Gesetz

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          A 5 (Bestand)
          Kreisarchiv Höxter, A 5 · Bestand
          Teil von Kreisarchiv Höxter (Archivtektonik)

          Einleitung : Mit dem ¿Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens¿ vom 3. Juli 1934 wurde in den Stadt- und Landkreisen in Anlehnung an die untere Verwaltungsbehörde die Einrichtung von Gesundheitsämtern zum 1. April 1935 angeordnet. Den Gesundheitsämtern wurden folgende Aufgaben übertragen: Gesundheitspolizei, Erb-und Rassepflege einschließlich der Eheberatung, gesundheitliche Volksbelehrung, Schulgesundheitspflege, Mütter- und Kinderberatung, Fürsorge für Tuberkulöse, Geschlechtskranke, körperlich Behinderte, Sieche und Süchtige. Ferner waren vorgesehen die ärztliche Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen sowie amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit. Die Gesundheitsämter waren staatliche Einrichtungen, die von einem staatlichen Amtsarzt geleitet wurden. Das staatliche Gesundheitsamt in Höxter nahm am 1. Mai 1935 seinen Dienst auf. In der Praxis führte es die Arbeit des Kreisarztes fort, der mit Verfügung vom 17. April 1935 zum Amtsarzt und Leiter des staatlichen Gesundheitsamtes für den Kreis Höxter ernannt wurde. Sitz des Gesundheitsamtes wurde das Kreishaus, in dem bereits Räume für die Gesundheitsvorsorge bestanden. Der Amtsarzt, der als Kreisarzt die Amtsräume in seiner Wohnung hatte, musste fortan seinen Dienst in den Räumen des Gesundheitsamtes ausüben. Für das Gesundheitsamt wurde ein Teil des Kreishauses umgebaut. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens war der Kreisarzt allein. Der Kreis beschäftigte lediglich drei Fürsorgerinnen, von denen zwei vom staatlichen Gesundheitsamt übernommen wurden. Insgesamt wurden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Gesundheitsamt neben dem Amtsarzt ein Hilfsarzt, vier Gesundheitspflegerinnen, ein Bürobeamter, ein Gesundheitsaufseher, drei Büroangestellte und eine Technische Assistentin beschäftigt. In Beverungen, Brakel, Bad Driburg, Steinheim, Lügde und Vörden richtete das Gesundheitsamt Untersuchungsstellen ein. Durch einen gemeinsamen Erlass des Innenministers und des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1947 wurde angeordnet, dass die Kosten der bisherigen staatlichen Gesundheitsämter für das Rechnungsjahr 1947 in den Kreishaushalten vorzusehen waren. Das galt auch für die Personalkosten der Amtsärzte. Bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1946 am 31. März 1947 wurden die Kosten der Gesundheitsämter noch durch die Staatskasse getragen. Mit Erlass vom 19. März 1947 ordnete der Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Übernahme des Inventars durch die Kreise an. Damit ging das Staatliche Gesundheitsamt Höxter am 1. April 1947 an den Kreis über. Das Inventar übergab Amtsarzt Dr. Larverseder am 21. August 1947 förmlich an Kreisinspektor Otten. Die gesetzliche Regelung erfolgte erst später. Am 30. April 1948 beschloss der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen das ¿Gesetz über die Eingliederung staatlicher Sonderbehörden der Kreisstufe in die Kreis- und Stadtverwaltungen¿. Der erste staatliche Amtsarzt und Leiter des Gesundheitsamtes war Medizinalrat Dr. med. Bruno Rathe (geb. 17. September 1879 in Rastede/Oldenburg). Ihm folgte Medizinalrat Dr. med. Adolf Tomfohrde (geb. 24. Januar 1887), der am 1. Dezember 1935 seinen Dienst in Höxter antrat. Sein Nachfolger wurde am 1. September 1942 Dr. med. Karl Larverseder (geb. 19. Mai 1899 in Fürstenzell/Niederbayern). Er trat mit Ablauf des Jahres 1958 in den vorzeitigen Ruhestand und starb im Dezember 1959. Korrespondierende Bestände:Kreisarchiv Höxter, A 0 (v. a. zu Personal, Organisation u. Räumlichkeiten des Gesundheitsamts); Kreisarchiv Höxter, B 1 (v. a. Klassifikationspunkt "Gesundheitswesen"); Landesarchiv NRW (Abt. OWL), D 102 Höxter; Landesarchiv NRW (Abt. OWL), M 2 Höxter (Klassifikationspunkt "Gesundheits- und Veterinärwesen") Im Anschluss an die Retrokonvertierung des im März 2000 erstellten Findbuchs wurden im Juli 2015 im Hinblick auf eine Veröffentlichung als Online-Findbuch die Datensätze nach Maßgabe des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen i.d.F.v. 16.09.2014 mit Sperrvermerken versehen. Zwei Datensätze sind in der Folge (noch) nicht veröffentlicht (Stand: 20.07.2015). Benutzbarkeit: Ein beträchtlicher Teil der in dem Bestand enthaltenen Akten und Vorgänge unterliegt dem ärztlichen Amtsgeheimnis und ist daher vor Ablauf von 60 Jahren nach Entstehung der Unterlagen bzw. dem Schlussjahr der Akte nur unter besonderer Beachtung des § 7 Abs. 6 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) i.d.F.v. 16.09.2014 zu benutzen. Bei personenbezogenem Archivgut sind ggf. ebenso die in den § 7 (1) Nr. 1-3 und § 7 (6) Nr. 1-4 ArchivG NRW getroffenen Regelungen zu berücksichtigen. Höxter, im März 2000/Juli 2015 gez. Horst-D. Krus/ Ralf-Oliver KreieKreisarchiv Höxter A 5 Nr. ........

