Fonds Sächsisches Staatsarchiv, 11335 - 'courts of honour'

Identity area

Reference code

Sächsisches Staatsarchiv, 11335

Title

'courts of honour'

Date(s)

  • 1823 - 1919 (Creation)

Level of description

Fonds

Extent and medium

3,60 (nur lfm)

Context area

Archival history

Geschichte: In Sachsen gabe es bis 1867 keine verbindlichen Normen für Zweikämpfe zwischen Offizieren und Zivilpersonen. Mit der 1867 beginnenden Reorganisation der sächsischen Armee nach preußischem Vorbild wurden auch Verordnungen über die Ehrengerichte übernommen. In Preußen waren 1843 mit der Ehrengerichtsordnung Regelungen für die Behandlung von Ehrensachen festgelegt worden. Jedes Offizierskorps konnte aus gegebenem Anlass als "Ehrengericht" zusammentreten, um ein als nicht standesgemäß empfundenes Verhalten zu überprüfen. Im Ermittlungsstadium wurde der so genannte Ehrenrat, eine auf ein Jahr gewählte Kommission der Ehrengerichte, tätig. Zu den Aufgaben dieses Rates gehörten die zu führenden Nachforschungen und das Streben nach einem gütlichen Ausgleich zwischen den Konfliktparteien. Die "Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere im Preußischen Heere" von 1874 degradierte den Ehrenrat dann zu einem bloßen Hilfsorgan des Kommandeurs, der allein die Verantwortung für die Behandlung der ehrengerichtlichen Angelegenheiten besaß. Nach Abschluss der Untersuchungen des Ehrenrates berief der Kommandeur das Ehrengericht ein. Bei einem Schuldspruch reichte das Strafmaß von einer Verwarnung bis zur Entfernung aus dem Offiziersstand. Den Abschluss von Verordnungen über Ehrensachen bildete die "Bestimmung zur Ergänzung der Einführungsorder zu der Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere im Preußischen Heere" von 1897. Die darin enthaltenen Regelungen hatten zum Ziel, dem Ehrenrat wieder größeren Einfluss einzuräumen. In der Praxis entwickelte sich die Tätigkeit des Ehrenrates nach 1897 zu einer gutachterlichen Einrichtung. Die Entscheidung in schwierigen Fällen traf in letzter Instanz Kaiser Wilhelm II.<br /><br />Weitere Angaben siehe 2.3.8.3 Militärgerichtsbehörden<br /><br />Inhalt: Ehrengerichtsangelegenheiten.<br /><br />Ausführliche Einleitung: Ehrengerichte<br />In Sachsen gab es bis 1867 keine verbindlichen Normen für Zweikämpfe zwischen Offizieren und Zivilpersonen. Mit der 1867 beginnenden Reorganisation der sächsischen Armee nach preußischem Vorbild wurden auch Verordnungen über die Ehrengerichte übernommen. In Preußen waren 1843 mit der Ehrengerichtsordnung Regelungen für die Behandlung von Ehrensachen festgelegt worden. Jedes Offizierskorps konnte aus gegebenem Anlass als "Ehrengericht" zusammentreten, um ein als nicht standesgemäß empfundenes Verhalten zu überprüfen. Im Ermittlungsstadium wurde der so genannte Ehrenrat, eine auf ein Jahr gewählte Kommission der Ehrengerichte, tätig. Zu den Aufgaben dieses Rates gehörten die zu führenden Nachforschungen und das Streben nach einem gütlichen Ausgleich zwischen den Konfliktparteien.<br />Gemäß der sächsischen Bestimmungen über die Ehrengerichte aus dem Jahr 1867, § 2, waren sie für folgende Fälle zuständig:<br /><br />"1) alle Handlungen und Unterlassungen, welche nicht durch besondere Gesetze als stafbar bezeichnet, gleichwohl aber dem richtigen Ehrgefühle oder den Verhältnissen des Offiziersstandes zuwider sind, und zwar vorzugsweise:<br />a) Mangel an Entschlossenheit;<br />b) fortgesetztes und überhaupt ein solches Schuldenmachen, mit dem ein unredliches Benehmen oder sonst eine Beeinträchtigung der Standesehre verbunden ist;<br />c) eine dem Offizier in Rücksicht auf seine kriegerische Bestimmung nicht geziemende, oder eine solche Lebensweise, die dem Rufe des Offiziersstandes durch eine unrichtige Wahl des Umgangs nachtheilig werden kann;<br />d) Mangel an Verschwiegenheit über dienstliche Anordnungen<br />e) Neigung zum Trunke oder zum Spiele, wenn Warnungen und Disciplinarstafen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn dadurch ein öffentliches Aergernis veranlaßt worden ist;<br />f) unpassendes Benehmen an öffentlichen Orten;<br />g) fortdauernd mangelhaft Erfüllung der Dienstobliegenheiten:<br />h) wiederholtes und vorsätzliches Uebertreten der Standespflichten<br />2) Die Privatstreitigkeiten und Beleidigungen der Offiziere unter sich, sowie die Anreizungen zum Zweikampfe – nach dem deshalb besonders zu erlassenden Gesetzte – insofern dieselben nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Acte des Dienstes stehen und deshalb zugleich als Dienstvergehen zu betrachten sind."<br /><br />Die "Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere im Preußischen Heere" von 1874 degradierte den Ehrenrat dann zu einem bloßen Hilfsorgan des Kommandeurs, der allein die Verantwortung für die Behandlung der ehrengerichtlichen Angelegenheiten besaß. Nach Abschluss der Untersuchungen des Ehrenrates berief der Kommandeur das Ehrengericht ein. Bei einem Schuldspruch reichte das Strafmaß von einer Verwarnung bis zur Entfernung aus dem Offiziersstand. Den Abschluss von Verordnungen über Ehrensachen bildete die "Bestimmung zur Ergänzung der Einführungsorder zu der Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere im Preußischen Heere" von 1897. Die darin enthaltenen Regelungen hatten zum Ziel, dem Ehrenrat wieder größeren Einfluss einzuräumen. In der Praxis entwickelte sich die Tätigkeit des Ehrenrates nach 1897 zu einer gutachterlichen Einrichtung. Die Entscheidung in schwierigen Fällen traf in letzter Instanz Kaiser Wilhelm II.<br /><br />Der zusammengefasste Bestand Ehrengerichte, der Ehrengerichtsangelegenheiten verschiedener Regimenter und Truppenverbände der sächsischen Armee enthält, wurde im Jahr 1960 von Walter Einer und Werner Pahlitzsch verzeichnet. Die Retrokonversion erfolgte 2013, wobei einzelne Aktentitel überprüft und ergänzt wurden.<br /><br />Literatur<br /><br />Bestimmungen über I. Die Ehrengerichte und II. Das Verfahren der Ehrengerichte bei Untersuchung der zwischen Offizieren vorfallenden Streitigkeiten und Beleidigungen sowie Bestimmungen über die Bestrafung des Zweikampfs unter Offizieren für die Königl. Sächs. Armee, Dresden 16.7.1867.<br /><br />Demeter, Karl: Das deutsche Offizierskorps, Berlin 1930.<br /><br />Gross, Carl von: Charakter und Rechtsgrundlage der preußischen Militär-Ehrengerichtsbarekit, Rastatt 1915<br /><br />Thiem, Otto: Die rechtliche Stellung der Offiziers-Ehrengerichte, Diss. Universität Erlangen, Borna-Leipzig 1913.

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Appraisal, destruction and scheduling

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System of arrangement

Sächsisches Staatsarchiv (Beständegliederung) >> 02. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945 >> 02.03 Fachbehörden und nachgeordnete Einrichtungen >> 02.03.08 Militär >> 02.03.08.03 Militärgerichtsbehörden

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Es gilt die Sächsische Archivbenutzungsverordnung vom 8. September 2022 (SächsGVBl. S. 526).

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  • German

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