeinen aufgetragen, sich in ein persönliches Verhältnis zur Universität, ihrem Personal und ihren Instituten und Einrichtungen zu setzen, sich in fortgehender, laufender Kenntnis derselben zu erhalten, die Mängel und Bedürfnisse der Universität in allen ihren Zweigen zu erforschen und sie bei dem Ministerio nebst zweckmäßigen Vorschlägen zu ihrer Abstellung zur Sprache zu bringen, selbst darauf zu sehen, dass die von dem Ministerio getroffenen oder genehmigten Anordnungen welchen Teil der Universitätseinrichtungen oder der dazu gehörigen Institute und Sammlungen sie auch betreffen, promt und vollständig vollzogen werden, und über die Vollziehung dem Ministerio Bericht zu erstallten." Schultz führte die Geschäfte bis zum Mai 1824. Nachfolger wurde unter denselben Verhältnissen der Oberregierungsrat Beckedorff. Die Kabinettsorder vom 21. Mai 1824 regelte besonders die Stellung des Regierungsbevollmächtigten zum Rektor und den Unterbeamten der Universität. Danach war der Regierungsbevollmächtigte Amtsvorgesetzte des Rektors bezüglich der Aufsicht über dessen Amtsführung. Weiterhin waren die Unterbeamten der Universität verpflichtet, den Anordnungen des Regierungsbevollmächtigten Folge zu leisten in den Angelegenheiten, die er unmittelbar bearbeitete. Wegen der den Rektor und Senat betreffenden Angelegenheiten konnte der Regierungsbevollmächtigte seine Anweisungen an die Unterbeamten durch den Rektor erlassen. Im Juni 1827 schied Beckedorff aus. Durch Ministerialerlass vom 14. Juni 1827 wurde angeordnet, dass nunmehr der Rektor und der Universitätsrichter gemeinsam als stellvertretende Regierungsbevollmächtigte fungieren sollten. Diese Regelung bestand bis 1841. Dem jeweiligen Rektor wurde nach Bestätigung durch das Ministerium die Wahrnehmung dieser Tätigkeit mit dem Universitätsrichter übertragen. Durch Verordnung vom 13. April 1841 wurde diese Übergangsregelung jedoch wieder aufgehoben und mit den Aufgaben des Regierungsbevollmächtigten wurde der Direktor der Unterrichtsabteilung des Ministeriums, Oberregierungsrat von Ladenberg, mit Wirkung vom 1. Juni 1841 beauftragt. Nach einer Instruktion für v. Ladenberg als zeitweiliger Kurator und außerordentlicher Regierungsbevollmächtigter wurde wegen der Aufgaben des Kurators besonders betont, dass diese von v. Ladenberg nur insoweit wahrgenommen werden sollten, als sie nicht vom Ministerium bearbeitet wurden. Diese Einschränkung finden wir also laufend in den entsprechenden Erlassen. Weiterhin waren nach dieser Instruktion Rektor und Universitätsrichter wiederum stellvertretende Regierungsbevollmächtigte, d. h. der Regierungsbevollmächtigte konnte bei Abwesenheit und Verhinderung seine Aufgaben stellvertretend an den Rektor und Universitätsrichter übertragen. Im April 1848 wurde nach dem Beschluss der Bundesversammlung die 1819 erlassene Ausnahmegesetzgebung des Deutschen Bundes aufgehoben. Unter diesen Beschluss fielen auch die Bundesbeschlüsse wegen des Einsatzes außerordentlicher Regierungsbevollmächtigter bei den Universitäten. III. Das Kuratorium der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin 1848-1923 Durch Erlass des Ministers für die geistlichen-, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 18. Juli 1848 wurde von Ladenberg als Regierungsbevollmächtigter abberufen und angewiesen, sich auf die reinen Funktionen eines Kurators zu beschränken. Diese Funktionen bestanden nach § 10 (3) der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanzbehörden vom 28. September 1808 (Pr. GS. 1806-1810, S. 467) in: a.) der inneren Einrichtung; b.) der ökonomischen Kuratel; c.) der Berufung und Anstellung der Lehrer. Gleichzeitig wurde in dem Erlass mitgeteilt, dass die endgültigen Bestimmungen über die Kuratorien an den Universitäten erst nach Durchführung einer allgemeinen Reform der Universitäten neu gefasst werden sollten. Zu dieser Reform ist es jedoch bis 1918 nicht gekommen. Da von Ladenberg die Leitung des Ministeriums übertragen wurde, beauftragte er durch Erlass vom 16. November 1848 den damaligen Rektor und stellvertretenden Universitätsrichter mit der Verwaltung der Aufgaben des Kuratoriums. Die Übernahme erfolgte am 5. Dezember 1848. Seit diesem Zeitpunkt sind die Aufgaben des Kurators bei der Universität Berlin, soweit sie nicht vom Ministerium selbst bearbeitet wurden, bei dem jeweiligen Rektor und Universitätsrichter bis zum Jahr 1923 verblieben. Die amtliche Bezeichnung lautete: "Stellvertretende Kuratoren" oder "Königliches Kuratorium der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin". Die Tätigkeit des Kuratoriums bestand in der Bearbeitung von: 1. Immatrikulations-Angelegenheiten; 2. Stipendien-Angelegenheiten; 3. Verwaltungs-Angelegenheiten. Zu 1.): Hier wurde das Kuratorium besonders bei der Zulassung von Studierenden nach den dazu erlassenen ministeriellen Bestimmungen tätig. Zu 2.): Bewilligung von Unterstützungen an notleidende und würdige Studenten, weiterhin die Verwaltung von Stipendienstiftungen und deren Revision. Zu 3.): Bei den Verwaltungs-Angelegenheiten handelte es sich um die Ermächtigung, Haushaltsmittel bis zur Höhe von 6000,- RM jährlich zu bewilligen. Weiterhin waren Statistiken der Studierenden für das Ministerium zu fertigen und sonstige Sonderaufträge des Ministeriums zu erledigen. Zu einem späteren Zeitpunkt scheint noch die Führung von Personalakten von Professoren und anderen Beschäftigen hinzugekommen zu sein. Der Aufgabenkreis dieses Kuratoriums war demnach ziemlich begrenzt. Daher ist auch das aus dieser Zeit vorhandene Aktenmaterial verhältnismäßig gering und wenig ergiebig. Die personelle Besetzung erfolgte in der Weise, dass außer dem Regierungsbevollmächtigtem ein Kanzleisekretär tätig war. Dieser wurde nach Aufhebung der Institution des Regierungsbevollmächtigten Kuratorial-Sekretär genannt. Seine Aufgaben waren: a.) Die Führung des Journals, eines Akten-Repertoriums und eines Index; b.) Das Fertigen sämtlicher Rein-, und Abschriften; c.) Das Heften und Rotulieren der Akten; d.) Die Anfertigung verschiedener Listen. Aus dem Bericht des Kuratorial-Sekretärs Schleusener vom 26. Februar 1858 geht hervor, dass die