Disziplinarstrafen
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Stand der weißen Bevölkerung. - Victoria, Januar 1907 [fol. 3 - 156] Stand der weißen Bevölkerung. - Kribi, Januar 1907 [fol. 4 - 6] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Kribi, Januar 1907 [fol. 7] Stand der weißen Bevölkerung. - Jaunde, Januar 1907 [fol. 9 - 57] Stand der weißen Bevölkerung. - Ossidinge, Januar 1906 Januar 1907 [fol. 11 - 138] Stand der weißen Bevölkerung. - Rio del Rey, Januar 1907 [fol. 12 - 132] Stand der eingeborenen Bevölkerung. - Jabassi, Januar 1907 [fol. 14 - 15] Stand der weißen Bevölkerung. - Banjo, Januar 1907 [fol. 17 - 252] Stand der weißen Bevölkerung. - Kampo, Januar 1907 [fol. 18 - 148] Stand der weißen Bevölkerung. - Lolodorf, Januar 1907 [fol. 19 - 149] Stand der weißen Bevölkerung. - Victoria, Januar 1906 [fol. 21 - 157] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Victoria, Januar 1907 [fol. 22] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Duala, Januar 1907 [fol. 27 - 45] Stand der weißen Bevölkerung. - Johann-Albrechtshöhe (Barombi-See), 31.3.1907 [fol. 29 - 136] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Jaunde, Januar 1907 [fol. 30] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Rio del Rey, Januar 1907 [fol. 31] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Johann-Albrechtshöhe (Barombi-See), Januar 1907 - 31.3.1907 [fol. 33 - 60] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Ossidinge, Januar 1906 - Januar 1907 [fol. 34 - 52] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Bamenda, Januar 1907 [fol. 35] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Jabassi, Januar 1907 [fol. 36 - 53] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Dschang, Januar 1907 [fol. 37] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Joko, Januar 1907 [fol. 39] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Banjo, Januar 1907 [fol. 40] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Kampo, Januar 1907 [fol. 41] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Lolodorf, Januar 1907 [fol. 42] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Ebolowa, Januar 1907 [fol. 43] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Lomie (Verwaltung am Ngoko), Januar 1907 [fol. 44] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Victoria, Januar 1907 [fol. 46] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Buea, Januar 1906 - Januar 1907 [fol. 47 - 48] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Victoria, Januar 1907 [fol. 48] Stand der weißen Bevölkerung. - Duala, Januar 1907 [fol. 54 - 142] Stand der weißen Bevölkerung. - Edea, ohne Datum Januar 1907 [fol. 56 - 81] Stand der weißen Bevölkerung. - Jabassi, 31.3.1907 [fol. 62 - 140] Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Dschang (Fontemdorf), 1906/07 [fol. 69] Stand der weißen Bevölkerung. - Ebolowa, Januar 1907 [fol. 67 - 151] Stand der weißen Bevölkerung. - Buea, Januar 1906 - Januar 1907 [fol. 71 - 156] Stand der weißen Bevölkerung. - Bamenda, Januar 1907 [fol. 93] Handelsstörungen im Abo-Wuri-Gebiet. - Abhaltung von Gerichtstagen, 1886 - 1899 [fol. 96 - 97] Stand der weißen Bevölkerung. - Lomie (Verwaltung am Ngoko) [fol. 106] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Ebolowa, 1906 [fol. 163] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Duala, 1906 [fol. 168 - 185] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Victoria, 1906 [fol. 169 - 186] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Buea, 1906 [fol. 169] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Edea, 1906 [fol. 170] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Jaunde, 1906 [fol. 171] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Rio del Rey, 1906 [fol. 172] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Buea, 1906 [fol. 173 - 186] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Dschang, 1906 [fol. 175] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Ossidinge, 1906 [fol. 176] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Bamenda, 1906 [fol. 177] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Jabassi, 1906/07 [fol. 178 - 190] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Joko, 1906 [fol. 179] Bewegung der weißen Bevölkerung. – Banjo, 1906 [fol. 180] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Kampo, 1906 [fol. 181] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Lolodorf, 1906 [fol. 182] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Lomie (Verwaltung am Ngoko), 1906 [fol. 184] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Johann-Albrechtshöhe (Barombi-See), 1906, 31.3.1907 [fol. 188] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Duala, 1906 [fol. 192 - 209] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Victoria, 1906 [fol. 193 - 210] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Jaunde, 1906 [fol. 194] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Edea, 1906 [fol. 195] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Rio del Rey, 1906 [fol. 197] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Johann-Albrechtshöhe (Barombi-See), 1906 [fol. 198 - 212] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Bamenda, 1906 [fol. 200] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Jabassi, 1906 [fol. 201 - 214] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Dschang, 1906 [fol. 202] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Joko, 1906 [fol. 203] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Banjo, 1906 [fol. 204] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Kampo, 1906 [fol. 205] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Lolodorf, 1906/07 [fol. 206] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Ebolowa, 1906 [fol. 207] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Lomie (Verwaltung am Ngoko), 1906 [fol. 208] Stand der eingeborenen Bevölkerung. - Duala, 1907 [fol. 217] Stand der eingeborenen Bevölkerung. - Victoria, Januar 1907 [fol. 218 - 219] Stand der eingeborenen Bevölkerung. - Rio del Rey, Januar 1907 [fol. 220] Stand der eingeborenen Bevölkerung. - Johann-Albrechtshöhe (Barombi-See), Januar 1907 31.3.1907 [fol. 221 - 223] Stand der eingeborenen Bevölkerung. - Ossidinge, April 1907 [fol. 224] Stand der nichteingeborenen nicht weißen Bevölkerung. - Dschang, März 1907 [fol. 226] Stand der eingeborenen Bevölkerung. - Banjo - Stadtbezirk - Hütten- und Volkszählung, Jan 1907 [fol. 227] Stand der eingeborenen Bevölkerung. - Lolodorf, 1907 [fol. 229] Stand der eingeborenen Bevölkerung. - Lomie 1904/05 (Gegenüberstellung), Januar 1905, Januar 1907 [fol. 233 - 234] Stand der eingeborenen Bevölkerung. - Johann-Albrechtshöhe (Barombi-See), Januar 1907 31.3.1907 [fol. 235 - 248] Stand der nichteingeborenen nicht weißen Bevölkerung. - Victoria, März 1907 [fol. 240 – 241] Beschäftigung nichteingeborener afrikanischer Arbeiter durch die Ambas Bay Trading Co., Ltd. (einschließlich Bwinga-Pflanzung). - Übersicht, 1906 [fol. 242] Stand der nichteingeborenen nicht weißen Bevölkerung. - Johann-Albrechtshöhe (Barombi-See), Januar 1906 März 1907 [fol. 243 - 246] Stand der nichteingeborenen nicht weißen Bevölkerung. - Ossidinge, März 1907 [fol. 244 - 245] Stand der weißen Bevölkerung. - Bezirke der lokalen Verwaltungsbehörden. - Joko, Januar 1907 [fol. 247 - 250] Stand der nichteingeborenen nicht weißen Bevölkerung. - Joko, Januar 1907 [fol. 250] Stand der eingeborenen Bevölkerung. - Banjo - Stadtbezirk - Hütten- und Volkszählung, Jan 1907 [fol. 251 - 252] Stand der nichteingeborenen nicht weißen Bevölkerung. - Banjo, 1907 [fol. 252] Stand der nichteingeborenen nicht weißen Bevölkerung. - Lolodorf, März 1907 [fol. 253] Stand der Mischlingsbevölkerung. - Edea, März 1907 [fol. 255] Stand der Mischlingsbevölkerung. - Lomie (Verwaltung am Ngoko), Januar 1907 [fol. 256] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Victoria, 31.3.1907 [fol. 258] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Kribi, Februar 1907 [fol. 260] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Kribi, Jan 1907 [fol. 261 - 262] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Edea, 1.1.1907 [fol. 263] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Edea, 1.4.1907 [fol. 264] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Jaunde, April 1907 [fol. 265] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Rio del Rey, 1.4.1907 [fol. 266] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Buea, 18.7.1907 [fol. 267] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Johann-Albrechtshöhe (Barombi-See), 31.3.1907 [fol. 268] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Johann-Albrechtshöhe (Barombi-See), 15.1.1907 [fol. 269] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Ossidinge, 1.1.1907 [fol. 270] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Bamenda, 1.1.1907 [fol. 271] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Jabassi, 5.1.1907 [fol. 272] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Joko, 31.3.1907 [fol. 273] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Banjo, 31.12.1906 [fol. 274] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Lolodorf, 1.1.1907 [fol. 275] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Ebolowa, Januar 1907 [fol. 276] Firmen. - Randad & Stein, Hamburg. - Lomie, 10.4.1907 [fol. 277] Verteilung der europäischen Zivilbediensteten. - Listen. - Victoria, Januar 1907 [fol. 279] Verteilung der europäischen Zivilbediensteten. - Listen. - Edea, 1.4.1907 [fol. 280] Verteilung der europäischen Angehörigen der Schutztruppe für Kamerun. - Listen, teilweise mit Namensangaben. - Jaunde, 1.4.1907 [fol. 281] Verteilung der europäischen Angehörigen der Schutztruppe für Kamerun. - Listen, teilweise mit Namensangaben. - Johann-Albrechtshöhe (Barombi-See), 31.3.1907 [fol. 282] Verteilung der europäischen Angehörigen der Schutztruppe für Kamerun. - Listen, teilweise mit Namensangaben. - Ossidinge, 1.1.1907 [fol. 283] Europäer. - Verteilung der europäischen Angehörigen der Schutztruppe für Kamerun. - Listen, teilweise mit Namensangaben. - Bamenda [fol. 284] Verteilung der europäischen Angehörigen der Schutztruppe für Kamerun. - Listen, teilweise mit Namensangaben. - Bamenda, 1.1.1907 [fol. 284] Verteilung der europäischen Angehörigen der Schutztruppe für Kamerun. - Listen, teilweise mit Namensangaben. - Joko, 1.1.1907 [fol. 285] Verteilung der europäischen Angehörigen der Schutztruppe für Kamerun. - Listen, teilweise mit Namensangaben. - Lolodorf, 1.4.1907 [fol. 286] Verteilung der europäischen Angehörigen der Schutztruppe für Kamerun. - Listen, teilweise mit Namensangaben. - Lomie, 10.4.1907 [fol. 287] Verteilung der europäischen Angehörigen der Schutztruppe für Kamerun. - Listen, teilweise mit Namensangaben. - Kribi, 10.4.1907 [fol. 287] Verteilung der europäischen Angehörigen der Schutztruppe für Kamerun. - Listen, teilweise mit Namensangaben. - Kusseri, 1.1.1907 [fol. 288] Verteilung der europäischen Zivilbediensteten. - Listen. - Johann-Albrechtshöhe, 15.1.1907 [fol. 289] Wichtigste Ausfuhrartikel und deren Preise. - Übersichten. - Victoria, März 1907 [fol. 290] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Edea, Januar 1907 [fol. 291] Wichtigste