Justiz

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        "Großbritannien": Bd. 1
        BArch, RM 5/3091 · Akt(e) · 1917-1918
        Teil von Bundesarchiv (Archivtektonik)

        Enthält u.a.: Parlamentsdrucksache: Abschlußbericht des Unterausschusses für Forstwirtschaft des Ausschusses für Wiederaufbau, 1918 Bericht des Handelsministeriums über Kohlenversorgung. Druck, 1918 Wirtschaftsdienst, hrsg. von der Zentralstelle des Hamburgischen Kolonialinstituts, Nr. 23. Druck, 7.6.1918

        Grimme, Adolf (Bestand)
        Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, VI. HA, Nl Grimme, A. · Bestand
        Teil von Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz (Archivtektonik)
        1. Lebenslauf Adolf Grimmes 1889 Geboren am 31. Dezember 1889 in Goslar im Harz als zweites Kind des Eisenbahnbeamten Georg August Adolf Grimme und seiner Ehefrau Auguste Luise geb. Sander 1896-1900 Besuch der Volksschule in Weferlingen 1900-1904 Besuch des Gymnasiums in Hildesheim 1904-1906 Besuch des Gymnasiums in Sangerhausen (1906 Tod des Vaters) 1906-1908 (erneut) Besuch des Andreanums in Hildesheim 1908 Abitur 1908-1914 Studium der Germanistik und Philosophie an den Universitäten Halle, München (Schüler des Philosophen Max Scheler) und Göttingen (Schüler des Germanisten Edward Schröder und des Philosophen Edmund Husserl) 1914 Ablegung des Lehramtsexamens in Philosophie, Germanistik, Französisch, Religion; Note "Gut" 1914-1915 Referendar am Königlichen Gymnasium in Göttingen Juli 1915 Einberufung als Soldat, Rekrutenausbildung in Straßburg, nach längerer Krankheit lernt er im Lazarett in Straßburg seine spätere Frau, die Malerin Maria (Mascha) Brachvogel, kennen (Der Ehe entstammen 3 Kinder, Sohn Eckard verunglückte 1931 als Vierzehnjähriger tödlich) Nov. 1915 Entlassung als "dienstunbrauchbar" 1916-1919 Assessor am Realschulgymnasium in Leer/Ostfriesland 1918 Eintritt in die Deutsche Demokratische Partei 1919 Leitung der Ortsgruppe Leer der DDP, im gleichen Jahr Austritt aus dieser Partei 1919-1923 Studienrat und Oberstudienrat an höheren Schulen in Hannover Anschluß an die Bewegung entschiedener Schulreformer (Paul Östereich, Berthold Otto) 1922 Eintritt in die SPD 1923-1924 Dezernent beim Provinzialschulkollegium Hannover 1925-1927 Oberschulrat in Magdeburg 1928-1929 Ministerialrat im Preußischen Kultusministerium, persönlicher Referent des Kultusministers Carl Heinrich Becker 1929-1930 Vizepräsident des Provinzialschulkollegiums Berlin/Brandenburg 1930-1932 Preußischer Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung im Kabinett Otto Braun (ernannt im Januar 1930) 20. Juli 1932 Absetzung als Minister mit der gesamten preußischen Regierung durch Reichskanzler von Papen Grimme arbeitet illegal als Korrektor (Verlag Walter de Gruyter, Berlin), treibt bis 1942 theologische und literarische Studien (Arbeit am Johannes-Evangelium) 1935 Pensionszahlung als Vizepräsident des Provinzialschulkollegiums 11.10.1942 Verhaftung, angeklagt u.a. mit seinem Studienfreund Dr. Adam Kuckhoff, Schriftsteller, wegen vermutetem antifaschistischen Widerstandskampf ("Rote Kapelle") Febr. 1943 Verurteilung wegen Nichtanzeige eines Vorhabens des Hochverrats zu 3 Jahren Zuchthaus 1942-1945 Strafgefangener in den Zuchthäusern Spandau, Luckau und Hamburg/Fuhlsbüttel Mai 1945 Befreiung durch die englische Besatzungsmacht 1945-1946 Kommissarischer Regierungsdirektor, ab 15.12.1945 Leitender Regierungsdirektor der Hauptabteilung Kultur des Oberpräsidiums in Hannover 1946-1948 Kultusminister des Landes Hannover