Registratur damals 335 Bände Akten umfasste. Weiterhin gingen damals nach dem Bericht Schleuseners jährlich 250-260 neue Sachen ein und 140 Schreiben wurden erlassen und "mundiert". Dieses Amt des Kuratorial-Sekretärs ist bis zum Jahre 1923 beibehalten worden. Nach Daudé hatte der Kuratorial-Sekretär im Jahre 1887 folgende Aufgaben: a.) Erledigung der Registraturarbeiten und Führung des Journals; b.) Entgegennahme von Immatrikulations-Gesuchen (4 Semester, nachträgliche Immatrikulation) c.) Anfertigung von Expeditionen und Reinschriften der Korrespondenz des Kuratoriums; d.) Anfertigung von Expeditionen und Reinschriften betr. die Verwaltung des Titels "Insgemein" und des Unterstützungs-Fonds; e.) Auskunftserteilung an Studierende wegen der Aufnahmebedingungen für das Studium. Darüber hinaus musste der Kuratorial-Sekretär im engeren Universitätsdienst einige Aufgaben bearbeiten, da dieser in seinem eigenen Arbeitsbereich offenbar nicht voll beschäftigt werden konnte. Die Geschäftsverteilung ist bis zum Jahre 1923 im Wesentlichen die gleiche geblieben. IV. Der Verwaltungs-Direktor bei der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin 1923-1936 Die Satzungen der Universität Berlin aus dem Jahre 1930, die aufgrund des Beschlusses des Preußischen Staatsministeriums vom 20. März 1923 erlassen wurden, sahen im § 5, S. 2 einen Verwaltungsdirektor mit folgendem Aufgabenkreis vor: "Die äußere Verwaltung der Institute, Seminare und Anstalten einschließlich der außerhalb der Charité gelegenen Kliniken im Auftrage des Ministers. Er hat die Aufsicht über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Universität." Nach den §§ 83-84 der Satzungen hatte der Verwaltungsdirektor bestimmte Befugnisse bei der Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 11 auszuüben. Erich Wende, "Grundlagen des Preußischen Hochschulrechts", S. 59, spricht von dem Verwaltungsdirektor als Beauftragten des Ministers in den äußeren Angelegenheiten der natur- und geisteswissenschaftlichen Instituten und Anstalten und der außerhalb der Charité gelegenen Kliniken. Der übrige Teil der Aufgaben des früheren Kuratoriums ist auf den Rektor, der vom Universitätsrat darin unterstützt wird, übergegangen. Es handelt sich zweifellos dabei hauptsächlich um die Aufgaben, die mit der Immatrikulation auszuführen waren. Gegenüber dem früheren Kuratorium ist jedoch jetzt eine Erweiterung in personeller Hinsicht auf ca. 10 Beschäftigte festzustellen (Beamte, Angestellte, Schreibkräfte). Die Schaffung des Amtes des Verwaltungsdirektors ist nach Wende (a.a.O., S. 53 ff.) das Ergebnis einer grundsätzlichen Hochschulreform, die bereits lange vor Ausbruch des 1. Weltkrieges erörtert worden war. Der erste Verwaltungsdirektor bei der Universität Berlin war der ehemalige Universitätsrichter Geh. Regierungsrat Dr. Wollenberg, der 1925 von Dr. Büchsel abgelöst wurde. V. Der Universitäts-Kurator in Berlin 1936-1945 Die Institution des Verwaltungsdirektors blieb bis 1936 bestehen. Mit Wirkung vom 1. April 1936 wurde durch Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 2. April 1936 (W Ib Nr. 861, Z II) die Stellung des Verwaltungsdirektors in die des Kurators umgewandelt. Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt wurde der bisherige Verwaltungsdirektor Dr. Büchsel, der mit geringen Unterbrechungen bis 1944 als Kurator tätig war. Die Aufgaben des Universitätskurators in Berlin, wie die amtliche Bezeichnung lautete, scheinen schon am Personalbestand gemessen (34 Beamte, Angestellte und Schreibkräfte) sehr umfangreich gewesen zu sein. Ein Geschäftsverteilungsplan liegt vor, der den gesamten Verwaltungsbereich in 7 Arbeitsgruppen gliedert (siehe Anlage). Um eine Kompetenzbereinigung zwischen Rektor und Kurator zu erreichen, gab der Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung mit Erlass vom 9. März 1942 (WA 278/42) einen entsprechenden Referenten-Entwurf heraus, über dessen weiteres Schicksal keine Feststellungen getroffen werden konnten. Der Entwurf geht davon aus, dass der Kurator für den Bereich der äußeren Betriebsmittel und des Sach- und Personalbestandes, der erst in Betrieb von Lehre und Forschung ermöglicht, Beauftragter und Vertreter des Reichsministeriums an Ort und Stelle ist. Unter den Bereich der äußeren Hochschulverwaltung fielen nach dem a. o. Entwurf folgende Aufgaben: 1. Ernennung und Anstellung des gesamten Hochschulpersonals außerhalb des Lehrkörpers und der wissenschaftlichen Beamten, jedoch einschließlich der Assistenten und die Führung der Dienstaufsicht über diese Personenkreise; 2. Die Erledigung der beamtenrechtlichen und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten aller zum Hochschulbereich gehörigen Beamten, in diesem Falle einschließlich der Hochschullehrer und der wissenschaftlichen Beamten und die Führung der Personalakten dieser Beamten. 3. Die Vereidigung der unter 1. aufgeführten Beamten mit Ausnahme der Assistenten; 4. Die Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens; 5. Die gesamte äußere Verwaltung der Institute, Seminare, Kliniken und sonstigen Anstalten; 6. Die Leitung der Gebäude- und Vermögensverwaltung; 7. Die Vertretung der staatlichen Hochschulverwaltung gegenüber anderen Behörden und die Vertretung des Staates und der Hochschule in Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten vor und außer Gericht. Auch befand sich beim Kurator die Zentrale Vormerkstelle für Versorgungs-Anwärter für den Bereich der gesamten Wissenschafts-Verwaltung im ehemaligen Deutschen Reich, deren Tätigkeit jedoch 1944 infolge Abgabe an eine andere Dienststelle endete. Ferner war der jeweilige Verwaltungsdirektor bzw. Kurator Verwaltungsdirektor des Universitäts-Klinikums und Vorsitzender einiger Prüfungs-Kommissionen (z. B. Nahrungsmittel-Chemiker-Prüfung, Versicherungs-Sachverständigen-Prüfung). Dieser Aufgabenkomplex ist bis 1945 im Wesentlichen unverändert geblieben. Mit dem Zusammenbruch des NS-Staates endete auch die Tätigkeit der Dienststelle des Kurators. Damit ist ein Entwicklungs-Abschnitt der Verwaltungs-Geschichte der Universität abgeschlossen. Provenienz: Universitätskurator 1819-1945 