Ausfuhrartikel und deren Preise. - Übersichten. - Rio del Rey, April 1907 [fol. 292] Wichtigste Ausfuhrartikel und deren Preise. - Übersichten. - Lomie, April 1907 [fol. 293] Wichtigste Ausfuhrartikel und deren Preise. - Übersichten. - Rio del Rey, August 1905 [fol. 293] See- und Flussschiffsverkehr im Schutzgebiet Kamerun (Nachweisungen). - Kribi bzw. Bezirk Kribi, April 1905 - März 1906 [fol. 296 - 299] See- und Flussschiffsverkehr im Schutzgebiet Kamerun (Nachweisungen). - Kribi bzw. Bezirk Kribi, April 1906 - März 1907 [fol. 296 - 302] See- und Flussschiffsverkehr im Schutzgebiet Kamerun (Nachweisungen). - Regierungsdampfer HERZOGIN ELISABETH und NACHTIGAL, April 1906 - März 1907 [fol. 301] See- und Flussschiffsverkehr im Schutzgebiet Kamerun (Nachweisungen). - Rio del Rey, Januar - August 1910 [fol. 305] See- und Flussschiffsverkehr im Schutzgebiet Kamerun (Nachweisungen). - Kampo, Jan—Dezember 1906 [fol. 306] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Duala, 1906/07, Oktober 1912 - 1913 [fol. 311 - 617] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Joko, 1905/67 [fol. 311] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Victoria, 1906/07 [fol. 313 - 314] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Edea Gerichts- und Disziplinarstrafen, 1906/07, Oktober 1908 - Dezember 1912 [fol. 318 - 618] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Jaunde (Gerichts- und Disziplinarstrafen), 1906/07 [fol. 320 - 619] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Rio del Rey, 1906/07 [fol. 322] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Buea, 1906/07 [fol. 323 - 325] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Johann-Albrechtshöhe (Barombi-See), 1906/07 [fol. 326] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Ossidinge (Namenslisten), 1906 [fol. 327] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Bamenda, 1906/07 [fol. 328] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Jabassi, 1906/07 [fol. 329] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Lolodorf, 1906/07 [fol. 335] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Ebolowa (Namenslisten) Disziplinarstrafen, 1906/07 [fol. 336 - 344] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Verhängung von Strafurteilen in den Bezirken des Schutzgebietes Kamerun (Statistiken), Teilweise mit Namenslisten. - Lomie - Gerichts- und Disziplinarstrafen, 1906/07, Juli-September 1913 [fol. 347 - 649] Plantagenstatistik. - Gesamtes Schutzgebiet, 1906 [fol. 349 - 416] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Ossidinge, 1906 [fol. 399] Kleinbahn Victoria - Soppo der Firma Westafrikanische Pflanzungsgesellschaft „Victoria“. - Länge des Haupt- und Nebeneisenbahnstreckennetzes, Juli 1907 [fol. 444] Schifffahrt, Befeuerung und Pegel. - Pegelbeobachtungen. - Wuri und Mungo, 1906 [fol. 445] Meteorologie. - Ergebnisse der Regenmessungen. - Duala 1906/07, 1907 [fol. 446] Meteorologie. - Ergebnisse der Regenmessungen. - Gross-Batanga 1906/07, 1907 [fol. 447] Meteorologie. - Ergebnisse der Regenmessungen. - Kampo 1906/07, 1907 [fol. 447] Durchführung der Bauarbeiten in Buea und Soppo. - Jahresberichte. - Jahresbericht 1906/07, 1907 [fol. 448] Gerichtsbarkeit über Eingeborene. - Summarische Gerichtsbarkeit und Disziplinarstrafgewalt. - Belehrungen (Protokolle). - gem. Verfügung des Reichskanzlers vom 22.4.1896, 1907 [fol. 449 - 457] Stand der weißen Bevölkerung. - Bezirke der lokalen Verwaltungsbehörden. - Angestellte der Firmen L. Pagenstecher & Co. und die Niger Company, Ltd, Januar 1907 [fol. 458 - 459] Stand der weißen Bevölkerung. - Bezirke der lokalen Verwaltungsbehörden. - Ngaundere (Im Stadtbezirk tätige Kaufleute), Januar 1907 [fol. 458 - 459] Stand der weißen Bevölkerung. - Bezirke der lokalen Verwaltungsbehörden. - Binder und Ngaundere, Januar 1907 [fol. 458 - 459] Stand der weißen Bevölkerung. - Bezirke der lokalen Verwaltungsbehörden. - Garua, Januar 1907 [fol. 458 - 462] Stand der weißen Bevölkerung. - Garua mit Binder und Ngaundere, 1.4.1907 [fol. 458 - 459] Familienstand der weißen Bevölkerung. - Garua, Januar 1907 [fol. 459] Bewegung der weißen Bevölkerung. - Garua (mit Namensangaben), 1906/07 [fol. 463] Todesursachen der weißen Bevölkerung. - Garua, 1906/07 [fol. 464] Krankenstand und Krankenursachen der weißen Angehörigen der Schutztruppe für Kamerun, Standortstatistik, 1905/06, 1906/07 [fol. 479 - 482] Krankenstand und Krankenursachen der weißen Angehörigen der Schutztruppe für Kamerun, Monatsstatistik, 1905/06, 1906/07 [fol. 480 - 481] Krankenstand und Krankenursachen der weißen Angehörigen der Schutztruppe für Kamerun.- Gesamtes Schutzgebiet (vorläufige Angaben), 1906/07
Gouvernement von KamerunÜberlieferungsgeschichte Durch Verordnung vom 9. Sept. 1818 wurde in jedem der vier neugeschaffenen Kreise des Königreichs Württemberg ein Kreisgerichtshof gebildet, der sich aus zunächst drei Senaten - dem Kriminal-, Zivil- und Pupillensenat - zusammensetzte. In Ellwangen ersetzte er den erst 1817 als Sondergericht geschaffenen Kriminalgerichtshof, der an die Stelle des alten Landvogteigerichts getreten war. Die Zuständigkeit des Kreisgerichtshofs erstreckte sich auf den gesamten Jagstkreis und die in ihm befindlichen Oberamtsgerichte, für welche er die nächsthöhere Instanz bildete, sowie auf die 1819 bzw. 1826 geschaffenen Gerichts- und Amtsnotariate. Alle Kreisgerichtshöfe, bei denen 1822 noch ehegerichtliche Senate sowie 1843 Staatsanwaltschaften eingerichtet wurden, erfuhren in den Jahren vor der Reichsgründung eine grundlegende Umgestaltung: Durch die Schaffung vier weiterer Kreisgerichtshöfe im Jahre 1868 verkleinerten