bzw. Niedersachsen (ernannt am 27.11.1946) Febr. 1947 Trennung von Mascha Grimme Ende 1947 Heirat mit Josefine geb. v. Behr, geschiedene Kopf (geb. 1907) 1948-1956 Generaldirektor des Nordwestdeutschen Rundfunks, Hamburg, bis zu dessen Auflösung zum 1. Januar 1956 (Amtsübernahme: 15.11.1948) 1956-1963 Ruhestand in Brannenburg/Degerndorf am Inn 1963 Gestorben am 27. August in Brannenburg/Inn Auszeichnungen 1932 Goethe - Medaille für Kunst und Wissenschaft 1948 Ehrendoktorwürde (Dr. phil.) durch die Georg-August-Universität zu Göttingen 1949 Goethe-Plakette der Stadt Frankfurt am Main 1954 Großes Bundesverdienstkreuz mit Stern 1962 Großes Verdienstkreuz des niedersächsischen Verdienstordens und Landesmedaille 1961 Deutscher Volkshochschulverband stiftet Adolf-Grimme-Preis als Fernsehpreis des Deutschen Volkshochschulverbandes Ehrenämter (Jahr der Übernahme) 1946 (-1958) Vorsitzender der Barlach-Gesellschaft (Ehrenmitglied seit 1956) 1946 (-1957) Vorstandsmitglied der Deutschen Shakespeare-Gesellschaft 1948 Präsident der Studienstiftung des deutschen Volkes und Senator der Max-Planck-Gesellschaft 1948 (-1956) Vorstandsmitglied des Deutschen Bühnenvereins 1948 (-1962) Vorstandsvorsitzender bzw. Mitglied des Vorstandes der Stiftung Deutsche Landerziehungsheime, Hermann Lietz-Schule 1949 Ordentliches Mitglied der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung, Darmstadt 1949 Ehrenmitglied der Deutschen Gesellschaft für Erziehung und Unterricht, München 1950 Mitglied des Deutschen Ausschusses für UNESCO-Arbeit 1951 Mitglied der Deutschen UNESCO-Kommission 1953 Ehrenmitglied der Fernseh-Technischen Gesellschaft, Darmstadt 1954 Korrespondierendes Mitglied des Deutschen Rates der Europäischen Bewegung 1957 Beiratsmitglied der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung, Darmstadt 1959 Mitglied des P.E.N. Veröffentlichungen Grimmes (in Auswahl) - Der religiöse Mensch - Eine Zielsetzung für die neue Schule. Berlin 1922; - "Selbstbesinnung" - Reden und Aufsätze aus dem ersten Jahr des Wiederaufbaus. Braunschweig 1947; - Vom Wesen der Romantik. Heidelberg 1947; - Dieter Sauberzweig (Hrsg.): Adolf Grimme - Briefe. Heidelberg 1967; - Eberhard Avé - Lallemant (Hrsg.): Adolf Grimme - Sinn und Widersinn des Christentums. Heidelberg 1969 Von Grimme herausgegebene Zeitschriften - Monatsschrift für höhere Schulen, Berlin 1930-1933 - Die Schule (ab H. 3/1950 Unsere Schule), Monatsschrift für geistige Ordnung. Hannover 1945 - 1955 - Denkendes Volk, Blätter für Selbstbildung. Braunschweig 1947-1949 2. Bestandsgeschichte und Bemerkungen zur Benutzung des Bestandes. Literaturhinweise Adolf Grimmes Nachlaßpapiere, die in großen Zügen seinen gesamten Lebensweg widerspiegeln, gelangten in mehreren Etappen ins Geheime Staatsarchiv. Ein erster Teil sehr geringen Umfangs (ca. 0,10 lfd.m.) wurde bereits 1969 vom Bundesarchiv übergeben (gemäß Schreiben des Archivs vom 26.1.1976), weitere Teile wurden ab 1974 von Frau Josefine Grimme direkt übernommen. Letztaufgeführte Teile des Nachlasses waren zunächst als Depositum (Depositalvertrag vom 20. Juni 1974) ins Archiv gelangt. Dieses Depositum wurde im Juni 1981 von Frau Josefine in ein Geschenk umgewandelt. Die von Grimmes angelegte Autographensammlung wurde 1981 (ebenfalls von Frau Josefine) dem GStA verkauft. Der Bestand ist damit in seiner Gesamtheit in das Eigentum des Archivs übergegangen. Die Vorordnung des Bestandes im Geheimen Staatsarchiv erfolgte unter Anleitung von Dr. Cécile Lowenthal-Hensel zunächst durch Sabine Preuß, dann durch Heidemarie Nowak. Ordnungsarbeiten