Politik

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Amtsgericht Ballenstedt (Bestand)
Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Z 228 (Benutzungsort: Dessau) · Bestand · 1870-1967
Teil von Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik)

Findhilfsmittel: Findbuch von 1955, Findkartei (online recherchierbar) Registraturbildner: Mit dem 1. Oktober 1817 wurde für Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und Anhalt-Köthen ein Oberappellationsgericht mit Sitz in Zerbst eingerichtet. Es bestand bis 1849 und wurde von der Landesregierung beaufsichtigt. Mit der Trennung von Justiz und Verwaltung war der Ruf nach einer grundlegenden Justizreform laut geworden. Nunmehr wurde die gesamte Justizverwaltung in erster Instanz durch eingerichtete Kreisgerichte in Dessau, Köthen und Zerbst in Verbindung mit Einzelrichtern in Kreisgerichtskommissionen ausgeübt, in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht in Dessau. Dritte Instanz wurde, nach Auflösung des Zerbster Oberappellationsgerichts, das für die thüringischen Staaten bestehende Oberappellationsgericht in Jena. Mit dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen dem Großherzogtum Sachsen-Weimar über den Anschluss der Herzogtümer Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen und Anhalt-Bernburg an das Gesamtoberappellatonsgericht in Jena traten per "Gesetz zur Organisation der Gerichtsbehörden" vom 23. März 1879 neue Vorschriften für die Justizbehörden in Anhalt in Kraft. Das Oberlandesgericht, die Kreisgerichte Dessau, Köthen, Zerbst, Bernburg und Ballenstedt und die Kreisgerichtskommissionen Oranienbaum, Jeßnitz, Coswig, Roßlau, Sandersleben, Nienburg und Harzgerode wurden aufgehoben. Für Anhalt wurde ein Landgericht mit Sitz in Dessau eingerichtet, und per Verordnung vom 24. März 1879 wurden die Amtsgerichte Ballenstedt, Bernburg, Coswig, Dessau, Harzgerode, Jeßnitz, Köthen, Oranienbaum, Roßlau, Sandersleben und Zerbst als erste Gerichtsinstanz errichtet. Zum Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichtes Ballenstedt gehörten folgende Orte: Ballenstedt, Großalsleben, Gernrode, Hoym mit Hohendorf, Alickendorf, Kleinalsleben, Asmusstedt, Badeborn, Frose, Opperode, Radisleben, Reinstedt und Rieder. Die Amtsgerichte wurden unmittelbar nach 1945 zunächst in Kreisgerichte umbenannt und teilweise auch umstrukturiert, aber bereits 1947 wieder weitgehend auf ihre alte Organisationsform zurückgeführt. Eine Neustrukturierung des Gerichtswesens erfolgte erst 1952 durch die Verordnung zum Zwecke der Anpassung der Gliederung der Gerichte an den Aufbau des Staatsapparates. Bestandsinformationen: Der überwiegende Teil der Akten gelangte wohl vor 1959 in das Landesarchiv. Einen größeren Zuwachs gab es im Jahr 1974 über den Rat des Kreises Quedlinburg. Zusatzinformationen: Der Bestand enthält Archivgut, das Schutzfristen nach § 10 Abs. 3 ArchG LSA unterlieft und daher einer regelmäßigen Benutzung durch Dritte noch nicht offensteht.

Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Z 231 (Benutzungsort: Dessau) · Bestand · 1850-1982
Teil von Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik)