sich die Gerichtsbezirke, von denen nun jeweils zwei in jedem der vier Kreise bestanden. Über Einleitung, Fortsetzung und Einstellung der Untersuchungsverfahren entschieden jetzt neugebildete Rats- und Kollegiumskammern. Die Senate wurden in Kammern umbenannt, die für Vormundschaften zuständigen Pupillensenate gingen in den jeweiligen Zivilkammern auf. Die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten unterstanden nicht mehr diesen, sondern wurden selbständige, der Generalstaatsanwaltschaft beim Obertribunal nachgeordnete Behörden. Im Jahre 1879 erfolgte die völlige Einbindung der württembergischen Gerichtsverfassung in die Reichsjustizverwaltung. Wie auch alle anderen wurde der Ellwanger Kreisgerichtshof nunmehr zum Landgericht, dem ein Präsident vorstand, mit der jeweils erforderlichen Zahl von Justiz- und Verwaltungsbeamten. Dienstvorgesetzter der Staatsanwaltschaften wurde das Justizministerium selbst. Diese Gerichtsverfassung hatte im wesentlichen bis zum Jahre 1935 Bestand, als sämtliche staatlichen Gerichte - somit auch das Landgericht Ellwangen - Reichsbehörden wurden. Nach der Schaffung des Landes Baden-Württemberg wurde die Gerichtsorganisation im württembergischen Landesteil weitgehend wiederhergestellt. Das dem Oberlandesgericht Stuttgart nachgeordnete Landgericht Ellwangen umfasst heute die 8 Amtsgerichtsbezirke Aalen, Bad Mergentheim, Crailsheim, Ellwangen (Jagst), Heidenheim a.d. Brenz, Langenburg, Neresheim und Schwäbisch Gmünd. Inhalt und Bewertung Bei dem hier vorliegenden, bei der Verzeichnung neuformierten Bestande älterer Verwaltungsakten des Kreisgerichtshofes bzw. Landgerichts Ellwangen handelt es sich nur um kleine Reste eines - wie aus älteren Aktenverzeichnissen ersichtlich (vgl. Bü 10, 11 und 12) - einstmals recht umfangreichen Verwaltungsarchivs. Wenn man etwa die Angaben des um 1875 angelegten alphabetischen Sach- und Personenindexes, eines durchaus nicht konsequent gehandhabten alpha-numerischen Aktenplans, hochrechnet, kristallisiert sich ein Gesamtumfang im Bereiche von 350 - 450 Büscheln heraus (!). Wohl im Laufe des Jahres 1884 wurden ältere Verwaltungs- und auch Verfahrensakten (vor ca. 1835) der Vorgängerbehörden ausgeschieden (vgl. Bü 13). Eine zweite Kassationswelle erfolgte offenbar im Zuge der Einführung eines neuen, detaillierten Aktenplanes bald nach 1900. Von denjenigen Akten, die noch in dem bis ca. 1900 geführten Aktenverzeichnis (Bü 12) erscheinen, verblieben nur geringfügige Reste (Generalia der Kanzlei sowie "Normalien" der Präsidialregistratur), die ihrem Schicksal augenscheinlich nur deshalb entgingen, weil sie frühzeitig - bis 1868 teilweise über den Pupillensenat - in die General-Registratur der Zivilkammer gelangten und dort zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt mit älteren Verfahrensakten untermischt wurden; ein Tatbestand, der dadurch erhärtet wird, daß 12 Büschel aus dem bisher unverzeichneten Bestand herausgelöst werden mussten, da es sich um Verzeichnisse der Generalia in Pupillen- und Ehesachen, vorwiegend aber um Verfahrensakten in Familienstiftungs- und Fideikommißangelegenheiten handelt. Von den übriggebliebenen Archivalien der älteren Registratur verdienen die Akten betreffend reichskammergerichtliche Akten zu Wetzlar von 1824 (Bü 6) sowie betreffend den Dienstverkehr mit ausländischen Behörden von 1856/57 (Bü 3) besondere Beachtung; letztere insofern, als die dort enthaltenen interessanten Übersichten noch den Behördenstand vor Abtretung der Lombardei (1859) und Venetiens (1866) widerspiegeln. Die hier vorliegenden Akten des Zeitraumes nach 1900 sind im wesentlichen Personalakten die aber - wie die Aktenzeichen andeuten - nicht zentral sondern innerhalb des neuen Registraturschemas nach Lokalpertinenzen - in diesem Falle (Amts-)Gerichtsbezirken - geführt wurden. Eigenartigerweise entgingen Einzelfallakten in Disziplinarsachen des Zeitraumes 1823-1876 (Bü 23) späterer Kassation. Nachdem aber im Jahre 1876 ein chronologisches Verzeichnis der Disziplinarstrafen (Bü 24) angelegt worden war, schien das zur Überlieferungssicherung zu genügen. Die Tatsache, dass ein Einzelfall (in Teilen) überliefert blieb, ist nur dem Umstande zu danken, dass das entsprechende Schriftstück (Bü 25) vor dem hinteren Einbanddeckel des sog. "Straf-Buches" (Bü 24) eingelegt war. Die Akten dürften kurz vor oder bald nach dem Kriege im Staatsarchiv Ludwigsburg eingekommen sein. Ansätze zu einer provisorischen Verzeichnung und Provenienzentrennung in diesem Zeitraum sind jedenfalls erkennbar. Aus dem Bestande - bisher nicht gezählte Büschel in drei Aktenbunden - wurden 12 Büschel herausgelöst, die in den Bestand E 338 (Kreisgerichtshof/Landgericht Ellwangen, Pupillensenat bzw. nichtstreitige Rechtssachen) einzugliedern sind. Aus dem verbliebenen größeren Teil wurden 25 Büschel (z.T. neu) gebildet, geordnet und im Februar/März 1995 verzeichnet. Aus Bestand E 337 III wurden bislang unerschlossene Personalakten von Referendaren, Amtsrichtern und Justizbeamten im Landgerichtsbezirk im Herbst 2015 ausgegliedert und diesem Bestand zugeteilt (Bü 26-37).