wurden auch von Josefine Grimme selbst noch einmal vorgenommen. Außerdem identifizierte sie Unterschriften und fügte in aufwendiger Arbeit Korrespondenzen zusammen. Die Verzeichnung wurde von Inge Lärmer und von Ute Dietsch beendet. Die zunächst getroffene Entscheidung, auf Enthält-Vermerke bei Korrespondenzen zu verzichten, wurde bei Eingabe der Titel in die Datenbank in Absprache mit der Referatsleiterin Dr. Iselin Gundermann aufgehoben. Alle Akten, die in diesem Zusammenhang v.a. aus technischen Gründen noch einmal überprüft werden mußten, wurden im Interesse der Benutzung auf die Erforderlichkeit von Enthält-Vermerken überprüft und entsprechend ergänzt. Das betrifft v.a. Korrespondenz mit Künstlern bzw. mit sehr hochgestellten Persönlichkeiten -Persönlichkeiten der Zeitgeschichte- oder Akten mit für die wissenschaftliche Auswertung wertvollen Inhalten. Josefine Grimme betonte in ihren Schreiben (u.a. in einem Brief vom 27.7.1980), daß die Akten "im wesentlichsten noch so, wie mein Mann sie gesichtet hatte", seien. Das Ehepaar Grimme hat bewußt Adolf Grimmes eigene Registratur bzw. sein Archiv gestaltet. Nach Übernahme der Quellen durch das Archiv war es daher Zielstellung, die von Adolf und Josefine Grimme festgelegte Ordnung nicht zu zerstören. Bei der Benutzung des Bestandes ist folglich zu beachten, daß -wenn vorhanden- soweit als möglich die Aufschriften auf Leitzordnern, die Beschriftung von Heftern bzw. Faszikeln oder eingelegte Zettel mit Inhaltszusammenfassung der jeweiligen Mappen (also von Grimme[s] vergebene "Aktentitel") beibehalten und im Findbuch in Anführungsstriche gesetzt wurden, gegebenenfalls -als Angebot an den Benutzer- erläutert durch "Enthält-Vermerk". Die Sammlungen Josefine Grimmes (Gruppe 1.1.3) wurden von Adolf Grimme begonnen und daher ebenfalls im Zusammenhang gelassen. Es wurde zwischen Josefine Grimme und dem Archiv vereinbart, "daß die seinerzeit von Ihrem Mann gesperrten Akten, sowie alle Personalakten nach 1945" der Benutzung noch nicht zugänglich gemacht werden (Schreiben des GStA vom 13.3.1975 an Frau Grimme). Diese Sperrungen bis 2010 sind im Prinzip -auch unter Wahrung der Vorschriften des Datenschutzes- beibehalten worden (v.a. Gruppen 2.5.4 bis 2.5.6). Im Findbuch, v.a. Gruppe Korrespondenzen, ist in den Aktentiteln die Stückzahl (nicht die Blattzahl) der vorhandenen Schriftstücke ersichtlich. "K" bedeutet, daß sich (meist teilweise) an diesen Stellen nur Kopien im Briefwechsel befinden (die Originale sind dann überwiegend in der Autographensammlung, die fast ausschließlich Briefe an Grimme enthält - Gruppe 6.4). Handakten, die Grimme über die Zeit als preußischer Kultusminister bis in die Zeit als niedersächsischer Kultusminister führte, wurden nicht getrennt; sie sind in die Zeit des Beginns der Aktenbildung (preußisches Ministerium) eingeordnet. Bei der Benutzung sind auch die möglichen Überschneidungen der einzelnen Gruppen zu beachten. Da Josefine Grimme die Aktenbildung bei den Korrespondenzen selbst vornahm (mit eigener Mappe, Stückezählung und oft auch Blattzählung, wie an den Mappenbeschriftungen noch ersichtlich), wurde entschieden, später oder in anderen Zusammenhängen ins Archiv gelangte Schreiben des jeweiligen Korrespondenzpartners als extra Band auszuweisen und nicht in die vorhandenen Mappen einzuarbeiten. Das erklärt dann beispielsweise auch Überschneidungen in den Laufzeiten der Einzelbände mit den Schreiben eines Korrespondenzpartners. Auch die von Grimmes vorgenommene Zusammenfassung von Schreiben einiger Korrespondenzpartner mit