Diese Webseite verwendet notwendige Cookies zur Darstellung von Inhalten. Weitere Informationen zum Thema finden sich in der Datenschutzerklärung der Fachhochschule Potsdam.
Durchführung der Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs vom 2. Nov. 1904 betr. den Handel mit Palmkernen Gütekontrolle von Palmkernen vor ihrer Verschiffung durch amtliche Kerneprüfungsstellen mit Nachweisungen über von den Firmen in Lome verschifften Mengen von Palmkernen