Verwaltungsgeschichte/biographische Angaben: Universitätsrichter 1810 - 1945 1810-1819 Syndikus ab 1819 Universitätsrichter ab 1923 Universitätsrat ab 1935 Universitätsrechtsrat ab 1943 Universitätsrat Vorwort: Nach den Statuten der Universität Berlin von 1816, die 1930 durch eine neue Satzung ersetzt wurden, wurde die sogenannte "akademische Gerichtsbarkeit" vom Rektor und Senat ausgeübt. Die rechtliche Grundlage dieser Bestimmung war das "Reglement vom 28.12.1810 wegen Einrichtung der akademischen Gerichtsbarkeit bei den Universitäten". Durch diese Instruktion wurde die bis dahin nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts auf alle Angehörige der Universität sich erstreckende Gerichtsbarkeit aufgehoben. Bezüglich des Gerichtsstandes der Universitätsangehörigen wurde folgende Regelung getroffen: Die Mitglieder des Lehrkörpers einschließlich Rektor, Syndikus und Sekretäre sollten den Gerichtsstand Königlicher Staatsbeamter haben. Andere Angehörige der Universität, wie Hofmeister und Bediente der Studierenden unterstanden den Gerichten, denen andere Bürger gleichen Standes zugewiesen waren. Für die Studierenden wurde ein besonderer Gerichtsstand geschaffen. Für sie war das jeweilige Oberlandesgericht, in Berlin das Kammergericht vorgesehen. Neben der Ausübung der Disziplinar- und Polizeigewalt in Fällen der Verletzung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Universität konnten von den Universitätsbehörden geahndet werden: Injuriensachen der Studenten unter sich, leichte Duelle und alle Vergehen, die nicht mehr als 4 Wochen Gefängnis androhten. Im Übrigen blieb die richterliche Tätigkeit bei zivilrechtlichen Ansprüchen bestehen. Zur rechtlichen Beratung von Rektor und Senat wurde die Funktion des Syndikus geschaffen mit dem Rang eines ordentlichen Professors. In allen Disziplinarfällen stand die Entscheidungsbefugnis dem Rektor und Syndikus gemeinsam oder dem Senat zu, wobei die Zuständigkeit derart geregelt war, dass leichtere Vergehen vom Rektor allein bzw. gemeinsam mit dem Syndikus entschieden wurden, während bei größeren Vergehen der Senat zuständig war (z.B. Duelle, Realinjurien, Störung der Ruhe an öffentlichen Orten, Beleidigung einer Obrigkeit, Beleidigung eines Lehrers, Aufwiegeln und Rottenstiftung unter Studenten). Der Syndikus hatte im Senat über die abzuurteilenden Fälle Vortrag zu halten. Eine weitere Aufgabe des Syndikus bestand darin, Schuldkontrakte der Studenten aufzunehmen und für Ausländer gerichtliche Beglaubigungen vorzunehmen. Die zulässigen Disziplinarstrafen waren: Verweis durch den Rektor; Öffentlicher Verweis vor dem Senat; Karzer; Androhung des "Consilium abeundi"; "Consilium abeundi"; Relegation. Diese statutarischen Bestimmungen waren getragen von dem Bestreben der Reformer, den leitenden Organen der Universität auf dem Gebiet des Disziplinarrechts weitgehende Rechte einzuräumen. Erst die Bestrebungen der Reaktion, alle irgendwie freiheitlich oder demokratisch anmutenden Bewegungen auf den Universitäten zu unterdrücken, setzten dieser Entwicklung ein Ende. Zugleich mit der "Instruktion für die außerordentlichen Regierungsbevollmächtigen bei den Universitäten" vom 18. November 1819 wurde ein "Reglement für die künftige Verwaltung der akademischen Disziplin- und Polizeigewalt bei den Universitäten" vom gleichen Tag von König Friedrich-Wilhelm III. und Staatskanzler Hardenberg erlassen. Danach wurde an allen Universitäten Preußens an Stelle des bisherigen Syndikus ein Universitätsrichter eingesetzt, der die Aufgabe erhielt, die akademische Disziplin und Polizeigewalt durchzusetzen. Begründet wurde der Erlass dieser Instruktion damit, dass die Rektoren und Senatoren der Universitäten mit den Polizeibehörden nicht die notwendige Zusammenarbeit gepflegt hätten und der Wechsel der Rektoren und Senatoren eine ständige, gleichbleibende Ausübung der Disziplinargewalt verhindert habe. In Wirklichkeit zeugen die einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung von dem Versuch, die einst im Geist der Reformer der Universität verliehenen Rechte immer mehr einzuschränken, um die an den Universitäten unter den Studenten sich entwickelnden fortschrittlichen Bewegungen mit allen Mitteln zu bekämpfen. So konnte der Rektor alle kleineren Vergehen, die Ermahnungen und Verweise nach sich zogen, selbst bearbeiten, musste jedoch den Universitätsrichter davon unterrichten. Bei allen Vergehen, die eine mehr als 14-tägige Karzerstrafe erwarten ließen, hatte der Universitätsrichter die Untersuchung selbst zu führen, wobei der Rektor oder ein Vertreter zu den Verhandlungen hinzugezogen werden sollte. As größere Vergehen nennt die Verordnung: "Duelle unter Studenten, bei denen keine erhebliche Verwundung oder Verstümmelung vorgefallen ist; Realinjurien; Störung der Ruhe an öffentlichen Orten; Beleidigung einer Obrigkeit; Beleidigung eines Lehrers; Aufwiegelei; Rottenstiftung unter Studenten; Verrufserklärung oder Ausführung einer Verrufserklärung; Teilnahme an geheimen oder nicht autorisierten Verbindungen." Die Entscheidung bei einem Vergehen sollte, wenn nicht auf Relegation von der Universität erkannt wurde, der Universitätsrichter selbst vornehmen. Der Senat musste wohl gehört werden, die Entscheidung bei Einspruch des Senats traf jedoch der Regierungsbevollmächtigte, dem der Universitätsrichter unterstellt war. Bei Ausschluss von der Universität sollten die Senatsmitglieder eine entscheidende Stimme haben, und die Stimmenmehrheit sollte maßgebend sein. Auch in diesem Falle konnte der Universitätsrichter bei Meinungsverschiedenheiten den Regierungsbevollmächtigten anrufen. Der Universitätsrichter wurde vom Minister für die geistlichen, Unterrichts- und Medizinangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Justizminister eingesetzt, musste die Qualifikation eines Richters haben und durfte nicht Hochschullehrer sein. Er hatte den Rang eines ordentlichen Professors. Während der Syndikus nur an den "gerichtlichen Geschäften des Senats Anteil nahm", wurde der Universitätsrichter als sogenannter Rechtskonsulent der Universität gleichberechtigtes Senatsmitglied. Er hatte die Pflicht, darauf zu achten, dass die