Ordnung und Klassifikation: Geschäftsverteilungsplan für das Büro des Kurators der Universität Berlin (Grundlage der Klassifikation nach 1928) Abteilung I: Bürovorsteherangelegenheiten Allgemeine Angelegenheiten der Institute Personalangelegenheiten des Büros Hausverwaltung (Hauptgebäude, Aulagebäude, Hörsaalgebäude) Führung der Fondskontrollen Unterstützungen Kontrolle der Bearbeitung des gesamten Schriftverkehrs aller Abteilungen Abteilung II: Beamte Naturwissenschaftliche und medizinische Institute und Kliniken Etats Angelegenheiten Stiftungen Bausachen der Universitäts-Institute Abteilung III A: Assistenten Lektoren Lehraufträge Studentenangelegenheiten Gebührenordnung Wissenschaftliche Hilfskräfte Fakultätsangelegenheiten Geisteswissenschaftliche Instit Abteilung III B: Professoren Professoren-Witwen "Professoren emer. Tierärztliche Institute Privatdozenten Bausachen der Tierärztlichen Institute Abteilung IV: Angestellte Lohnempfänger. Abteilung L: Hochschulinstitute für Leibesübungen Sportangelegenheiten Abteilung V, Rechnungsprüfungsamt Abteilung VI: Lohnbüro Statistik pp. Formularverwaltung Portodienstmarken Inventarverzeichnis. Abteilung VII. bzw. VII B: Dienstwohnungen pp. Grundstücksabgaben pp. Hausverwaltungen Bausachen der Landwirtschaftlichen Abteilung Brennstoffversorgung pp. Lichtbildervorführungen pp. Landwirtschaftliche Institute Geisteswissenschaftliche Institute, soweit nicht bei III A. Zentral-Vormerkungsstelle Vorwort: Archivdirektor Heinz Kossack verzeichnete den Bestand 1961 und erstellte ein umfangreiches Findbuch. Die schon vor längerer Zeit in die Archivsoftware übernommenen Verzeichnungseinheiten wurden 2016/17 kontrolliert, korrigiert und ergänzt. Einige Akteneinheiten (meist Nr. XX/1) wurden vermutlich erst später diesem Bestand zugeordnet - diese Nummern gab es nicht im Findbuch Kossack 1961. Angaben aus dem Findbuch, das Kossack 1961 erstellte (Auszug): Der Bestand des Universitäts-Kurators befand sich teilweise nach Signaturen geordnet verstreut und z. T. mit anderen Beständen vermischt teils im Magazin, teils im Arbeitsraum des Archivars. Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten scheinen am Bestand nie vorgenommen worden zu sein. Größere Verluste sind am Bestand nicht zu verzeichnen. Der gesamte Bestand wurde in der Zeit vom Januar 1960 bis Februar 1961 von Heinz Kossack verzeichnet und geordnet. Die Verzeichnung konnte zunächst nur nach dem Bärschen Prinzip erfolgen. Die Ordnung wurde dann beim Bestand des Regierungsbevollmächtigten nach den alten Signaturen hergestellt. Beim Bestand des Verwaltungsdirektors und Kurators konnte die Ordnung nach dem vorliegenden Aktenplan hergestellt werden (Verwaltungsstruktur-Prinzip). Zeitraum bis: 1950 Zeitraum von: 1819 Zitierweise: HU UA, Universitätskurator.01, Nr. XXX. HU UA, UK.01, Nr. XXX. Bestandsgeschichte: Geschichte der Akten und der Registratur: Zunächst konnte festgestellt werden, dass die Registratur nach folgendem System aufgebaut war: a) Regierungsbevollmächtigter, ab 1819, Kuratorium ab 1848, Verwaltungsdirektor 1923 bis 1928 Betreffbildung nach Schlagworten alphabetisch. Es wurden handgeheftete Akten geführt. Das Aktenzeichen wurde gebildet, unter Anwendung des Buchstabens mit Nummer. Beispiel: Litt. A. Nr. 1/ VollII. Aus dieser Zeit war ein Aktenverzeichnis bzw. Repertorium nicht aufzufinden. Erfolgte die Neuanlage einer Akte, wurde der Betreff unter dem entsprechenden Buchstaben unter der folgenden Nummer nachgetragen. Ob eine zentrale Registratur bestand, hat nicht ermittelt werden können, ist jedoch anzunehmen. Anhand eines Aktenübergabeverzeichnisses aus dem Jahr 1848 konnte festgestellt werden, dass der Bestand des Regierungsbevollmächtigten nahezu vollständig erhalten ist. b) Verwaltungsdirektor 1928 - 1936 In Auswirkung der Büroreform ging man 1928 zu Verwendung von Registratur-Ordnern über. Das bisherige Schlagwortsystem wurde gleichzeitig aufgegeben. Es wurde das Ziffernsystem eingeführt. Das Aktenzeichen, das mit dem Geschäftszeichen nunmehr übereinstimmte, bestand aus drei Ziffern. Die Gliederung des Aktenplanes wurde so vorgenommen, dass die Ziffernreihe I 100 - I 199 grundsätzliche Angelegenheiten: Personal-, Versicherungs-, Organisations- und Unterstützungsangelegenheiten beinhalteten. Die Nummern II 200 - II 399 beinhalteten: Kassen- und Rechnungssachen, Bau- und Grundstücksangelegenheiten, Rechts- und Prozesssachen, Angelegenheiten der Studentenschaft, Prüfungsangelegenheiten. Die Ziffern III 400 - III 640 beinhalten die Bau-Etats, die sächlichen und Personalangelegenheiten der Fakultäten, Seminare und Institute. Die Ziffern IV 650 - IV 700 enthielten die Bau-Etats, die sächlichen und Personalangelegenheiten des Universitätsklinikums und des zahnärztlichen Instituts. Das so gebildete neue Aktenzeichen lautete z.B.: "VD 126/30" Erschließungszustand, Umfang: Geordnet und vollständig verzeichnet; Umfang: ca. 35 lfm

        Universitätsbibliothek bis 1945

        Verwaltungsgeschichte/biographische Angaben: Das vorhandene Findbuch aus den 70er Jahren wurde unter Hinzuziehung der Akten in Augias-Archiv eingegeben. Später an das Universitätsarchiv abgegebene Akten der Universitätsbibliothek aus dem Entstehungszeitraum bis 1945 wurden ebenfalls in Augias-Archiv verzeichnet. Die Akten mit den Signaturen 0216, 0314, 0317, 0366, 0410, 0432, 0461, 0474, 0475, 0485 und 1144 fehlten zum Zeitpunkt der Aufnahme bzw. waren schon bei einer Revision im Jahre 2000 als fehlend kenntlich gemacht worden und sind daher nicht eingegeben worden. Claudia Hilse Vorwort: Geschichte des Registraturbildners Am 20. Februar 1831 erfolgte die Gründung der UB durch Kabinettsorder Friedrich Wilhelms III., der ein Antrag von Rektor und Senat einerseits und dem damaligen Oberbibliothekar der Königlichen Bibliothek, Wilken, andererseits vorausgegangen war. Der zur Unterhaltung und Vermehrung der UB erstmalig genehmigte Fonds von 500 Thlr. jährlich sollte bis auf weiteres aus den Überschüssen des von den Studenten zu entrichtenden Holz- und Lichtgeldes gedeckt werden. Weiterhin sollten zur Beschaffung eines besonderen Fonds von jedem auf der