gleichem Anfangsbuchstaben zur Untergruppe "Einzelne", bei manchen ergänzt durch den Vermerk "Unwesentliches", wurde beibehalten, waren letztere Schriftstücke doch im Entstehungszusammenhang für Grimmes eben unwichtig. Dabei kann es sich bei den Verfassern der Schreiben durchaus um historisch bedeutsame Persönlichkeiten handeln. Kassationen wurden im Archiv nicht vorgenommen. Tonbänder mit Reden und Auftritten Adolf Grimmes wurden von Frau Grimme 1979 an das Adolf-Grimme-Institut in Marl gegeben. Einen Teil der schreibtechnischen Arbeiten (Korrespondenzpartner) erledigte Waltraud Wehnau. Literatur über Grimme (in Auswahl) - Walter Oschilewski (Hrsg.): Wirkendes, sorgendes Dasein - Begegnungen mit Adolf Grimme. Berlin 1959; - Julius Seiters: Adolf Grimme - ein niedersächsischer Bildungspolitiker. Hannover 1990; - Kurt Meissner: Zwischen Politik und Religion. Adolf Grimme. Leben, Werk und geistige Gestalt. Berlin 1993 Akzessionen: 39/1974; 142/76; 88/81; 78/83; 81/84; 84/84; 65/93 Der Bestand ist zu zitieren: GStA PK, VI. HA Familienarchive und Nachlässe, Nl Adolf Grimme, Nr.# Berlin, Mai 2000 (Ute Dietsch, Inge Lärmer) Bestandsbeschreibung: Lebensdaten: 1889 - 1963 Findmittel: Datenbank; Findbuch, 3 Bde
        Gewett
        1.1.12. · Bestand
        Teil von Archiv der Hansestadt Rostock

        Zeitraum: 1381 - 1945 Umfang: 3 Teilbestände: 110 laufende Meter = 6.943 Verzeichnungseinheiten Erschließung: geordnet und verzeichnet, Findbücher (1981, 2008) Zitierweise: AHR, 1.1.12. oder AHR, Gewett Inhalt: Die Überlieferung des Gewetts ist in die drei Teilbestände 1.1.12.1. Hafen- und Schifffahrtswesen, 1.1.12.2. Ortsverwaltung Warnemünde und 1.1.12.3. Handel und Gewerbe aufgeteilt. Diese Teilung folgt den unterschiedlichen Aufgaben der Behörde, wobei die allgemeinen Akten bei der archivischen Bearbeitung in den ersten Teilbestand eingeordnet worden sind. Die inhaltlichen Beschreibungen und weiterführenden Literaturangaben finden sich bei den Teilbeständen. Überblick: Die Bezeichnung Gewett geht auf das mittelniederdeutsche Wort "Wedde" zurück, das u.a. Strafgeld und Polizeigericht bedeutet. Das Leben in der Stadt vollzog sich seit dem Mittelalter nach den Normen, die der Rat setzte. Der Verstoß gegen diese Normen wurde durch die Zahlung eines Strafgeldes geahndet. Die Wahrung der Normen und die Kassierung der Strafgelder war Aufgabe der zum Rat gehörenden Weddeherren, die 1366 erstmalig Erwähnung in den Quellen fanden. Ihnen oblag die Aufsicht über das gesamte Handels- und Gewerbeleben in der Stadt sowie über die Handwerker und die Handwerksämter. Ferner trugen die Weddeherren die Verantwortung für die Erhaltung des Hafens und der Fahrwasser, nahmen die Aufsicht über den Strand und das Strandgut wahr, verwalteten Warnemünde, sorgten für die Rein- und Instandhaltung der Straßen und trugen Sorge für die Gewährleistung der Wachpflicht. Das Gewett war zugleich Polizeibehörde und fungierte für die genannten Bereiche als Gerichtsbehörde. Wie andere städtische Behörden auch entwickelte sich das Gewett seit der frühen Neuzeit von einem mittelalterlichen Ratsamt zu einer extrajudizialen Behörde. Das Gewett behielt im Wesentlichen die schon im Mittelalter abgesteckten Kompetenzen als Hafen-, Schifffahrts-, Handels- und Gewerbebehörde. Zwei Ratsmitglieder trugen als Präses und Assessor die Verantwortung. Ihnen zur Seite standen mehrere Beamte, unter anderem der Hafenmeister, der Lotsenkommandeur und der Warnemünder Vogt. Der Vogt in Warnemünde hatte die Befugnisse und Obliegenheiten einer Polizei- und Gerichtsbehörde für diesen Ortsteil wahrzunehmen. Im 19. Jahrhundert kam es mit der Ausprägung monokratisch arbeitender Behörden zu gewissen Kompetenzverlagerungen. 