Hinweis: Der Bestand enthält Archivgut, das personenbezogenen Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ArchG LSA unterliegt und bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA zugänglich ist. Findhilfsmittel: Findbuch 2008 (online recherchierbar) Registraturbildner: Mit dem 1. Oktober 1817 wurde für Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und Anhalt-Köthen ein Oberappellationsgericht mit Sitz in Zerbst eingerichtet. Es bestand bis 1849 und wurde von der Landesregierung beaufsichtigt. Mit der Trennung von Justiz und Verwaltung war der Ruf nach einer grundlegenden Justizreform laut geworden. Nunmehr wurde die gesamte Justizverwaltung in erster Instanz durch eingerichtete Kreisgerichte in Dessau, Köthen und Zerbst in Verbindung mit Einzelrichtern in Kreisgerichtskommissionen ausgeübt, in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht in Dessau. Dritte Instanz wurde, nach Auflösung des Zerbster Oberappellationsgerichts, das für die thüringischen Staaten bestehende Oberappellationsgericht in Jena. Mit dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen dem Großherzogtum Sachsen-Weimar über den Anschluss der Herzogtümer Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen und Anhalt-Bernburg an das Gesamtoberappellatonsgericht in Jena traten per "Gesetz zur Organisation der Gerichtsbehörden" vom 23. März 1879 neue Vorschriften für die Justizbehörden in Anhalt in Kraft. Das Oberlandesgericht, die Kreisgerichte Dessau, Köthen, Zerbst, Bernburg und Ballenstedt und die Kreisgerichtskommissionen Oranienbaum, Jeßnitz, Coswig, Roßlau, Sandersleben, Nienburg und Harzgerode wurden aufgehoben. Für Anhalt wurde ein Landgericht mit Sitz in Dessau eingerichtet, und per Verordnung vom 24. März 1879 wurden die Amtsgerichte Ballenstedt, Bernburg, Coswig, Dessau, Harzgerode, Jeßnitz, Köthen, Oranienbaum, Roßlau, Sandersleben und Zerbst als erste Gerichtsinstanz errichtet. Zum Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichtes Bernburg gehörten folgende Orte: Bernburg mit Waldau, Güsten, Nienburg, Aderstedt, Altenburg, Amesdorf, Baalberge, Borgesdorf, Bullenstedt, Dröbel, Gerbitz, Giersleben mit Salmuthshof, Grimschleben, Gröna, Hecklingen mit Gänsefurth, Hohenerxleben, Ilberstedt, Kölbigk, Latdorf, Leau, Leopoldshall, Mühlingen, Neundorf, Neunfinger, Osmarsleben, Oberpeißen, Plötzkau mit Bründel, Poley, Pobzig, Rathmannsdorf, Roschwitz mit Gnetsch und Zepzig, Kleinschierstedt, Warmsdorf, Weddegast, Wedlitz, Wirschleben und Wispitz. Die Amtsgerichte wurden unmittelbar nach 1945 zunächst in Kreisgerichte umbenannt und teilweise auch umstrukturiert, aber bereits 1947 wieder weitgehend auf ihre alte Organisationsform zurückgeführt. Eine Neustrukturierung des Gerichtswesens erfolgte erst 1952 durch die Verordnung zum Zwecke der Anpassung der Gliederung der Gerichte an den Aufbau des Staatsapparates. Bestandsinformationen: Der überwiegende Teil der Akten gelangte wohl zwischen 1956 und 1960 über das Kreisgericht Bernburg in das Landesarchiv. Weitere Zuwächse gab es zum Beispiel 1990 (Binnenschiffsregistersachen). Im Bestand Amtsgericht Bernburg geht ein bedeutender Teil der Akten über die bei anderen Behördenbeständen vorgenommene Zäsur 1945 hinaus. Dies trifft besonders auf Register und Registerakten zu, deren inhaltlicher Schwerpunkt zwar vor 1945 liegt, wichtige Informationen wurden jedoch auch weit nach 1945 noch eingetragen. Die Akten wurden nicht getrennt, sondern über die Zäsur 1945 im Bestand belassen.

Amtsgericht Coswig (Bestand)
Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Z 234 (Benutzungsort: Dessau) · Bestand · 1890-1945
Teil von Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik)