Universität promovierten Doktor bei der Promotion, von jedem Privatdozenten bei der Habilitation und von jedem neu ernannten Professor bei der Anstellung oder Beförderung ein Beitrag von 5 Thlr. für die UB entrichtet werden. Friedrich W. Eilken wurde die Leitung ehrenamtlich übertragen. Das Dublettenzimmer der KB bestimmte er zur Aufnahme der der Universität seit dem 1.1.1825 zufließenden Pflichtexemplare der Verleger der Mark Brandenburg und Berlins sowie für Neuanschaffungen. Da der Anschaffungsfonds zu gering war, vergrößerte sich die UB nur sehr langsam. Von Anfang an nahm sie jedoch an dem Austausch der Universitätsschriften teil. Später bildete sich dieser Austausch zum Sammelschwerpunkt heraus. Heute ist die UB Berlin die zentrale Hauptsammelstelle Deutschlands auf dem Gebiet der Dissertationen und der übrigen Hochschulschriften sowie Mittelpunkt des internationalen Austausches. Der in den Jahren 1839 bis 1842 zum Druck gebrachte systematische Katalog wies rund 10.000 Werke in 15.000 Bänden nach. Der Bestand setzte sich aus 15% Ankäufen und 85% Pflichtexemplaren und Geschenken zusammen. Ein planmäßiger Ankauf erfolgte also noch nicht. Mehrfache Versuche Wilkens, höhere Mittel für den Bücherankauf und die Besoldung der Beamten zu erhalten, scheiterten. 1839 wurden die UB und die KB räumlich getrennt. Die UB zog in den sogenannten Adlerschen Saal (Unter den Linden 76). Am 24.12.1840 starb Wilken. Sein Nachfolger, der Historiker Georg Pertz, führte die Direktoratsgeschäfte von 1842 bis 1872 zum Vorteil der Bibliothek. Bis Ende 1848 erweiterte sich der Bestand auf über 30.000 Bände. In den Jahren 1871 bis 1873 erhielt die UB in der Dorotheenstr. 9 einen Neubau, der allerdings in Bezug auf seine Fassungskraft zu klein berechnet worden war. Deshalb wurde 1900 das Nachbargrundstück, Dorotheenstr. 10, erworben. 1874 begann Falk Koner mit der Führung der Direktoratsgeschäfte. Sein Augenmerk richtete sich vor allem auf den Erwerb von Büchersammlungen verstorbener Gelehrter, die teils geschenkt, teils verkauft wurden. Koner starb 1887, nachdem er 1884 zwar den Titel eines Geheimen Regierungsrates, nicht aber den des Direktors der UB erhalten hatte. Bis zum Jahre 1889 verfügte Minister von Goßler noch einmal die Personalunion mit der KB, ernannte jedoch am 01.10.1889 Wilhelm Erman, bis dahin Bibliothekar an der KB, zum leitenden Bibliothekar und im April 1890 zum Direktor der UB. Erman sorgte für die Lesesaalbibliothek, für den Fortfall der Bürgschaftsscheine, setzte sich sehr für die Universitätsschriftensammlung ein und begann im Jahre 1891 auf Grund eines Ministerialerlasses mit der Katalogisierung der Bibliotheken der Universitätsinstitute. Als verhängnisvoll ist es zu bezeichnen, daß Ermann Althoffs Zustimmung zu der Aussonderung "überflüssigen Buchmaterials" erhielt. Daraufhin wurden zwischen 1892 und 1898 16.869 Werke ausgesondert, so daß Johannes Franke im februar 1902 als Nachfolger Ermanns nur noch 161.735 Bände vorfand. Damit gehörte die UB zu den kleinsten Universitätsbibliotheken Deutschlands. Unter Franke kamen zum ersten Mal in Preußen Frauen in den Bibliotheksdienst. Nach einer zweijährigen, von ihm gelenkten Ausbildung erhielten sie auf Grund einer Prüfung Zeugnisse. Daneben befaßte sich Franke mit einer gründlichen Überprüfung der gesamten UB, mit der Erweiterung der Lesesaalbibliothek und der Rekonstruktion des alphabetischen Katalogs auf der Grundlage der "Preußischen Instruktion". Am 25.03.1918 starb Franke. Am 06. Juli 1918 übernahm der aus der KB kommende Gotthold Naetebus die Geschäfte. Als er im März 1930 wegen der Erreichung der Altersgrenze ausschied, gehörten die UB Berlin und die UB Göttingen zur Spitzengruppe der preußischen Universitätsbibliotheken. Am 20. Februar konnte Rudolf Hoecker, der Nachfolger von Naetebus, das hundertjährige Bestehen der UB feiern. Er wurde jedoch zum 31.03.1934 als Bibliotheksrat auf Grund des nazistischen Gesetzes zum Schutze des Berufsbeamtentums beurlaubt. Gustav Abb, der Abteilungsdirektor der Preußischen Staatsbibliothek, übernahm am 01.04.1934 die kommissarische Führung der Direktionsgeschäfte. Im Mai 1935 wurde er zum Direktor ernannt. Am 28.04.1945 schied er freiwillig aus dem Leben. Unter Rudolf Hoecker begannen die Aufräumungs- und Bergungsarbeiten an und in der schwer getroffenen Bibliothek. Wieland Schmidt, seit dem 01. Mai 1946 neuer Direktor der UB, eröffnete die Bibliothek von neuem. Nach dem Ausscheiden Schmidts im Oktober 1950 führte zunächst sein Vertreter Rudolf Keydell die Geschäfte, bis sie am 01. April 1952 von Willi Göber, dem neuen Direktor übernommen wurden. Unter seiner Leitung wurde die Wirkungsfähikeit der UB über die Bedürfnisse der Humboldt-Universität hinaus erweitert. Ihr wurde das Recht der übernahme von Pflichtememplaren für Groß-Berlin zugesprochen. Ihr Spezialgebiet blieb die Hochschulschriftensammlung. Von 1961 bis 1973 leitete Oskar Tyszko als Direktor die UB Berlin. Seit dem Jahre 1973 fungiert Frau Irmscher an seiner Stelle. Bestandsgeschichte Der Bestand, ca. 16 lfm, befand sich im Gebäude der UB in völlig ungeordnetem Zustand und wurde am 09. und 10. Juni 1969 von Mitarbeitern des Archivs der Humboldt-Universität übernommen. Die Bearbeitung erfolgte durch eine Praktikantin der Fachschule für Archivwesen, deren Einleitung gekürzt und überarbeitet in die Geschichte des Bestandsbildners übernommen worden ist. Quellenhinweise: 1. Gedruckte Quellen: Friese, Karl: Geschichte der Königlichen Universitäts-Bibliothek zu Berlin Hoecker, Rudolf: Die Universitäts-Bibliothek zu Berlin zu ihrem 100jährigen Bestehen 20. Februar, 1831 - 1931 Köpke, Rudolf: Die Gründung der Königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität 2. Archivalische Quellen: Humboldt-Universität zu Berlin, Archiv: Bestand Universitätskurator lfd. Nr. 62 - 64 Die Universitätsbibliothek Bd. 2 1887 - 1922 Bd. 3 1923 - 1925 Bd. 4 1925 - 1927 lfd. Nr. 645 Neubau der UB Berlin, 1938 - 1939 lfd. Nr. 1132 - 1134 Universitätsbibliothek, Verwaltungsangelegenheiten 1928 - 1938 1928 - 1944 1935 - 1941 Zitierweise: HU UA, Universitätsbibliothek.01, Nr. XXX. HU UA, UB.01, Nr. XXX.