1817 wurde das Polizeiamt gegründet, das an die Stadtwache, die bis dahin dem Gewett unterstanden hatte, anknüpfte. Weitere Funktionen, wie die Medizinalpolizei, die Aufsicht über die Apotheken oder die Bau- und Gewerbepolizei, gingen seit Mitte des Jahrhunderts auf das Polizeiamt über. Auf dem Gebiet des Schifffahrtswesens wurde das Gewett 1831 für die Ausstellung von Bielbriefen verantwortlich, 1838 übernahm es faktisch die Aufgaben eines Seemannsamtes. Nach Verabschiedung des Gerichtsverfassungsgesetzes durch den Reichstag im Jahr 1879 übernahm das Gewett vom aufgelösten städtischen Obergericht die Führung des Schiffsregisters, seit 1888 fungierte es als Schiffsvermessungsbehörde. Auch nach Einführung der Gewerbefreiheit im Zuge der Reichseinigung blieb das Gewett erste Instanz für alle Handwerks- und Gewerbeangelegenheiten. Erst die Novemberrevolution von 1918 und die anschließende Staatsumwälzung führten zu gravierenden Veränderungen. Das Gewett wurde 1920 aufgelöst. Die Verwaltung Warnemündes ging an eine eigene Ortsverwaltung über. Nachfolger auf dem Gebiet des Hafen- und Schifffahrtswesen wurde die Hafenverwaltung. Die Aufsicht über Handel und Gewerbe übernahm das Polizeiamt.

        Gewerbekammer (Bestand)
        Staatsarchiv Hamburg, 376-15 · Bestand · 1865-1936
        Teil von Staatsarchiv Hamburg (Archivtektonik)

        Verwaltungsgeschichte: Im Artikel 93 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, publiziert am 28.9.1860 (Hamb.VO, S.79), war bestimmt worden, daß die Gewerbetreibenden zur Förderung des Gewerbebetriebes einen Ausschuß wählen sollten. Das Nähere sollte ein Gesetz bestimmen. Diese Auflage erfüllte das Gewerbegesetz vom 7.11.1864 (Hamb.VO, S.161). Aufgrund dieses Gesetzes wurde zunächst ein aus 15 Mitgliedern bestehender interimistischer Gewerbeausschuß eingesetzt, der am 27.1.1865 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentrat, Seine Mitglieder waren zu je fünf von den Älterleuten der bisherigen zünftigen Gewerbe (Ämter), durch den Senat und durch die Bürgerschaft gewählt worden. Der Ausschuß entsandte wiederum fünf Mitglieder als Vertreter der Gewerbe in die Bürgerschaft, wo sie die nunmehr kraft Gesetzes ausscheidenden von den bisherigen Älterleuten Deputierten ablösten. Seine Aufgabe war die Ausarbeitung der Bedingungen für den künftigen endgültigen Ausschuß. Schon bald legte der interimistische Gewerbeausschuß einen Gesetzesentwurf vor, der jedoch nicht die Billigung des Senats fand. Nach langen Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft konnte endlich am 18.12.1872 das “Gesetz betr. die Gewerbekammer“ (Hamb.Ges.Slg.I, S.119) veröffentlicht werden. Hiermit erhielt der von der Verfassung geforderte Ausschuß die Bezeichnung „Gewerbekammer“. Er unterstand der Verwaltungsabteilung für Handel und Gewerbe (§ 1). Wie ihr provisorischer Vorgänger bestand auch die Gewerbekammer aus 15 Mitgliedern, von denen fünf in die Bürgerschaft abgeordnet wurden. Vertreten sollten in der Gewerbekammer nur diejenigen Gewerbetreibenden sein, die ihr Geschäft innerhalb der Grenzen des damaligen Hamburgischen Freihafengebietes mit Einschluß der Zollvereinsniederlage betrieben. Zum Zwecke der Wahl teilte man die Gewerbe in 15 Gruppen ein, von denen jede einen Vertreter zu wählen hatte, und zwar auf fünf Jahre. Alljährlich sollten drei der Mitglieder ausscheiden. Wahlberechtigt und wählbar war jeder selbständige