Findhilfsmittel: Findbuch 1998, Findkartei Registraturbildner: Mit dem 1. Oktober 1817 wurde für Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und Anhalt-Köthen ein Oberappellationsgericht mit Sitz in Zerbst eingerichtet. Es bestand bis 1849 und wurde von der Landesregierung beaufsichtigt. Mit der Trennung von Justiz und Verwaltung war der Ruf nach einer grundlegenden Justizreform laut geworden. Nunmehr wurde die gesamte Justizverwaltung in erster Instanz durch eingerichtete Kreisgerichte in Dessau, Köthen und Zerbst in Verbindung mit Einzelrichtern in Kreisgerichtskommissionen ausgeübt, in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht in Dessau. Dritte Instanz wurde, nach Auflösung des Zerbster Oberappellationsgerichts, das für die thüringischen Staaten bestehende Oberappellationsgericht in Jena. Mit dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen dem Großherzogtum Sachsen-Weimar über den Anschluss der Herzogtümer Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen und Anhalt-Bernburg an das Gesamtoberappellatonsgericht in Jena traten per "Gesetz zur Organisation der Gerichtsbehörden" vom 23. März 1879 neue Vorschriften für die Justizbehörden in Anhalt in Kraft. Das Oberlandesgericht, die Kreisgerichte Dessau, Köthen, Zerbst, Bernburg und Ballenstedt und die Kreisgerichtskommissionen Oranienbaum, Jeßnitz, Coswig, Roßlau, Sandersleben, Nienburg und Harzgerode wurden aufgehoben. Für Anhalt wurde ein Landgericht mit Sitz in Dessau eingerichtet, und per Verordnung vom 24. März 1879 wurden die Amtsgerichte Ballenstedt, Bernburg, Coswig, Dessau, Harzgerode, Jeßnitz, Köthen, Oranienbaum, Roßlau, Sandersleben und Zerbst als erste Gerichtsinstanz errichtet. Zum Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichtes Coswig gehörten folgende Orte: Coswig, Buko, Cobbelsdorf, Düben, Göritz, Griebo, Grochewitz, Klieken, Köselitz, Möllensdorf, Pülzig, Senst, Serno mit Schleesen, Wahlsdorf, Wörpen und Zieko. Die Amtsgerichte wurden unmittelbar nach 1945 zunächst in Kreisgerichte umbenannt und teilweise auch umstrukturiert, aber bereits 1947 wieder weitgehend auf ihre alte Organisationsform zurückgeführt. Eine Neustrukturierung des Gerichtswesens erfolgte erst 1952 durch die Verordnung zum Zwecke der Anpassung der Gliederung der Gerichte an den Aufbau des Staatsapparates.

Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Z 235 (Benutzungsort: Dessau) · Bestand · 1877-1953
Teil von Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik)

Findhilfsmittel: Findbuch 1999, Findkartei Registraturbildner: Mit dem 1. Oktober 1817 wurde für Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und Anhalt-Köthen ein Oberappellationsgericht mit Sitz in Zerbst eingerichtet. Es bestand bis 1849 und wurde von der Landesregierung beaufsichtigt. Mit der Trennung von Justiz und Verwaltung war der Ruf nach einer grundlegenden Justizreform laut geworden. Nunmehr wurde die gesamte Justizverwaltung in erster Instanz durch eingerichtete Kreisgerichte in Dessau, Köthen und Zerbst in Verbindung mit Einzelrichtern in Kreisgerichtskommissionen ausgeübt, in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht in Dessau. Dritte Instanz wurde, nach Auflösung des Zerbster Oberappellationsgerichts, das für die thüringischen Staaten bestehende Oberappellationsgericht in Jena. Mit dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen dem Großherzogtum Sachsen-Weimar über den Anschluss der Herzogtümer Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen und Anhalt-Bernburg an das Gesamtoberappellatonsgericht in Jena traten per "Gesetz zur Organisation der Gerichtsbehörden" vom 23. März 1879 neue Vorschriften für die Justizbehörden in Anhalt in Kraft. Das Oberlandesgericht, die Kreisgerichte Dessau, Köthen, Zerbst, Bernburg und Ballenstedt und die Kreisgerichtskommissionen Oranienbaum, Jeßnitz, Coswig, Roßlau, Sandersleben, Nienburg und Harzgerode wurden aufgehoben. Für Anhalt wurde ein Landgericht mit Sitz in Dessau eingerichtet, und per Verordnung vom 24. März 1879 wurden die Amtsgerichte Ballenstedt, Bernburg, Coswig, Dessau, Harzgerode, Jeßnitz, Köthen, Oranienbaum, Roßlau, Sandersleben und Zerbst als erste Gerichtsinstanz errichtet. Zum Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichtes Dessau gehörten folgende Orte: Dessau mit Neuwülknitz und Rodebille, Alten mit Brachmeierei, Dellnau, Diesdorf, Elsnigk, Fraßdorf, Friedrichsdorf, Hinsdorf, Jonitz, Kleutsch mit Schwarzer Stamm, Kochstedt, Körnitz, Großkühnau, Kleinkühnau, Lausigk, Libbesdorf, Lingenau, Meilendorf, Mosigkau, Naundorf, Pötnitz, Quellendorf, Reppichau, Reupzig, Rosefeld, Scheuder, Scholitz, Sollnitz, Storkau, Törten, Zehmigkau und Ziebigk. Die Amtsgerichte wurden unmittelbar nach 1945 zunächst in Kreisgerichte umbenannt und teilweise auch umstrukturiert, aber bereits 1947 wieder weitgehend auf ihre alte Organisationsform zurückgeführt. Eine Neustrukturierung des Gerichtswesens erfolgte erst 1952 durch die Verordnung zum Zwecke der Anpassung der Gliederung der Gerichte an den Aufbau des Staatsapparates. Bestandsinformationen: Die Akten gelangten mit mehreren Abgaben von Einzelakten in das Archiv und wurden hier zum Bestand "Amtsgericht Dessau (mit Kreisgericht Dessau-Köthen)" formiert.

Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Z 249 (Benutzungsort: Dessau) · Bestand · 1850-1966
Teil von Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik)

Findhilfsmittel: 10,90 lfm erschlossen (online recherchierbar )Findbuch, zum Teil unerschlossen Registraturbildner: Mit dem 1. Oktober 1817 wurde für Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und Anhalt-Köthen ein Oberappellationsgericht mit Sitz in Zerbst eingerichtet. Es bestand bis 1849 und wurde von der Landesregierung beaufsichtigt. Mit der Trennung von Justiz und Verwaltung war der Ruf nach einer grundlegenden Justizreform laut geworden. Nunmehr wurde die gesamte Justizverwaltung in erster Instanz durch eingerichtete Kreisgerichte in Dessau, Köthen und Zerbst in Verbindung mit Einzelrichtern in Kreisgerichtskommissionen ausgeübt, in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht in Dessau. Dritte Instanz wurde, nach Auflösung des Zerbster Oberappellationsgerichts, das für die thüringischen Staaten bestehende Oberappellationsgericht in Jena. Mit dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen dem Großherzogtum Sachsen-Weimar über den Anschluss der Herzogtümer Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen und Anhalt-Bernburg an das Gesamtoberappellatonsgericht in Jena traten per "Gesetz zur Organisation der Gerichtsbehörden" vom 23. März 1879 neue Vorschriften für die Justizbehörden in Anhalt in Kraft. Das Oberlandesgericht, die Kreisgerichte Dessau, Köthen, Zerbst, Bernburg und Ballenstedt und die Kreisgerichtskommissionen Oranienbaum, Jeßnitz, Coswig, Roßlau, Sandersleben, Nienburg und Harzgerode wurden aufgehoben. Für Anhalt wurde ein Landgericht mit Sitz in Dessau eingerichtet, und per Verordnung vom 24. März 1879 wurden die Amtsgerichte Ballenstedt, Bernburg, Coswig, Dessau, Harzgerode, Jeßnitz, Köthen, Oranienbaum, Roßlau, Sandersleben und Zerbst als erste Gerichtsinstanz errichtet. Zum Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichtes Roßlau gehörten folgende Orte: Roßlau, Bräsen, Brambach, Hundeluft, Jeber mit Bergfrieden, Luko, Meinsdorf, Mühlsdorf, Mühlstedt, Natho, Neeken, Ragösen, Rodleben, Stackelitz, Streetz, Thießen, Tornau mit Behrensdorf und Weiden. Die Amtsgerichte wurden unmittelbar nach 1945 zunächst in Kreisgerichte umbenannt und teilweise auch umstrukturiert, aber bereits 1947 wieder weitgehend auf ihre alte Organisationsform zurückgeführt. Eine Neustrukturierung des Gerichtswesens erfolgte erst 1952 durch die Verordnung zum Zwecke der Anpassung der Gliederung der Gerichte an den Aufbau des Staatsapparates. Bestandsinformationen: Der Bestand Amtsgericht Roßlau gelangte über verschiedene Zugänge in das Archiv. Zu den einzelnen Gliederungsgruppen ergibt sich ein unterschiedlicher Erschließungsstand. So ist ein Teil der Akten durch Provenienzbestimmung aus dem Findbuch "Amtsgericht Zerbst-Roßlau" in den Bestand Amtsgericht Roßlau gelangt, und Gliederungsgruppen wie Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistersachen sind über Spezialfindhilfsmittel zugänglich, dagegen sind Erbhofangelegenheiten über eine Findkartei zugänglich.

Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, F 303 II · Bestand · 1865-1938 (Na bis 1981)
Teil von Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik)

Vorbemerkung: Mit Gesetz vom 13. August 1865 (Reg. Bl. S. 243) wurde in Württemberg die Führung von Handelsregistern vorgeschrieben. Präzisiert wurden die Bestimmungen zum Handelsregister in der Verfügung vom 31. Oktober 1865 (Reg. Bl. S. 448ff). Das Handelsregister war demnach in zwei Hauptabteilungen gegliedert, und zwar in ein Register für Einzelfirmen und ein Register für Gesellschaftsfirmen; zu letzteren zählten sämtliche Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), im hier betreffenden Zeitraum auch die Kommanditgesellschaften (KG) und offenen Handelsgesellschaften (OHG). In das Register mußten vor allem Name, Branche und Rechtsform der Firma, bei Kapitalgesellschaften auch die Kapitalsummen eingetragen werden. Zunächst führten 4 Handelsgerichte in Stuttgart, Heilbronn, Ulm und Reutlingen die Handelsregister; nach der württembergischen Justizreform von 1868 waren die (Ober-)Amtsgerichte zuständig (Reg. Bl. S. 410). Der Amtsgerichtsbezirk Stuttgart-Stadt umfaßte bis 1924 das Gebiet der Stadtdirektion Stuttgart (ohne Cannstatt, Untertürkheim und Wangen). Infolge der Verwaltungs- und Gerichtsreform von 1923/24 wurde das Amtsgericht Stuttgart-Amt aufgelöst (siehe Bestand F 305); der Sprengel wurde - bis auf Feuerbach - dem Amtsgericht Stuttgart-Stadt (jetzt: Stuttgart I) zugeteilt (Reg. Bl. von 1924, S. 71). Nach der Auflösung des Amtsoberamts Stuttgart 1938 wurde auch der Gerichtssprengel den Verwaltungsgrenzen angepaßt; ein großer Teil der Orte fiel an die Amtsgerichte Esslingen und Böblingen. Die im vorliegenden Repertorium erfaßten Handelsregisterakten wurden 1984 vom Amtsgericht Stuttgart an das Staatsarchiv abgegeben. Sie umspannen den Zeitraum von 1865 bis 1938 und umfassen neben Einzelfirmen alle Formen der Gesellschaftsfirmen. Die Akten wurden 1986/87 unter Betreuung von Nikolaus Back von der Zeitangestellten Margot Göbel sowie von verschiedenen Werkschülern verzeichnet und verpackt. Die Unterzeichnende überarbeitete die Titelaufnahmen im Hinblick auf die computergestützte Datenerfassung mit der EDV-Erfassungsmaske "MIDEREGA" aus dem "MIDOSA"- Programmpaket der Landesarchivverwaltung Baden-Württemberg. Die Reinschrift besorgte Hildegard Aufderklamm. Die abschließenden Korrekturen und Überarbeitung des Indices erledigte Ulrike Leuchtweis. Ludwigsburg, im März 1990 Dr. Nicole Bickhoff-Böttcher Am 10. Dezember 1992 lieferte das Amtsgericht Stuttgart seine von 1865 bis 1937 geführten Handelsregisterbände an das Staatsarchiv Ludwigsburg ab (Zugang 1992/100). Die Bände wurden Ende 1993 von Hans Jürgen Seifried unter Anleitung der Unterzeichneten signiert und verzeichnet. Im Zuge dessen wurden drei bereits vorher im Bestand F 303 II vorhandene Bände (bisherige Signaturen F 303 II Bü 529-531) unter neuen Signaturen der Bandserie bzw. dem Bestand FL 300/31 II (Genossenschaftsregister) zugeordnet. Ulrike Leuchtweis, Januar 1994 Im Zuge der archivgerechten Neuverpackung der Akten und der Retrokonversion des Findbuchs 2006-2009 wurden die bisherigen Sammelfaszikel des Bestandes aufgelöst. Jede Handelsregisterakte erhielt eine individuelle Büschelnummer, so dass die alten Büschel 1-528 umsigniert wurden in die neuen Büschel 1-4484. Die alten Büschelnummern sind unter Vorsignatur 3 vermerkt. Der Abgleich zwischen Findbuch und Akten ergab, dass einige Akten nicht im Findbuch verzeichnet waren. Diese wurden nacherfasst als Büschel 4485-4501. Im Aktentitel ist nach dem Firmennamen die Nummer des letzten Handelsregistereintrags vermerkt (z.B. E 1/148: Band 1 des Registers für Einzelfirmen, Blatt 148). Nach dieser Nummer ist das Findbuch nun auch geordnet. Vorsignatur 2 nennt die Aktennummer des Amtsgerichts. Ulrike Leuchtweis, September 2009

Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, F 303 III · Bestand · 1899-1943 (Nachakten bis 1977)
Teil von Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik)

Zur Geschichte des Vereinswesens: Die Anfänge des Vereinswesen gehen ins 18. Jahrhundert zurück. Im 19. Jahrhundert setzen dann Vereinsgründungen im großen Stil ein, vor allem in den Städten, wo sich Vereine als wichtiger Bestandteil einer bürgerlichen Kultur und des bürgerlichen Selbstbewusstseins herausbilden. Dies kam vor allem im Vormärz zum Ausdruck, als zahlreiche Vereine (z.B. auch Turnvereine) politische Bedeutung hatten. Die Vereine tauchen deshalb in amtlichem Schriftgut hauptsächlich in Oberämtern und Kreisregierungen auf, die die Polizeiaufsicht führten. Im Unterschied zu anderen Bundesstaaten gab es in Württemberg kein spezielles Vereinsgesetz. Diesbezügliche Vorschriften fanden sich im Straf- und Polizeigesetz von 1839. Danach mussten polit. Vereine ihre Gründung beim zuständigen Oberamt anzeigen und ihre Statuten vorlegen. Die Vorlegung der Statuten konnte aber auch von nichtpolitischen Vereinen verlangt werden, wenn "die Regierung zu begründeten Besorgnissen Anlaß" hatte (Art. 15 Polizeistrafgesetz von 1839, Reg.bl. S. 611). Die "Theilnahme an Vereinen für gesetzwidrige politische Zwecke" war mit Gefängnisstrafe bedroht (Art. 139, Strafgesetzbuch von 1839, Reg.bl. S. 101). Die erste zusammenhängende Regelung des Vereinswesens in Württemberg stellte der Bundestagsbeschluß von 1854 dar, der 1855 in Württemberg eingeführt wurde (Verordnung betreffend die Regelung des Vereinswesens). Diese bedeutete jedoch eine Verschärfung des bestehenden Vereinsrechts, die allerdings nach dem Tod König Wilhelm I. wieder aufgehoben wurde. Für Einschränkungen der Vereinsfreiheit, polizeiliche Überwachung geschlossener Gesellschaften und Koalitionen gab es in Württemberg nun keine Rechtsgrundlage mehr. Behördliches Vorgehen gegen Vereine war nur noch im Falle eines Verstoßes gegen die allgemeinen Strafgesetze möglich. Ein Vereinsgesetz wurde nicht erlassen. Das Vereins- und Versammlungsrecht war seit 1871 Reichsangelegenheit (Art. 4 Reichsverfass.). Bis zur Verabschiedung des Reichsvereinsgesetzes vom 19.4.1907 wurden allerdings nur einige spezielle Bereiche durch Reichsgesetz geregelt. Zusammen mit dem BGB wurde zum 1.1.1900 das Vereinsregister eingeführt. Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt ein Verein Rechtsfähigkeit. Nicht enthalten im Vereinsregister sind jedoch Gewerkschaften und politische Parteien (auch nicht Ortsvereine); sie verzichteten auf die Eigenschaft eines rechtsfähigen Vereins, um nicht zahlreichen Einschränkungen unterworfen zu sein. Bezeichnete sich ein Verein als "politisch", nahm er die polizeirechtliche Aufsichts- und Eingriffsnormen, z.B. auch das Reichsvereinsgesetz von 1907 in Kauf bzw. setzte sich einem möglichen Einspruch der Verwaltungsbehörde aus (§§ 612, 622 BGB), bezeichnete er sich hingegen nicht als "politisch", konnte der Staat ihm die Rechtsfähigkeit entziehen, sobald eine polit. Tätigkeit bemerkbar wurde. Diese formellrechtliche Benachteiligung bedeutete allerdings keine wesentliche Einschränkung des Koalitionsrechts; so verzichteten die Gewerkschaften auch nach 1918 auf die Rechtsform des eingetragenen Vereins, obwohl die o.g. Paragraphen des BGB aufgehoben wurden. Zur Behörden- und Bestandsgeschichte: Der Amtsgerichtsbezirk Stuttgart-Stadt umfasste bis 1924 das Gebiet der Stadtdirektion Stuttgart (ohne Cannstatt, Untertürkheim und Wangen). Im Zuge der Verwaltungsreform von 1923/24 wurde das Amtsgericht Stuttgart Amt aufgelöst und fiel an Stuttgart Stadt (neuer Name: Amtsgericht Stuttgart I). Das Amtsgericht Cannstatt wurde umbenannt in Amtsgericht Stuttgart II und umfasste die Stuttgarter Stadtteile rechts des Neckars sowie Feuerbach. Entsprechend wurde auch bei späteren Eingemeindungen verfahren. Allerdings kamen Zuffenhausen und Stammheim bei ihrer Eingemeindung 1931 bzw. 1942 trotz ihrer räumlichen Entfernung zum Amtsgericht Stuttgart I (heute gehören sie jedoch zum Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt). Bei der Auflösung des Amtsoberamts Stuttgart 1938 folgte der Justizbereich den Verwaltungsgrenzen, d.h. ein Großteil der Orte fiel an die Amtsgerichtsbezirke Esslingen und Böblingen. Bearbeiterbericht: Die vorliegenden Akten wurden am 2.8.1984 vom Amtsgericht Stuttgart abgegeben (Tgb. Nr. 3477/3478) und erhielten zunächst die Signatur FL 300/31. Die Vereinsregisterakten wurden jedoch den F-Beständen zugeordnet, da sie Eintragungen 1900-1943 enthalten und nach 1945 eine neue Zählung des Vereinsregisters beginnt (FL 300/31, Zugang 1974). Die Titelaufnahmen fertigten die Zeitangestellte Emma Edling und die Werkschülerin Barbara Seiler. Der Bestand umfasst 1396 Büschel. Ludwigsburg, Oktober 1986 (gez. Back)

Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, F 305 · Bestand · 1865-1924 (Na bis 1966)
Teil von Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik)

Zu den einzelnen Registerarten: Handelsregister Das Handelsgesetzbuch, das durch Gesetz vom 13.08.1865 in Württemberg eingeführt wurde, schreibt die Führung eines Handelsregisters vor. Präzisiert wurden diese Bestimmungen in der Verfügung betreffend die Führung von Handelsregistern vom 31.10.1865 (Regierungsblatt 1865 S.448). In das Handelsregister mußten vor allem Name, Branche, Rechtsform, bei Kapitalgesellschaften auch Kapitalsumme eingetragen werden. Zunächst führten die 4 Handelsgerichte in Stuttgart, Heilbronn, Ulm und Reutlingen die Handelsregister, nach der Württembergischen Justizreform von 1868 die (Ober-) Amtsgerichte. Vereinsregister Das Vereinsregister wurde durch Verfügung vom 09.11.1899 (Regierungsblatt S. 845) mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum 01.01.1900 eingeführt. Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangte ein Verein nun automatisch die Rechtsfähigkeit, während vorher der König jedem einzelnen Verein die Eigenschaft einer Juristischen Person verleihen mußte. Die rechtlichen Besonderheiten von politischen Vereinen (z.B. Gewerkschaften, Parteien) sind im Vorwort von F 303 III (Amtsgericht Stuttgart: Vereinsregister) dargestellt. Ebenso wie im Handelsregister enden im Vereinregister des Amtsgerichts Stuttgart-Amt im Jahr 1924 die Neueinträge. Bestehende Gewerbebetriebe bzw. Vereine wurden jedoch unter gleicher Nummer weitergeführt. Die Fortsetzung des Handelsregisters findet sich im Bestand F 303 II, des Vereinsregisters in F 303 III. Genossenschaftsregister Durch das Reichsgesetz vom 01.05.1889 wurde eine Trennung von Handels- und Genossenschaftsregister vorgeschrieben und somit ein eigenes Genossenschaftsregister eingeführt. Die Fortsetzung des Genossenschaftregisters findet sich in Bestand FL 300/31 II. Güterrechtsregister Das Güterrechtsregister regelt die güterrechtlichen Verhältnisse von Eheleuten und wurde zusammen mit dem BGB zum 01.01.1900 eingeführt. Amtsgerichtsbezirk Stuttgart-Amt: Das Amtsgericht Stuttgart-Amt bestand bis 1924, als im Zuge der Neugliederung der Gerichtseinteilung im Raum Stuttgart der Amtsgerichtsbezirk Stuttgart-Amt aufgehoben wurde und die Amtsgerichte Stuttgart-Stadt und Stuttgart-Cannstatt ab dann die Bezeichnung "Stuttgart I" und "Stuttgart II" erhielten (VO vom 22.02.1924, Regierungsblatt Seite 71). Im einzelnen wurden dem Amtsgericht Stuttgart I zugeteilt: Bernhausen, Birkach, Bonlanden, Echterdingen, Harthausen, Heumaden, Kemnat, Leinfelden, Möhringen