Beschlüsse des Senats den bestehenden Gesetzen entsprachen. Die Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit von Senatsbeschlüssen entschied der Regierungsbevollmächtigte. Auch nach Wegfall des Amtes des Regierungsbevollmächtigten 1848 behielt der Universitätsrichter das Recht des vorläufigen Vetos gegen Beschlüsse des Senats, die nach seiner Auffassung gesetzes- oder verfassungswidrig waren. Gegen dieses Recht, das der Universitätsrichter Lehnert im Jahr 1864 praktizierte, protestierte der Senat vergeblich. Die vorstehenden Ausführungen zeigten, dass die Funktion des Universitätsrichters eng mit der des Regierungsbevollmächtigten verbunden war, ja der Universitätsrichter wurde zum Hilfsorgan des Regierungsbevollmächtigten. Der Kampf des Regierungsbevollmächtigten Schultz um die Festigung seiner Stellung an der Universität kam in seinen Bemühungen zum Ausdruck, auf die Besetzung des Amtes des Universitätsrichters einen unmittelbaren und nachhaltigen Einfluss auszuüben, um Personen für diese Funktion einzusetzen, die ganz den Vorstellungen des Regierungsbevollmächtigten entsprachen. Der bisherige Syndikus, Kammergerichtsrat Scheffer, übernahm im Januar 1820 die Funktion des Universitätsrichters, legte diese aber bereits im März 1820 nieder, da es zwischen ihm und dem Regierungsbevollmächtigten Schultz zu Auseinandersetzungen gekommen war, die zu einer längeren Krankheit Scheffers führten. Scheffer beantragte seine Entlassung, die er mit seiner Krankheit begründete. Nachdem die Bemühungen des Regierungsbevollmächtigten, einen Referendar als Universitätsrichter vertretungsweise einzusetzen, am Widerstand des Senats und des Kulturministers Altenstein gescheitert waren, wurde in der Person des Kammergerichtsrats Brassert ein Nachfolger gefunden, der auf persönliche Anordnung Altensteins mit der Untersuchung gegen die Studenten Karl Ulrich und Karl von Wangenheim beauftragt wurde. Doch Brassert bat schon nach der Sitzung des Senats am 12. April 1820, auf der er eingeführt wurde, von seinem Amt entbunden zu werden, nachdem er in seinem Gutachten gegen Ulrich und von Wangenheim die politischen Vergehen negierte. Der Senat jedoch beschloss die Entscheidung so lange auszusetzen, bis wegen der Zugehörigkeit der Angeschuldigten zur Burschenschaft erkannt wurde. Brassert widerrief nach einigen Tagen seinen Antrag und erklärte sich bereit, weiterhin kommissarisch tätig zu sein. Seine endgültige Anstellung erfolgte dann im November 1820. Aber bereits im März 1821 bewogen Brassert die Zurechtweisungen und Rügen des Regierungsbevollmächtigten Schultz dazu, endgültig seine Funktion aufzugeben. Diesem Antrag wurde seitens des Ministeriums stattgegeben. So hatten die Verordnungen vom 18. Nov. 1819 zu einer äußerst gespannten Lage an der Universität geführt und Auseinandersetzungen heraufbeschworen, die für alle Seiten abträglich waren. Brassert fungierte noch bis Dezember, wobei er durch einen Hilfsarbeiter unterstützt wurde. Um den Nachfolger - einen Kandidaten des Regierungsbevollmächtigten Schultz - entspannen sich Auseinandersetzungen, die weit über den Rahmen der Universität hinausgingen und schließlich auf höchster Ebene ausgetragen wurden. Trotz der ablehnenden Haltung des Ministers Altenstein wurde der Kammergerichtsassessor Krause im Dezember 1821 durch eine Kabinettsordre des Königs Friedrich Wilhelm III. als Universitätsrichter eingesetzt. Schultz hatte sich unmittelbar an den König gewandt und darauf hingewiesen, dass die an der Universität herrschenden liberalen Verhältnisse die Gefahr revolutionärer und staatsgefährdender Umtriebe hervorrufen würden. Würde seinem Antrag nicht entsprochen werden, wäre er gezwungen, sein Amt niederzulegen. Mit der vorübergehenden Verwaltung dieser Stelle und mit der zusätzlichen Funktion als Kurator wurde der Direktor der Unterrichtsabteilung des Ministeriums, von Ladenberg beauftragt. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass die bisherige Form der Stellvertreter gegenüber dem Bund nicht mehr zu rechtfertigen sei. Das war, wie Max Lenz in seiner Geschichte der Universität von 1910 mit Recht bemerkt, nur ein Vorwand Eichhorns, der danach trachtete, das Universitätsleben nach seinem Belieben zu reglementieren. Diese Maßnahme war ohne vorherige Konsultation des Senats erfolgt, so dass über diesen Eingriff Eichhorns Rektor und Senat empört waren. Ein Protestschreiben, das Boeckh entworfen hatte, und das von 31 Ordinarien unterzeichnet worden war, wurde vom Ministerium zurückgewiesen. Damit war auch die Funktion des Universitätsrichters Krause als stellvertretender außerordentlicher Regierungsbevollmächtigter erloschen. Die Instruktion vom 2. Mai 1841, die Lenz erwähnt, jedoch nicht weiter behandelt, ist für diese Ausführungen nur insoweit interessant, als sie auf die Aufgaben des Regierungsbevollmächtigten bei der Durchführung der akademischen Gerichtsbarkeit eingeht. Eine grundsätzliche Änderung erfolgte außer der Beseitigung von einigen, durch die Stellung Ladenbergs als Direktor der Unterrichtsabteilung des Ministeriums bedingten formellen Normen nicht. Bei Verhinderung des Regierungsbevollmächtigten nahmen wiederum Rektor und Universitätsrichter die Vertretung wahr. Krause verließ am 1. September 1842 die Universität. Als Nachfolger wurde zum 1. Oktober 1842 der Kammergerichts-Assessor Lehnert eingesetzt, der die Stelle als Universitätsrichter bis zum April 1848 verwaltete. Als dessen Nachfolger wurde der Oberlandesgerichts-Assessor von Ladenberg vom Ministerium eingesetzt. Nachdem die Institution des außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten als Folge der