Gewerbetreibende, der das Recht zur Teilnahme an den Wahlen zur Bürgerschaft besaß. Die Kammermitglieder wählten jährlich aus ihrer Zahl einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Zu dem in § 11 des Gesetzes umrissenen Aufgabengebiet der Kammer gehörte die Vertretung der Interessen des Hamburger Gewerbes, die gutachtliche Tätigkeit in Gewerbesachen für den Senat, die Gerichte und für Privatpersonen, ferner die Mitwirkung in der Verwaltung der gewerblichen Schulen. Die Kosten für den Geschäftsbetrieb der Kammer wurden aus der Staatskasse bestritten. Die ersten Wahlen zur Gewerbekammer fanden nach Vorbereitung durch den interimistischen Gewerbeausschuß am 31.3.1875 statt. Am 21.4.1875 trat die neugewählte Kammer zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen und übernahm die Geschäfte und Akten des interimistischen Ausschusses, welcher sich gleichzeitig auflöste. Das Reichsgesetz vom 26.7.1897 (RGBl., S.665) bewirkte einschneidende Änderungen der Gewerbeordnung. § 105 der neuen GO bestimmte, daß zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirks Handwerkskammern zu errichten seien. § 103q überließ es den Landeszentralbehörden zu bestimmen, daß vorhandenen Einrichtungen die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammer übertragen werden konnte. Das neue Gesetz wurde durch Kaiserliche Verordnungen schrittweise in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen über die Bildung von Handwerkskammern traten durch die VO vom 12.5.1900 (RGBl., S.127) zum 1.4.1900 in Kraft. Im Einklang hiermit erließ der Senat die Bekanntmachung vom 2.4.1900 (Amtsbl. S.487), die der Gewerbekammer die Rechte und Pflichten einer Handwerkskammer übertrug, und zwar für das gesamte hamburgische Staatsgebiet. Die Anforderungen der neuen Gewerbeordnung machten nunmehr auch eine Umgestaltung des Gewerbekammergesetzes erforderlich. Im Vordergrund stand die Frage der Vertretung der vielen in den letzten Jahrzehnten neu entstandenen Industriebetriebe. Während eine Minderheit von Großindustriellen den Anschluß an die Handelskammer befürwortete, entschied sich die Mehrheit der kleineren Fabrikanten für den Verbleib im Rahmen der Gewerbekammer. Auch der Zuständigkeitsbereich der Kammer bedurfte dringend der Neuregelung. § 3 des alten Gesetzes hatte als Umfang des Geschäftsbereiches das Freihafengebiet bestimmt, welches jedoch durch den Zollanschluß am 15.10.1888 erheblich geschrumpft war. Stillschweigend hatte man daher zu den Kammerwahlen alle diejenigen Gewerbetreibenden zugelassen, die im Stadtgebiet und in den Vororten ansässig waren. Nach langen Verhandlungen kam schließlich das „Gesetz über die Gewerbekammer“ vom 4.10.1907 (Amtsbl. S.589) zustande. Die Kammer gliederte sich von nun an in eine Handwerksabteilung und eine Industrieabteilung, welche je 12 Mitglieder stellten. Die Zuständigkeit erstreckte sich auf das ganze hamburgische Staatsgebiet. Die Mitglieder waren auf sechs Jahre zu wählen. Am Ende jedes Jahres schieden vier Mitglieder (je 2 aus jeder Abteilung) aus. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder fanden Ersatzwahlen statt. Die Kammer entsandte aus ihrer Mitte Vertreter in die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe, in die Beratungsbehörde für das Zollwesen, in die Verwaltung des Gewerbeschulwesens und in die Aufsichtsbehörde für die Innungen. Parallel zur Neugestaltung der Gewerbekammer wurde bei der Handelskammer eine Industriekommission gebildet (Amtsbl.1907 S.600). Die “Bekanntmachung betr. die Errichtung der Gewerbekammer und die Industriekommission der Handelskammer“ vom 23.12. 