        Universität Göttingen. Forstliche Fakultät
        Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, I. HA Rep. 151, Nr. 899 · Akt(e) · 1937 - Aug. 1944
        Teil von Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (Archivtektonik)

        Enthält u. a.: - Schließung des Forstinstituts der Universität Gießen (Schriftwechsel mit dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und dem Reichsforstmeister), 1938 - Professor Dr. Josef Köstler, Hannn.-Münden: Zur Frage der Errichtung eines Kolonialwirtschaftlichen Instituts an der Universität Göttingen (Gutachten vom 23.2.1938; Abschrift), 1938 - Professor Julius Oelkers, Hann.-Münden: Zur Verlegung der forstlichen Hochschule Hann.-Münden nach Göttingen (Anlage zum Schreiben des Staatsministers a. D. Dr. h. c. Saemisch, Präsident des Rechnungshofes vom 24.3.1938 an Finanzminister Prof. Dr. Popitz, Denkschrift; Abschrift), 1938.

        Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, PL 5 · Bestand · 1828-1980 (Vorakten ab 1819)
        Teil von Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik)

        Zum Bestand: Die Geschichte der Firma Franck reicht von der Gründung der Zichorienfabrik in Vaihingen 1828 bis zum Übergang in die Nestlé Deutschland AG, Frankfurt 1987. Auf eine Beschreibung der Firmengeschichte wurde zugunsten einer im Nachfolgenden angeschlossenen Chronik in tabellarischer Form verzichtet. Die im vorliegenden Findbuch erfassten Akten stammen aus einer Aktenablieferung von 1978. Sie erfolgte anlässlich der Firmation mit der Nestlé Gruppe Deutschland GmbH, Frankfurt (seit 1987 Nestlé Gruppe Deutschland AG) und der Verlegung der Geschäftsleitung der Unifranck Lebensmittelwerke GmbH nach München. 1981 kam es zu einer zweiten Aktenablieferung. Aus dem gleichfalls 1978 abgegebenen und bislang unverzeichneten Bibliotheksschriftgut im Staatsarchiv Ludwigsburg wurden zur Vervollständigung der ungedruckten Firmenchroniken des Bestands PL 5 die gedruckten Firmenchroniken übernommen. Die Gliederung der Akten erfolgte in Anlehnung an den Organisationsplan der Heinrich Franck Söhne Zentralverwaltung von 1919 (PL 5 Bü. 145) sowie die vorgefundenen Altsignaturen. Die anhand des Organisationsplans und der Altsignaturen abzuleitende Registraturordnung, die angelegt war nach Art der hergestellten Produkte, zentraler Anbindung an Ludwigsburg oder Berlin sowie nach dem Ort der Niederlassung, wurde aufgrund der Lückenhaftigkeit der Archivalien (z. T. fehlten Registratursignaturen ganz) sowie wegen des leichteren Zugriffs reduziert auf die Ordnungsmerkmale Sitz und Abteilungszuständigkeit gemäß dem Organisationsplan von 1919. Die hergestellten Produkte als Unterscheidungsmerkmale blieben unberücksichtigt. Zur Geschichte des Firmenarchivs lässt sich nur wenig sagen. Den Zentralen Ludwigsburg und Berlin kam die Hauptbedeutung zu. 1935 wurden die Warenzeichen "aus Sicherheitsgründen" aus den Registraturen in Ludwigsburg und Linz nach Berlin überführt (StAL PL 5 Bü. 145). 1943 bis 1947 erfolgte dann eine großräumige Akten- und Werbemittelüberführung nach Ludwigsburg (StAL PL 5 Bü. 1). Inwieweit und nach welchen Kriterien bis zu den Aktenablieferungen 1978/1981 in das Staatsarchiv Ludwigsburg Kassationen vorgenommen wurden, muss offen bleiben. Dass sie stattgefunden haben, lässt sich anhand der lückenhaften Registratursignaturen schließen. Die Ordnung und Verzeichnung erfolgte durch Frau Dr. Ruth Kappel im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Wirtschaftsarchivarin vom Oktober bis Dezember 1991. Die Indizierung und Fertigstellung des Findmittels übernahm Dr. Günter Cordes 1992. Verpackt wurde der Bestand von Bruno Wagner. Die Datenerfassung erfolgte durch Hildegard Aufderklamm. Ludwigsburg, Januar 1992 Ruth Kappel Firmenchronik: 1827 Erste Versuche der Zichorienkaffeeherstellung durch Johann Franck, Inhaber eines Konditorei- und Spezereigeschäfts in Vaihingen/Enz 1828 Errichtung der Zichorienfabrik in Vaihingen/Enz durch Johann Heinrich Franck Errichtung von Filialbetrieben zur Herstellung von Zwischenfabrikaten: - 1832 Darre in Steinbach (heute Wernau, Kreis Esslingen) - 1844 Darre in Großgartach (heute Leingarten, Kreis Heilbronn) - 1851 Darre mit Rösterei und Mühle im Rieter Tal bei Enzweihingen (heute Vaihingen, Kreis Ludwigsburg) - 1855 Darre in Meimsheim (heute Brackenheim, Kreis Heilbronn) Spätere Gründungen mit Güterbahnanschluss: - 1855 Darre in Bretten (Baden) - 1880 Darre in Eppingen (Baden) - 1880 Darre in Marbach/Neckar 1867 Tod des Firmengründers Johann Heinrich Franck 1868 Standortverlagerung von Vaihingen nach Ludwigsburg (direkter Bahnanschluß) 1871 Firmation zur Heinrich Franck Söhne OHG, Ludwigsburg Gründung von Zweigniederlassungen: - 1879 Linz/Donau - 1883 Komotau (heute CR) - 1883 Mailand - 1883 Basel - 1887 Bukarest H. F. S. OHG, seit 1924 AG - 1888 Kaschau (heute CR) - 1892 Agram (heute Zagreb) - 1895 Flushing (bei New York) - 1896 Pardubitz (heute CR) - 1909 Nagykanizsa (Ungarn) - 1910 Skawina bei Krakau (heute Polen) - 1911 Mosonszentjanos (Ungarn) Erwerb der Fabriken und Marktanteile konkurrierender deutscher Kaffeemittelhersteller bis 1928: - 1883 Daniel Voelcker in