März-Revolution im Juli 1848 aufgehoben worden war, beschränkte sich die Tätigkeit von Ladenbergs nur auf die Kuratorialgeschäfte, die jedoch fast ausschließlich von der Unterrichtsabteilung des Ministeriums wahrgenommen wurden. Nachdem von Ladenberg im November 1848 mit der Leitung des Kultusministeriums beauftragt worden war, legte er seine Funktion an der Universität nieder, und beauftragte durch Erlass vom 16. November 1848 den damaligen Rektor und den Universitätsrichter mit der Verwaltung der Kuratorialgeschäfte, die im Wesentlichen in der Bearbeitung von Stipendienangelegenheiten bestanden. Diese Regelung trat mit Wirkung vom 5. Dezember 1848 in Kraft und blieb bis 1923 bestehen, nachdem im Zuge der Hochschulreform ein Verwaltungsdirektor an der Universität eingesetzt wurde und in diesem Zusammenhang eine Neuregelung der Zuständigkeit zwischen Verwaltungsdirektor und Rektor erfolgte. Symptomatisch ist jedoch, dass schon der oben erwähnte Erlass von 1848 eine Reformierung dieses Amtes vorsah. Diese Reformabsichten einiger liberaler Beamter, die als erste Reaktion auf die revolutionären Ereignisse im März 1848 zu sehen sind, jedoch infolge der Kapitulation der liberalen Bourgeoisie vor dem feudalabsolutistischem Regime nie verwirklicht wurden, kamen erst nach der Novemberrevolution zur Ausführung. Lehnert wurde am 1. April 1875 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt und als sein Nachfolger der Syndikus der Mittelmärkischen Ritterschaftsdirektion, Schultz, ernannt. Schultz starb am 16. April 1885. Inzwischen wurde im Hinblick auf die Einführung der sogenannten "Reichsjustizgesetze" eine Neuordnung der akademischen Gerichtsbarkeit erforderlich. In diesem "Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der Studierenden und die Disziplin auf den Landesuniversitäten, der Akademie zu Münster und dem Lyceum Hosianum zu Braunsberg" vom 29. Mai 1879 wurde die Disziplinargewalt durch den Rektor, den Universitätsrichter und den Senat ausgeübt. Folgende Strafen waren vorgesehen: Verweis; Geldstrafe bis zu 20,-M; Karzer bis zu 2 Wochen; Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres auf die vorgeschriebene Studienzeit; Androhung der Entfernung von der Universität (Unterschrift des "Consilium abeundi"); Entfernung von der Universität ("Consilium abeundi"); Ausschluss vom Universitätsstudium (Relegation). Der Universitätsrichter hatte in allen Verfahren die Ermittlungen zu führen. Die Strafbefugnisse waren wie folgt festgelegt: Rektor: Verweise und Karzerstrafen bis zu 24 Stunden; Rektor und Richter: Geldstrafen und Karzer bis zu 3 Tagen; Senat: Alle höheren Strafen. In der Instruktion des Ministeriums vom 1. Oktober 1879 wurde darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung "Universitätsgericht" infolge der "Veränderung der Verhältnisse" nicht mehr zu verwenden ist. Dieser rein formelle Akt änderte natürlich nichts an der Art und Weise der Handhabung der Disziplinargewalt, nur waren Rektor und Senat jetzt unmittelbar an der Ausübung der Disziplinargewalt beteiligt, während der Universitätsrichter nur noch in Gemeinschaft mit dem Rektor Strafen aussprechen konnte. Diese Befugnis nutzte der Nachfolger von Schultz, Paul Daudé (1885-1913), ein ehemaliger Staatsanwalt, dazu aus, um in enger Zusammenarbeit mit dem Berliner Polizeipräsidenten gegen fortschrittliche Bestrebungen innerhalb der Studentenschaft und polnische und russische Studenten vorzugehen. Daudé wurde wiederholt vom Minister persönlich mit der Erstattung von Gutachten beauftragt. So ist er auch der Verfasser der berüchtigten "Lex Arons". Der Universitätsrichter übte seit 1901 auch die Funktion eines Kassenkurators der Staatsbibliothek und des Meteorologischen Instituts aus. Weiterhin war er Mitglied der Immatrikulationskommission, der Honorarienstundungskommission, der Unterstützungskasse und des Allgemeinen Krankenpflegevereins für Studierende. Die Vorschriften für die Studierenden der Landesuniversitäten von 1879 wurden in den Jahren 1905 und 1914 erneuert, ohne dass sich an den Bestimmungen über die Stellung des Universitätsrichters etwas änderte. Nachfolger Daudés wurde Ernst Wollenberg, der bis zu seiner Ernennung zum Verwaltungsdirektor der Universität 1923 als Universitätsrichter amtierte und auch nebenamtlich Syndikus der Technischen Hochschule war. Bereits 1919 setzten Reformbestrebungen ein, die 1923 zum Erlass neuer Satzungen für die Universitäten durch das Preußische Kultusministerium führten, den Charakter der Hochschulpolitik der Weimarer Republik jedoch nicht veränderten. Die Diskussion über die Stellung des Universitätsrichters wurde auch an der Berliner Universität geführt. Die zur Beratung dieser Angelegenheit eingesetzte Kommission kam zu dem Schluss, dass die Beseitigung der Funktion des Universitätsrichters gerechtfertigt sei, jedoch wurde gefordert, einen Verwaltungsdirektor einzusetzen, der - ohne Mitglied des Senats zu sein - die Aufgabe haben sollte, sowohl die Verwaltungsgeschäfte der Universität und ihrer Institute zu leiten, als auch die Rechtsberatung und die Vorbereitung der Disziplinarangelegenheiten vorzunehmen. Die Ernennung sollte durch die Regierung erfolgen, wobei dem Senat ein Vorschlagsrecht zugestanden hätte. Die neuen Satzungen, die dann auf Beschluss des Preußischen Staatsministeriums vom 20. März 1923 erlassen wurden, beseitigten die Institution des Universitätsrichters und führten die Funktion des "Universitätsrats" ein. Der Universitätsrat hatte danach die Aufgabe, den Verwaltungsdirektor, den Rektor und die übrigen Einrichtungen der Universität rechtlich zu beraten. Daneben oblag ihm die Durchführung