1907 (Amtsbl. S.757) setzte beide Veränderungen zum 1.1.1908 in Kraft. Diese Lösung war ein Kompromiß zwischen den beiden während der langjährigen Verhandlungen zu Tage getretenen gegensätzlichen Bestrebungen in den Kreisen der Industrie. Die Neufassung des Gewerbekammergesetzes vom 20.11.1922 (HGVBl. S.645) brachte im wesentlichen Änderungen im Wahlverfahren, die teilweise durch den Fortfall des hamburgischen Bürgerrechts bedingt waren. Die Zahl der Mitglieder für Handwerk und Industrie wurde auf je 20 erhöht. Die Wahl galt weiterhin für sechs Jahre, aber mit der Maßgabe, daß künftig alle drei Jahre je die Hälfte der Mitglieder ausscheiden sollten. Eine zusätzliche wichtige Neuerung trat hinsichtlich der Aufbringung der Geldmittel für die Kammer ein, die bisher aus der Staatskasse bezahlt worden waren. Jetzt gab § 27 des Gesetzes die Möglichkeit, einen nach der Höhe des steuerpflichtigen Umsatzes gestaffelten Beitrag zu erheben. Die Neuwahlen waren innerhalb von 3 Monaten nach der Verkündung des Gesetzes einzuleiten. Das neue Gesetz wurde durch die Bekanntmachung vom 20.11.1922 (HGVBl. S.657) am 23.11.1922 in Kraft gesetzt. In den folgenden Jahren erfolgten nur geringfügige Änderungen des geltenden Gesetzes: Am 4.6.1924 (HGVBl. S.375), am 7.2.1927 (HGVBl. S.84), am 6.4.1927 (HGVBl. S.173) und zuletzt durch die „Dritte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung“ vom 30.3.1928 (HGVBl. S.136). Eine neue Aufgabe fiel der Gewerbekammer zu mit Wirkung vom 1.4.1930 durch die Einrichtung und Anlegung der Handwerksrolle mit Verordnungen des Reichswirtschaftsministers vom 25.4.1929 (RGBl. I S.87) und vom 4.3.1930 (RGBl. I S.35). Die Handwerkskammern (Gewerbekammern) hatten die Handwerksrolle in Form einer Kartei aller ein stehendes Gewerbe selbständig betreibenden Handwerker zu führen. Einen völligen Bruch in der Geschichte der Gewerbekammer brachte die nationalsozialistische Machtergreifung. Am 31.5.1933 (Senatsprotokoll I 1933, S.272) genehmigte der Senat einen gemeinsamen Antrag der Handelskammer und der Gewerbekammer vom 18.5.1933, einen „Industrieausschuß“ bei der Handelskammer aus Vertretern beider Kammern zu bilden. Dieser Zustand war jedoch nur von kurzer Dauer, denn schon am 26.1.1934 (Senatsprotokoll S.27 und Drucksache Nr.1) erließ der Senat das „Gesetz über die Bildung einer einheitlichen Industrieabteilung bei der Handelskammer“. Die Handelskammer übernahm nun nach Auflösung der Industrieabteilung der Gewerbekammer die alleinige Vertretung der hamburgischen Industrie. Einschneidende Veränderungen gingen nunmehr von der Reichsgesetzgebung aus: Am 29.11.1933 erging das “Gesetz über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks“ (RGBl. I S. 1015) mit den drei Ausführungsverordnungen vom 15.6.1934 (RGBl.I S.493) und vom 18.1.1935 (RGBl.I S.14 und S.15). Die 2.Verordnung vom 18.1.1935 bestimmte in § 1 die Leitung der Handwerkskammern nach dem Führergrundsatz. Die Aufsicht führte der Reichswirtschaftsminister. Die 3.Verordnung vom 18.1.1935 verschärfte die Bestimmungen hinsichtlich der Handwerksrolle, in die fortan nur noch Selbständige, die auch die Meisterprüfung abgelegt hatten, eingetragen wurden. Nur wer in die Handwerksrolle eingetragen war, durfte ein selbständiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben. Die Führung der Handwerksrolle wurde durch die Verordnung des Senats vom 26.4.1935 (HGVBl. S.119) der Gewerbekammer übertragen. Durch das „Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Gewerbekammer“ in Form einer