a.d. Fildern, Musberg, Plattenhardt, Plieningen, Rohr, Rohracker, Ruit, Scharnhausen, Sielmingen, Sillenbuch, Steinenbronn, Stetten a.d. Fildern, Vaihingen a.d. Fildern und Waldenbuch. Als einzige Ausnahme wurde Feuerbach dem Amtsgericht Stuttgart II mit Sitz in Cannstatt zugeteilt. Bearbeitung: Die vorliegenden Akten wurden am 02.08.1894 vom Amtsgericht Stuttgart abgegeben (Tgb.Nr. 3477/3478). Im Zuge der Bearbeitung der Registerakten des Amtsgerichts Stuttgart im Juli 1986 wurde die Provenienz Amtsgericht Stuttgart-Amt aus dem Bestand FL 300/31 abgetrennt und zum Bestand F 305 neu formiert. Die Werkschülerinnen Kerstin Häussermann und Barbara Seiler fertigten die Titelaufnahmen. Diese wurden anschließend nach Handelsregisternummern geordnet. Die zahlreichen Lücken ergeben sich teils aus früheren Kassationen im Amtsgericht, teils daraus, daß die Betriebe bzw. Vereine noch bestehen und die Akten deshalb noch nicht archivreif sind. Ludwigsburg, September 1986 (Back) Hinweis zur Retrokonversion: Bei diesem Findbuch handelt es sich um ein bisher nur in maschinenschriftlicher Form vorliegendes Repertorium, das nach einem von der "Arbeitsgruppe Retrokonversion im Staatsarchiv Ludwigsburg" erarbeiteten Verfahren in ein datenbankgestütztes und damit onlinefähiges Format umgewandelt wurde. Bei dieser sogenannten Retrokonversion wurden die Grundstruktur der Vorlage und die sprachliche Fassung der Texte grundsätzlich beibehalten. Allerdings wurde eine Anpassung des Klassifikationsschemas und Sortierung der Akten nach der Registernummer aufsteigend - nach Maßgabe des seit 2008 praktizierten Projekts "Erschließung der Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister der Amtsgerichte" - vorgenommen. Die bisherigen Sammelfaszikel des Bestandes wurden aufgelöst und jeder Registerakte eine individuelle Büschelnummer vergeben, so dass die alten Büschel 1-45 umsigniert wurden in die neuen Büschel 1-250. Die Retrokonversion wurde im Frühjahr 2012 durch Larissa Huber im Rahmen eines Praktikums vorgenommen. Die Betreuung und Endredaktion erfolgte durch die Unterzeichnete. Ludwigsburg, Juli 2012 Ute Bitz

BArch, R 2/24731 · Akt(e) · 1923
Teil von Bundesarchiv (Archivtektonik)

Enthält u.a.: Verordnung zur Abänderung des Reichsentlastungsgesetzes und des Liquidationsschädengesetzes vom 4. Juni 1923 und der Gewaltschädengesetze (Verdrängungs-, Kolonial-, Auslandsschädengesetz vom 28. Juli 1921); Verordnung über den Ersatz der durch die Abtretung deutscher Reichsgebiete entstandenen Schäden sowie der Kriegsschäden in den ehemaligen deutschen Schutzgebieten und im Ausland (Gewaltschädenverordnung)