der akademischen Disziplin entsprechend den Disziplinarvorschriften, die noch immer nach dem schon erwähnten Gesetz von 1879 gehandhabt wurden. Der enge Mitarbeiter des Preußischen Ministers, Erich Wende, wies schon damals darauf hin, dass eine Reform dieser überholten Vorschriften unabwendbar war. Dadurch, dass der Universitätsrat sowohl Ankläger und Untersuchungsrichter, als auch mit dem Rektor als erkennender Richter am Disziplinarverfahren mitwirkte, ergab sich eine Situation, die schon den Verfahrensvorschriften des allgemeinen Strafrechts widersprach. Die Stelle des Universitätsrats wurde nebenamtlich meist von einem Richter besetzt, der nicht Mitglied des Senats war, jedoch zur Beratung des Senats zu Senatssitzungen hinzugezogen werden konnte. Die Mitwirkung im Immatrikulationsausschuss blieb bestehen. An der Berliner Universität wurde mit Wirkung vom 1. November 1923 der Amtsgerichtsrat Hermann Marcard als Universitätsrat eingesetzt, der im Januar 1924 auch zum Justitiar der Staatsbibliothek ernannt wurde. Ende Januar 1933 wurde seitens des NS-Studentenbundes in aller Öffentlichkeit gegen Marcard eine großangelegte Verleumdungskampagne wegen seines Vorgehens gegen nationalsozialistische Schläger inszeniert, die mit der Ablösung Marcards als Universitätsrat im April 1933 endete. Nachfolger Mardcards wurde der Landesgerichtsdirektor Wilhelm Püschel, dem die Stelle des Universitätsrats im Mai 1933 vom Ministerium übertragen wurde. Püschel schied jedoch im Oktober 1935 aus, da die Stelle des Universitätsrates am 1. April 1936 in eine hauptamtliche Rechtsratsstelle umgewandelt werden sollte. Zum Universitätsrechtsrat wurde der Staatsanwaltschaftsrat Leitmeyer ernannt. Leitmeyer wurde neben der rechtlichen Beratung des Rektors, des Verwaltungsdirektors und der übrigen akademischen Behörden der Universität auch mit der Rechtsberatung des Verwaltungsdirektors des Charité-Krankenhauses, des Rektors und der akademischen Behörden der Technischen Hochschule Berlin, sowie des Generaldirektors der Staatsbibliothek beauftragt. Leitmeyer war bereits seit Oktober 1935 auftragsweise als Universitätsrechtsrat tätig gewesen. Inzwischen war durch Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 1. April 1935 eine "Strafordnung für Studenten, Hörer und studentische Vereinigungen an den Hochschulen" bekannt gegeben worden. Diese neue Disziplinarordnung, die dem NS-Führerprinzip entsprach, sah folgende Strafen vor: 1. Mündliche Verwarnung; 2. Schriftlicher Verweis; (evtl. Androhung der Entfernung) 3. Nichtanrechnung des laufenden Semesters; 4. Entfernung von der Hochschule, verbunden mit Nichtanrechnung des Semesters; 5. Dauernder Ausschluss vom Studium an allen deutschen Hochschulen. Der Rechtsrat hatte die Ermittlungen zu führen. Verwarnungen und Verweise sprach der Rektor aus, während Nichtanrechnung, Entfernung und Ausschluss vom Rektor nach vorherigen Beschluss des sogenannten Dreierausschusses, dem der Rektor und die Leiter der Dozenten- und Studentenschaft angehörten, verhängt wurden. Der Rechtsrat hatte die Funktion eines Anklägers, d.h. er hatte die Anschuldigungsschrift vorzulegen und diese zu vertreten. Berufung beim Reichswissenschaftsministerium war möglich. Vermutlich blieben die alten Disziplinarvorschriften von 1879 bzw. 1914 unter Wegfall der Bestimmungen, die durch die Entwicklung überholt waren, bis zum Erlass der Strafordnung vom 1. April 1935 in Kraft. Wende wies bereits darauf hin, dass Geldstrafe und Karzer unzeitgemäß seien und abgeschafft werden sollten. In der Zeit vom November 1936 bis März 1937 wurde der Rechtsrat mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Universitätskurators beauftragt. Leitmeyer wurde 1939 in die Hochschulverwaltung des sogenannten "Protektorats Böhmen und Mähren" abgeordnet und 1940 zum Kurator der Technischen Hochschule Brünn ernannt. Als Ersatz wurde ab September 1939 der Landgerichtsrat Bernhard Rosenhagen kommissarisch und ab 1. Sept. 1940 endgültig vom Ministerium eingesetzt. Sein Aufgabengebiet umfasste die rechtliche Beratung des Rektors, des Universitätskurators und der akademischen Behörden der Universität, des Verwaltungsdirektors des Charité-Krankenhauses, des Generaldirektors der Staatsbibliothek und des Staatlichen Materialprüfungsamtes. Als Rosenhagen 1943 zum Verwaltungsdirektor des Charité-Krankenhauses ernannt wurde, übte er seine Aufgaben als Rechtsrat an der Universität nur noch nebenamtlich mit der Amtsbezeichnung "Universitätsrat" aus. Seine Tätigkeit endete mit dem 8. Mai 1945. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Universitätsrichter als Exekutiv- und Überwachungsorgan an den Universitäten seine Aufgaben durchzuführen hatte. Das gilt nicht nur für die Zeit der Reaktion nach Erlass der Karlsbader Beschlüsse 1819, sondern auch für die späteren Jahre. Der Universitätsrichter Daudé (1885-1913) ist ein besonders anschauliches Beispiel dafür, in wessen Auftrag und für welche Interessen der Universitätsrichter zu wirken hatte. III. Archivische Bearbeitung Wenn auch die Benutzung der einzelnen Disziplinarvorgänge gegeben war, musste der Gesamtbestand nach den Ordnungs- und Verzeichnungsgrundsätzen bearbeitet werden. Die Ordnung und Verzeichnung erfolgte in den Monaten Dezember 1967 bis März 1968 durch den damaligen Archivleiter Kossack. Die Überführung der Kartei- bzw. Findbucheinträge in die elektronische Form hat für die Ordnung des Bestandes keine Änderungen bedeutet. Normalisiert wurden lediglich die Schreibweise und die Interpunktion. Die Signaturen und Titel wurden beibehalten. Zitierweise: HU UA, Universitätsrichter.01, Nr. XXX. HU UA, UR.01, Nr. XXX.