Lahr/Baden (gegr. 1806) - 1897 Gebrüder Wickert in Durlach - 1899 Ch. Kuntze und Söhne GmbH in Halle a.d. Saale - 1899 Krause und Co. in Nordhausen/Harz - 1900 C. Trampler in Lahr/Baden (gegr. 1793) - 1908 Emil Seelig AG in Heilbronn - 1910 Bethge und Jordan in Magdeburg - 1911 F.F. Resag AG in Köpenick - 1911/12 Spartana-Nährsalz GmbH in Dresden - 1914 G.G. Weiss in Stettin (gegr. 1866) - 1916 Pfeiffer und Diller in Horchheim - 1916 August Schmidt in Hamburg - 1917 Hillmann und Kischner in Breslau - 1917 Richard Porath GmbH in Pyritz - 1920 A.F.W. Röpe (Nachf.) in Hamburg - 1926 J.G. Hauswaldt in Magdeburg - 1928 Georg Josef Scheuer in Fürth (gegr. 1812) 1911 Beteiligung der Heinrich Franck Söhne OHG und der Kathreiner-Malzkaffee-Fabriken, München an der Resag AG Berlin-Köpenick 1913 Gründung der Kornfranck GmbH in Neuss Anschluß von Heinrich Franck Söhne an die Internationale Nahrungs- und Genußmittel AG (INGA) in Schaffhausen 1914 Einrichtung der Verkaufsleitung Nord in Berlin Verlegung des Sitzes der neugegründeten Heinrich Franck Söhne GmbH von Halle nach Berlin Umwandlung der Heinrich Franck Söhne OHG Ludwigsburg in eine GmbH 1918 Ende des 1. Weltkriegs In den Nachfolgestaaten der Donaumonarchie bilden sich eigenständige Franck-Betriebe in Form nationaler Aktiengesellschaften. Gründung der Mitteleuropäischen Landwirtschafts- und Betriebsgesellschaft in Berlin, seit 1928 Großwerther, zur verbesserten Rohstoffversorgung 1920 Gründung der FUNDUS Handelsgesellschaft mbH in Linz unter maßgeblicher Beteiligung von Heinrich Franck und Söhne. FUNDUS nimmt Beraterfunktion gegenüber den Franck-Betrieben der Donaumonarchie ein. 1922 Beitritt der Heinrich Franck Söhne Firmen in Deutschland zur Allgemeinen Nahrungsmittel GmbH (ANGES) in Berlin (nach 1930 Umbenennung in ZIMA Verwaltungs-GmbH, Berlin). Aufgabe der ANGES: Koordination von Beschaffung, Technik, Absatz und Finanzen 1928 Hundertjahrfeier in Ludwigsburg und Halle 1933 Nach der Machtergreifung werden die internationalen Verflechtungen der Wirtschaft zunehmend eingeschränkt. 1939 Ausbruch des 2. Weltkriegs Zunehmender Rohstoffmangel führt zur Annäherung zwischen Heinrich Franck und Söhne sowie der Konkurrenzfirma Kathreiner. 1943 Beginnende Auslagerung der Berliner Verwaltung nach Ludwigsburg 1944 Fusion von Franck und Kathreiner zur Franck und Kathreiner GmbH, Wien 1945 Nach Kriegsende begann der Wiederaufbau in den Westzonen in: - Karlsruhe (gegr. von Kathreiner) - Ludwigsburg (gegr. von Franck) - Neuss (gegr. von Franck) - Regensburg (gegr. von Kathreiner) - Uerdingen (gegr. von Kathreiner) Sitz der Geschäftsleitung wird Ludwigsburg. Die österreichischen Werke Linz und Wien werden verselbständigt. 1964 Durch Eintritt in das Feinkostgeschäft ("Thomy’s") Änderung des Firmennamens in Unifranck Lebensmittelwerke GmbH 1965 Franck ist mit über 70 % an der INGA beteiligt. 1970 Umwandlung der INGA in die Interfranck Holding AG, Zürich 1971 Fusion der Interfranck-Holding AG mit der Ursina AG zur Ursina-Franck AG, Bern 1973 Übernahme des Gesellschaftsvermögens der Ursina-Franck AG durch Nestlé Alimentana AG, Vevey (Schweiz) 1976 Bildung der Allgäuer Alpenmilch-Unifranck-Vertriebsgesellschaft mbH (Allfa), München 1978 Übernahme der Mehrheit des Unifranck-Stammkapitals durch die Allgäuer Alpenmilch AG, München 1978 Verlegung der Unifranck-Hauptverwaltung nach München und Zusammenschluss mit der Allgäuer Alpenmilch AG. In Ludwigsburg verblieb bis heute das einzige Werk, das noch an die traditionsreiche Kaffeemittelproduktion der Firmengründung anknüpfen kann. 1987 Fusion der Nestlé Maggi GmbH und der Allgäuer Alpenmilch AG zur Nestlé Deutschland AG. Die Unifranck Lebensmittelwerke GmbH wurden zum Minderaktionär der Nestle Deutschland AG, Frankfurt. Der Konzernverbund umfasst 23 Fabriken in Deutschland. Organisation der Heinrich Franck Söhne Zentralen ab 1919: 010 Geschäftsführung - Landesausschüsse und Beiräte 014 Leitende Person 020 Zentralabteilung für Organisation 024 Organisation, Zentralbüro 030 Zentralabteilung für allgemeine Verwaltung: 031 Geschäftsbuchführung 032 Geld- und Finanzbuchwesen 034 Lieferbuchhaltung 036 Rechtsabteilung 037 Steuerabteilung 040 Zentralabteilung für kaufmännische Fabrikleitung: 041 Guteinkauf 045 Dauerzeugeinkauf 047 Lagerzeugeinkauf 049 Güterdirektion 050 Zentralabteilung für technische Fabrikleitung: 051 Verarbeitung von Gut und Erzeugung 054 Druckereibüro 055 Technisches Zentralbüro 060 Zentralabteilung für Verkauf: 061 Verkaufszentralbüro 070 Zentralabteilung für soziale Verwaltung: 071 Angestelltenwesen 075 Angestellten-Sozialfürsorge und Geldwesen 076 Allgemeines Arbeiterwesen 080 Zentralabteilung für Kontrollwesen: 081 Betriebsbuchführung 082 Kostenberechnung 088 Sorten-Statistik 089 Frachten und Tarifbüro Posteinlauf der Zentrale Zweighäuser Literatur: 100 Jahre Franck 1828-1928, Ludwigsburg/Berlin, 1928. Wolfgang Schneider: Das Unifranck-Werbemittelarchiv in Ludwigsburg, in: Ludwigsburger Geschichtsblätter, 31/1979, S. 79-83. Die Hauptstadt der Cichoria, Ludwigsburg und die Kaffeemittel-Firma Franck, Katalog zur Ausstellung des Städtischen Museums Ludwigsburg, 1. Dez. 1989 bis 1. Dez. 1990, Ludwigsburg 1979.