Bekanntmachung des Reichsstatthalters vom 30.9.1936 (HGVBl. S.227) mit Wirkung vom 1.10.1936 hörte die Gewerbekammer zu bestehen auf. An ihre Stelle trat die Handwerkskammer neuen Rechts. Ablieferung und Ordnung Die Akten der Gewerbekammer wurden in vier Ablieferungen (1957,1965,1976) von der Handwerkskammer Hamburg an das Staatsarchiv abgeliefert. Bei einer Vorprüfung wurden hier 1963 hauptsächlich Gesellen- und Meisterprüfungsakten bis auf Beispiele kassiert, weil in der Handwerkskammer Meisterverzeichnisse mit Angabe des Prüfungsdatums vorhanden sind. Der Aktenumfang betrug vor Beginn der Ordnungsarbeiten ca.13 lfd. Meter. Nach Kassation von bereits gedruckt vorliegenden Jahresberichten, Konzepten, Kassenrevisionssachen und Doppelschriftgut beträgt der Umfang nunmehr 11,8 lfd. Regalmeter. Die bei der Gewerbekammer benutzte Akteneinteilung erwies sich wegen ihrer meistens zu allgemein gefaßten Gruppenbezeichnungen als unbrauchbar und wurde nicht übernommen. Der Neuordnung wurde eine Einteilung nach Sachgesichtspunkten unter teilweiser Anlehnung an das frühere Schema -soweit möglich und für das Verständnis der Zusammenhänge nötig- zugrundegelegt. Die Abgrenzung des Bestandes Gewerbekammer zum Bestand Handwerkskammer ergab sich aus der Gestaltung der Handwerksvertretung in der nationalsozialistischen Zeit. Mit dem 1.10.1936, dem Datum des Wirksamwerdens der neuen Gesetzgebung, endet der Bestand Gewerbekammer. Die ebenfalls von der Handwerkskammer abgelieferten Akten der Aufsichtsbehörde für die Innungen bilden einen selbständigen Bestand (376-15). Juli 1978 Bestandsbeschreibung: Die hamburgische Verfassung vom 28.09.1860 legte fest, daß die Gewerbetreibenden zur Förderung des Gewerbes einen Ausschuß wählen sollten. Näheres sollte ein Gesetz bestimmen. Das Gewerbegesetz von 1864 schuf die Grundlage für die Einsetzung eines interimistischen Gewerbeausschusses zu Beginn des Jahres 1865 zur Vorbereitung eines endgültigen Ausschusses. Erst Ende 1872 wurde ein Gewerbekammergesetz veröffentlicht, womit der von der Verfassung geforderte Ausschuß die Bezeichnung Gewerbekammer erhielt. Die Gewerbekammer bestand aus 15 Mitgliedern und unterstand der Verwaltungsabteilung für Handel und Gewerbe. Zu den Aufgaben der Gewerbekammer gehörten die Vertretung der Interessen des Hamburger Gewerbes, die gutachterliche Tätigkeit in Gewerbesachen für Senat, Gerichte und Privatpersonen, ferner die Mitwirkung in der Verwaltung der gewerblichen Schulen. Änderungen der Gewerbeordnung führten dazu, daß der Senat der Gewerbekammer 1900 auch die Rechte und Pflichten einer Handwerkskammer übertrug. Das Gewerbekammergesetz vom 04.10.1907 gliederte diese in eine Handwerksabteilung und eine Industrieabteilung. Die NS-Zeit brachte einschneidende Änderungen. 1934 übernahm die Handelskammer nach Auflösung der Industrieabteilung der Gewerbekammer die alleinige Vertretung der hamburgischen Industrie. Mit Wirkung vom 01.10.1936 endete die Tätigkeit der Gewerbekammer. An ihre Stelle trat die Handwerkskammer neuen Rechts. Der Best. umfaßt Unterlagen zu folgenden Tätigkeitsbereichen der Gewerbekammer: Innere Angelegenheiten der Kammer (Organisation, Wahlen, Berichtswesen), Mitwirkung der Kammer in Behörden und Verwaltungen, Beziehungen zu anderen Organisationen und Einrichtungen, Tagungen, Wirtschaftsförderung, Gewerbeordnung und Arbeitsrecht, Ausbildungs- und Prüfungswesen, Versicherungswesen, Arbeitsbeschaffung, Marktwesen, Verkehrswesen, Steuer- und Zollwesen, Geld und Kredite, Eichwesen, Rechtspflege, Bau, Gesundheit, Sport und Statistik. (Ga)