        Über die Lebensweise der Wamadschame
        ALMW_II._MB_1895_6 · Akt(e) · 1895
        Teil von Franckesche Stiftungen zu Halle
        • Autor: Von Miss. Müller in Kwarango in Madchame. Umfang: S. 94-96 * 103-108. Enthält u. a.: - (SW: Verständigung mit KiMadchame; Ernährung; Frauen und Kinder dürfen Heuschrecken und Ameisen essen) - (SW: landwirtschaftlicher Anbau - Produkte; Alkohol; Schnupftabak; Arbeitswille)
        Leipziger Missionswerk
        Turnvereine, Fechtclubs und Turnfeste
        Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main, Magistratsakten (1868-1930), S 1798, Bd. 3 · Akt(e) · 1901 - 1908
        Teil von Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main (Archivtektonik)

        Enthält u.a.: Korrespondenz mit dem Frankfurter Verband für Turnsport, Frankfurter Turnverein, dem Turnverein Vorwärts Bockenheim, der Frankfurter Turngemeinde, der Frankfurter Turnerschaft, dem Gau-Verband Frankfurt, dem Turnverein Nied, dem Turnverein Sachsenhausen, der Turnerschaft Frankfurt, dem Frankfurter Turn- und Fechtclub, dem Athletenclub Helvetia, dem Athletenclub Sachsenhausen, dem Turnsportverein Frankfurt; Gedenkfeier aus Anlaß des 50. Todestages von Friedrich Ludwig Jahn; Geschäftsbericht des Vorstands der Frankfurter Turngemeinde, 1901, 1902, 1903; Geschäftsbericht des Turnrats des Frankfurter Turnvereins 1901, 1902, 1903, 1906; Korrespondenz mit auswärtigen Städten und Vereinen; Mitteilungen des Gauverbandes, 1901; Exemplar der Turnzeitung, Leipzig 1905; Programm zu den großen internationalen Olympischen Spielen des Frankfurter Verbands für Turnsport, 1904, 1905, 1906; Sonderabdruck aus der Deutschen Turn-Zeitung "Erhebung des Bestandes innerhalb der Deutschen Turnerschaft am 1. Januar 1906"; Flugblatt des Turnvereins Windhuk Deutsch-Südwest-Afrika; Festbuch für den Ersten Weltmeisterschafts-Wettstreit der Amateur-Athleten-Weltunion 1907 in Frankfurt

        Turngemeinde 1846 Worms (Dep.) (Bestand)
        Stadtarchiv Worms, 077/14 · Bestand
        Teil von Stadtarchiv Worms (Archivtektonik)

        Bestandsbeschreibung: Abt. 77/14 Turngemeinde 1846 Worms (Dep.) Umfang: 107 Archivkartons (= 747 Verzeichnungseinheiten = 12 lfm) Laufzeit: 1861 - 2007 I. Übernahme und Zustand Unterlagen zur Geschichte der Turngemeinde (1 Archivkarton) waren zu nicht mehr bekanntem Zeitpunkt (zwischen 1975 und 1988) ohne depositarischen Vorbehalt an das Stadtarchiv abgegeben worden. Die eigentlichen Archivalien der Turngemeinde wurden am 7. und 16.05.2008 bei der Turngemeinde Worms 1846 nach Vorgesprächen mit dem Ehrenvorsitzenden Herbert W. Hofmann und Abschluss eines Vertrags mit den Verein abgeholt, wo sie im Keller sowie im obersten Stockwerk des Turmes der Jahnturnhalle verwahrt worden waren, an letzterem Ort auch im Rahmen einer Dauerausstellung in Vitrinen. Diese beiden Lagerorte wurden, soweit nach dem Transport in das Stadtarchiv noch mit Sicherheit rekonstruierbar, im Feld "Bemerkung" mit "Keller" oder "Turm" vermerkt. Eine vorarchivische Ordnung oberhalb der Akteneinheiten war auf den Umschlägen nur für einige Akten der 1920er Jahre festzustellen (Nummerierung 1 - 44); ein Registraturplan war nicht vorhanden. Einen kurzen Hinweis auf Neuordnung des Archivs durch Peter Hofmann enthält die Akte Abt. 77/14 Nr. 480. Die erste bekannte Übersicht über das Archiv ist allerdings diejenige von Prof. Dr. Harald Braun in seiner Festschrift der Turngemeinde von 1995 (siehe unten). Von den Vorarbeiten zu dieser Arbeit stammen auch die in Nr. 626 zusammengefassten Kopien Wormser und auswärtiger Archivalien, Transkriptionen und Notizen. Der Zustand des Materials ist einwandfrei. II. Provenienzen Neben der eigentlichen Aktenführung der Turngemeinde haben in geringem Umfang weitere Stellen zu dem Schriftgut und Fotomaterial, wie es vom Stadtarchiv übernommen wurde, beigetragen. Sie wurden unter Hinweis auf die jeweilige Provenienz im Bestand belassen. Erkennbar sind (außer dem oben genannten Verfasser der Festschrift von 1995, Prof. Harald Braun) - vor allem Nikolaus Doerr, 1. Vorsitzender, von dem auch Akten vorhanden sind, die seine Tätigkeit als Stadtratsmitglied und Vorsitzender des Stadtsportverbandes betreffen; - Peter Hofmann, 2. bzw. 3. Vorsitzender, Altersturnwart sowie Fachberater für Leibeserziehung beim Stadtschulamt; - Willi Hein, Oberturnwart, Gaujugendturnwart. Bei den Fotoalben und -sammlungen ist private Entstehung meist wahrscheinlich. Namentlich als Vorbesitzer nachweisbar sind Hermann Fendel, Josef Fischer, Willi Hein, Anton Hilken, Wilma Wolfrath. Von fremden Vereinen findet sich Archivgut der Turnabteilung des F.C. Blau-Weiß Worms von 1933 für die Jahre 1948-49 (Abt. 77/14 Nr. 588, aufgrund des Überwechseln von Abteilungen der zeitweilig verbotenenTurngemeinde), sowie des Turnvereins 1883 Alsheim (Abt. 77/14 Nr. 217, wohl im Zusammenhang mit der Tätigkeit Peter Hofmanns für den Verein, dessen Ehrenmitglied er seit 1936 war). III. Archivische Verzeichnung Die Verzeichnung erfolgte 2008/09. Aufgrund der recht klaren Abgrenzbarkeit des älteren Teils der Überlieferung von den Anfängen bis zu Verbot und Wiederbegründung der Turngemeinde nach dem II. Weltkrieg einerseits und der nachfolgenden Zeit bis heute andererseits wurde der Bestand bei der Erstellung eines Aktenplans in einen älteren (bis 1945) und einen neueren Teil (ab 1945) gegliedert. Bei einem gewissen Teil des Materials war eine Neuformierung notwendig, was dann mit "NF" hinter der laufenden Nr. gekennzeichnet ist. IV. Kassationen Schriftgut im Umfang von 7 Archivkartons wurde nach Durchsicht durch Herrn Herbert W. Hofmann, Ehrenvorsitzenden der Turngemeinde, kassiert. V. Literatur: - Philipp Baas, Geschichte der Turngemeinde Worms von Weihnachten 1846 bis Ostern 1908, Worms 1909 - Festschrift zum 110jährigen Jubiläum der Turngemeinde 1846 Worms, Worms 1956 - Schmahl, Hans J., 125 Jahre Turngemeinde 1846 Worms, Worms 1971 - Harald Braun, Geschichte der Turngemeinde Worms e.V. von 1845/46 bis 1995/96, Alzey 1995 (darin eine erste kurzgefasste unvollständige Übersicht über das Archiv der Turngemeinde) sowie zahlreiche Veröffentlichungen zu den einzelnen Abteilungen und gedruckte Satzungen etc., die in diesem Bestand bei den Druckschriften oder im Aktenzusammenhang und im Online-Katalog der Stadtbibliothek nachgewiesen sind. Für die Benutzung bestehen keine Beschränkungen. Martin Geyer, Stadtarchiv Worms Worms, Mai 2009

        FA 1 / 23 · Akt(e) · 1912 - 1913
        Teil von Cameroon National Archives

        Schutztruppe für Kamerun. - Verteilung der Schutztruppe für Kamerun. - Gesamtes Schutzgebiet. - Planung, 1912 - 1913 [fol. 1 - 18] Schutztruppe für Kamerun. - Verteilung der Schutztruppe für Kamerun. - Verstärkung. - Planung, 1912 - 1913 [fol. 1 - 18] Lokalverwaltung, allgemein. - Verlegung der Verwaltung der deutschen Tschadsee-Länder von Kusseri nach Mora am 1.1.1913 im Rahmen der Vorbereitungen für das Übergreifen eines europäischen Krieges auf das Schutzgebiet Kamerun und des daraus resultierenden Rückzuges der Schutztruppe für Kamerun, Februar 1913 [fol. 20 - 21] Lokalverwaltung, allgemein. - Rückzug aus den deutschen Tschadsee-Ländern und Adamaua beim Einfall britischer und französischer Truppen anlässlich europäischer Verwicklungen und die sich daraus ergebende Verlegung der Verwaltung der deutschen Tschadsee-Länder von Kusseri nach Mora. Bericht von Gouverneur Dr. Ebermaier, Februar 1913 [fol. 20 - 21] Einzelfälle. - Pulver, Oberstleutnant. - Erkrankung und Gesuch um Entlassung aus der Begleitung des Gouverneurs Dr. Ebermaier während der Tschadsee-Reise, 14.2.1913 [fol. 21a] Einzelfälle. - Hansen, Geheimer Regierungsrat, Erster Referent. - Maßnahme wegen seines Verhaltens als Vertreter des Gouverneurs Dr. Ebermaier während dessen Dienstreise nach Adamua, 1912 - 1913 [fol. 22 - 24] Schutztruppe für Kamerun. - 12. Kompanie. - Aufstellung und Zusammenarbeit mit dem für das Rechnungsjahr 1913/14 beantragten Landeshauptmann für die Gebiete in Ost-Kamerun, 1913 [fol. 35 - 36] Schutztruppe für Kamerun. - 12. Kompanie. - Neue Ostgebiete (Landeshauptmannstelle) [fol. 35 - 36] Rückkehr des angeblich an der Ermordung des Forschers Conrau im Oktober 1900 beteiligten Bangwa-Häuptlings Fontem aus seinem Verbannungsort Garua in den Bezirk Dschang. - Bemühungen von Gouverneur Dr. Ebermaier, 1913 [fol. 46] Geologie und Bergbau. - The Niger Company, Ltd. - Zusammenarbeit in Bergbauangelegenheiten, 1913 [fol. 48] Absetzung des Sultans von Mendif. - Bericht von Gouverneur Dr. Ebermaier wegen unterlassener Berichterstattung, 1913 [fol. 62 - 64] Ein- und Absetzung bedeutender eingeborener Machthaber. - Runderlass von Gouverneur Dr. Ebermaier (Entwurf), Februar 1913 [fol. 62 - 64] Erkundung von Baumwollanbaumöglichkeiten in Nord-Kamerun. - Dienstanweisung für den landwirtschaftlichen Sachverständigen Dr. Wolf, 1913 [fol. 66 - 69] Angelegenheiten der Häuptlinge. - Begnadigung des nach Garua verbannten Etudi-Häuptlings Tanga-Jiki. - Vorschlag von Dr. Ebermaier, 1913 [fol. 70] Einzelfälle. - Netzbrand, Sanitätsgehilfe. - Versetzung von Tiko als Polizeimeister nach Bare zum Ersatz von Polizeimeister Zydel, Januar 1913 [fol. 76] Einzelfälle. - Oertel - Versetzung nach Ebolowa, Januar 1913 [fol. 76] Einzelfälle. - Wilske, Sekretär. - Abordnung von Ossidinge nach Bare, Januar 1913 [fol. 76] Einzelfälle. - Zimmerer, Eugen von, bayerischer Landgerichtsrat. - Bestellung zum Kanzler des Gouvernements von Kamerun und Beauftragung mit der vorübergehenden Stellvertretung des Gouverneurs, 1887 [fol. 76] Einzelfälle. - Zydel, Polizeimeister in Bare. - Ersatz durch Sanitätsgehilfe Netzbrand, Tiko, Januar 1913 [fol. 76] Wirtschaftliche Expeditionen Dr. Fickendey und Dr. Mildbread: Anweisung zur Durchführung. - Telegramm von Gouverneur Dr. Ebermaier aus Deutschland, 1913 [fol. 92 - 94] Kamerun-Mittellandbahn. - Weiterführung bis Ngaundere. - Denkschrift von Gouverneur Dr. Ebermaier, 1913 [fol. 95 - 98] Kamerun-Mittellandbahn. - Nicht geplante Verlängerung über Bamum (Fumban) bzw. den Mbam hinaus. - Denkschrift von Gouverneur Dr. Ebermaier, 1913 [fol. 95 - 98] Viehzucht: Golombe, Gestüt. - Haushaltsplan (Entwurf) 1914/15 (mit Erläuterungen), 1913 [fol. 102 - 109] Eisenbahnerkundungsexpedition (Ingenieur Thévos - 1913). - Erkundung der Linienführung Ngaundere - Tibati Joko Jaunde, 1913 [fol. 148 - 151] Angelegenheiten der Häuptlinge. - Jaimo, abgesetzter Lamido von Kontcha. - Fahndungsmaßnahmen. - Anweisung von Gouverneur Dr. Ebermaier an Hauptmann Eymael, 1913 [fol. 153 - 165] Goldvorkommen im Bezirk Garua (Njum). - Erteilung der Schürfgenehmigungen, 1912 [fol. 166 - 171] Dienststellen der Lokalverwaltung. - Akoafim - Vorläufige Bildung des Bezirkes Iwindo und Übertragung der Verwaltungsbefugnisse an 11. Kompanie der Schutztruppe für Kamerun, 1913 [fol. 182 - 188] Höhen- und Streckenkarte der Tschad-See-Reise des Gouverneurs von Kamerun, Dr. Karl Ebermaier, im Jahre 1914, Höhenmaße 1:25 000 Längenmaße 1:2 000 000. Nach Aufnahmen der Expedition und den vorhandenen statistischen Material mit Erläuterungen, 1914 Enteignung und Verlegung der Eingeborenenplätze in Duala, (1912 - 1913)

        Gouvernement von Kamerun