          Amtsgericht Ballenstedt (Bestand)
          Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Z 228 (Benutzungsort: Dessau) · Bestand · 1870-1967
          Teil von Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik)

          Findhilfsmittel: Findbuch von 1955, Findkartei (online recherchierbar) Registraturbildner: Mit dem 1. Oktober 1817 wurde für Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und Anhalt-Köthen ein Oberappellationsgericht mit Sitz in Zerbst eingerichtet. Es bestand bis 1849 und wurde von der Landesregierung beaufsichtigt. Mit der Trennung von Justiz und Verwaltung war der Ruf nach einer grundlegenden Justizreform laut geworden. Nunmehr wurde die gesamte Justizverwaltung in erster Instanz durch eingerichtete Kreisgerichte in Dessau, Köthen und Zerbst in Verbindung mit Einzelrichtern in Kreisgerichtskommissionen ausgeübt, in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht in Dessau. Dritte Instanz wurde, nach Auflösung des Zerbster Oberappellationsgerichts, das für die thüringischen Staaten bestehende Oberappellationsgericht in Jena. Mit dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen dem Großherzogtum Sachsen-Weimar über den Anschluss der Herzogtümer Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen und Anhalt-Bernburg an das Gesamtoberappellatonsgericht in Jena traten per "Gesetz zur Organisation der Gerichtsbehörden" vom 23. März 1879 neue Vorschriften für die Justizbehörden in Anhalt in Kraft. Das Oberlandesgericht, die Kreisgerichte Dessau, Köthen, Zerbst, Bernburg und Ballenstedt und die Kreisgerichtskommissionen Oranienbaum, Jeßnitz, Coswig, Roßlau, Sandersleben, Nienburg und Harzgerode wurden aufgehoben. Für Anhalt wurde ein Landgericht mit Sitz in Dessau eingerichtet, und per Verordnung vom 24. März 1879 wurden die Amtsgerichte Ballenstedt, Bernburg, Coswig, Dessau, Harzgerode, Jeßnitz, Köthen, Oranienbaum, Roßlau, Sandersleben und Zerbst als erste Gerichtsinstanz errichtet. Zum Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichtes Ballenstedt gehörten folgende Orte: Ballenstedt, Großalsleben, Gernrode, Hoym mit Hohendorf, Alickendorf, Kleinalsleben, Asmusstedt, Badeborn, Frose, Opperode, Radisleben, Reinstedt und Rieder. Die Amtsgerichte wurden unmittelbar nach 1945 zunächst in Kreisgerichte umbenannt und teilweise auch umstrukturiert, aber bereits 1947 wieder weitgehend auf ihre alte Organisationsform zurückgeführt. Eine Neustrukturierung des Gerichtswesens erfolgte erst 1952 durch die Verordnung zum Zwecke der Anpassung der Gliederung der Gerichte an den Aufbau des Staatsapparates. Bestandsinformationen: Der überwiegende Teil der Akten gelangte wohl vor 1959 in das Landesarchiv. Einen größeren Zuwachs gab es im Jahr 1974 über den Rat des Kreises Quedlinburg. Zusatzinformationen: Der Bestand enthält Archivgut, das Schutzfristen nach § 10 Abs. 3 ArchG LSA unterlieft und daher einer regelmäßigen Benutzung durch Dritte noch nicht offensteht.

          Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Z 231 (Benutzungsort: Dessau) · Bestand · 1850-1982
          Teil von Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik)

          Hinweis: Der Bestand enthält Archivgut, das personenbezogenen Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ArchG LSA unterliegt und bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA zugänglich ist. Findhilfsmittel: Findbuch 2008 (online recherchierbar) Registraturbildner: Mit dem 1. Oktober 1817 wurde für Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und Anhalt-Köthen ein Oberappellationsgericht mit Sitz in Zerbst eingerichtet. Es bestand bis 1849 und wurde von der Landesregierung beaufsichtigt. Mit der Trennung von Justiz und Verwaltung war der Ruf nach einer grundlegenden Justizreform laut geworden. Nunmehr wurde die gesamte Justizverwaltung in erster Instanz durch eingerichtete Kreisgerichte in Dessau, Köthen und Zerbst in Verbindung mit Einzelrichtern in Kreisgerichtskommissionen ausgeübt, in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht in Dessau. Dritte Instanz wurde, nach Auflösung des Zerbster Oberappellationsgerichts, das für die thüringischen Staaten bestehende Oberappellationsgericht in Jena. Mit dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen dem Großherzogtum Sachsen-Weimar über den Anschluss der Herzogtümer Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen und Anhalt-Bernburg an das Gesamtoberappellatonsgericht in Jena traten per "Gesetz zur Organisation der Gerichtsbehörden" vom 23. März 1879 neue Vorschriften für die Justizbehörden in Anhalt in Kraft. Das Oberlandesgericht, die Kreisgerichte Dessau, Köthen, Zerbst, Bernburg und Ballenstedt und die Kreisgerichtskommissionen Oranienbaum, Jeßnitz, Coswig, Roßlau, Sandersleben, Nienburg und Harzgerode wurden aufgehoben. Für Anhalt wurde ein Landgericht mit Sitz in Dessau eingerichtet, und per Verordnung vom 24. März 1879 wurden die Amtsgerichte Ballenstedt, Bernburg, Coswig, Dessau, Harzgerode, Jeßnitz, Köthen, Oranienbaum, Roßlau, Sandersleben und Zerbst als erste Gerichtsinstanz errichtet. Zum Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichtes Bernburg gehörten folgende Orte: Bernburg mit Waldau, Güsten, Nienburg, Aderstedt, Altenburg, Amesdorf, Baalberge, Borgesdorf, Bullenstedt, Dröbel, Gerbitz, Giersleben mit Salmuthshof, Grimschleben, Gröna, Hecklingen mit Gänsefurth, Hohenerxleben, Ilberstedt, Kölbigk, Latdorf, Leau, Leopoldshall, Mühlingen, Neundorf, Neunfinger, Osmarsleben, Oberpeißen, Plötzkau mit Bründel, Poley, Pobzig, Rathmannsdorf, Roschwitz mit Gnetsch und Zepzig, Kleinschierstedt, Warmsdorf, Weddegast, Wedlitz, Wirschleben und Wispitz. Die Amtsgerichte wurden unmittelbar nach 1945 zunächst in Kreisgerichte umbenannt und teilweise auch umstrukturiert, aber bereits 1947 wieder weitgehend auf ihre alte Organisationsform zurückgeführt. Eine Neustrukturierung des Gerichtswesens erfolgte erst 1952 durch die Verordnung zum Zwecke der Anpassung der Gliederung der Gerichte an den Aufbau des Staatsapparates. Bestandsinformationen: Der überwiegende Teil der Akten gelangte wohl zwischen 1956 und 1960 über das Kreisgericht Bernburg in das Landesarchiv. Weitere Zuwächse gab es zum Beispiel 1990 (Binnenschiffsregistersachen). Im Bestand Amtsgericht Bernburg geht ein bedeutender Teil der Akten über die bei anderen Behördenbeständen vorgenommene Zäsur 1945 hinaus. Dies trifft besonders auf Register und Registerakten zu, deren inhaltlicher Schwerpunkt zwar vor 1945 liegt, wichtige Informationen wurden jedoch auch weit nach 1945 noch eingetragen. Die Akten wurden nicht getrennt, sondern über die Zäsur 1945 im Bestand belassen.

          Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Z 249 (Benutzungsort: Dessau) · Bestand · 1850-1966
          Teil von Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik)

          Findhilfsmittel: 10,90 lfm erschlossen (online recherchierbar )Findbuch, zum Teil unerschlossen Registraturbildner: Mit dem 1. Oktober 1817 wurde für Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und Anhalt-Köthen ein Oberappellationsgericht mit Sitz in Zerbst eingerichtet. Es bestand bis 1849 und wurde von der Landesregierung beaufsichtigt. Mit der Trennung von Justiz und Verwaltung war der Ruf nach einer grundlegenden Justizreform laut geworden. Nunmehr wurde die gesamte Justizverwaltung in erster Instanz durch eingerichtete Kreisgerichte in Dessau, Köthen und Zerbst in Verbindung mit Einzelrichtern in Kreisgerichtskommissionen ausgeübt, in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht in Dessau. Dritte Instanz wurde, nach Auflösung des Zerbster Oberappellationsgerichts, das für die thüringischen Staaten bestehende Oberappellationsgericht in Jena. Mit dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen dem Großherzogtum Sachsen-Weimar über den Anschluss der Herzogtümer Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen und Anhalt-Bernburg an das Gesamtoberappellatonsgericht in Jena traten per "Gesetz zur Organisation der Gerichtsbehörden" vom 23. März 1879 neue Vorschriften für die Justizbehörden in Anhalt in Kraft. Das Oberlandesgericht, die Kreisgerichte Dessau, Köthen, Zerbst, Bernburg und Ballenstedt und die Kreisgerichtskommissionen Oranienbaum, Jeßnitz, Coswig, Roßlau, Sandersleben, Nienburg und Harzgerode wurden aufgehoben. Für Anhalt wurde ein Landgericht mit Sitz in Dessau eingerichtet, und per Verordnung vom 24. März 1879 wurden die Amtsgerichte Ballenstedt, Bernburg, Coswig, Dessau, Harzgerode, Jeßnitz, Köthen, Oranienbaum, Roßlau, Sandersleben und Zerbst als erste Gerichtsinstanz errichtet. Zum Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichtes Roßlau gehörten folgende Orte: Roßlau, Bräsen, Brambach, Hundeluft, Jeber mit Bergfrieden, Luko, Meinsdorf, Mühlsdorf, Mühlstedt, Natho, Neeken, Ragösen, Rodleben, Stackelitz, Streetz, Thießen, Tornau mit Behrensdorf und Weiden. Die Amtsgerichte wurden unmittelbar nach 1945 zunächst in Kreisgerichte umbenannt und teilweise auch umstrukturiert, aber bereits 1947 wieder weitgehend auf ihre alte Organisationsform zurückgeführt. Eine Neustrukturierung des Gerichtswesens erfolgte erst 1952 durch die Verordnung zum Zwecke der Anpassung der Gliederung der Gerichte an den Aufbau des Staatsapparates. Bestandsinformationen: Der Bestand Amtsgericht Roßlau gelangte über verschiedene Zugänge in das Archiv. Zu den einzelnen Gliederungsgruppen ergibt sich ein unterschiedlicher Erschließungsstand. So ist ein Teil der Akten durch Provenienzbestimmung aus dem Findbuch "Amtsgericht Zerbst-Roßlau" in den Bestand Amtsgericht Roßlau gelangt, und Gliederungsgruppen wie Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistersachen sind über Spezialfindhilfsmittel zugänglich, dagegen sind Erbhofangelegenheiten über eine Findkartei zugänglich.

          BArch, R 1001/9766 · Akt(e) · Apr. 1940
          Teil von Bundesarchiv (Archivtektonik)

          Enthält u.a.: Zusammenstellung derjenigen Angehörigen der Schutzpolizei, Gendarmerie und uniformierten Gemeindepolizei, die früher als Angehörige der Schutztruppe etc. in den deutschen Schutzgebieten oder Kolonien tätig gewesen sind. - Erlaß vom 19. Nov. 1936

          Geheimes Kabinett (Bestand)
          Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 60 · Bestand · 1803-1919
          Teil von Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe (Archivtektonik)

          Überlieferung und Ordnung: Am 25. Oktober 1848 beauftragte das Großherzogliche Geheime Kabinett den Kanzleirat Ludwig vom Generallandesarchiv mit der Ordnung der in der Registratur des Kabinetts vorhandenen Akten, wobei "diejenigen Papiere, welche zur Aufbewahrung in dem Generallandesarchiv oder in den Registraturen der verschiedenen Ministerien sich eignen, dahin verabfolgt werden sollten". Er fand die Akten, die bis in die erste Regierungsperiode des Markgrafen Karl Friedrich zurückreichten, "in sieben überfüllten Kästen" vor. Kanzleirat Ludwig schied die Akten in vier Hauptteile: a) Akten für die ältere und b) Akten für die laufende Registratur des Kabinetts c) Akten für das Großh. Haus- und Familienarchiv d) Akten für das Großh. Staatsarchiv Im Jahr 1860 waren diese Ordnungsarbeiten beendet und die unter c) und d) genannten Akten schon 1850 dem Generallandesarchiv eingeliefert worden. In den Jahren 1879, 1881, 1882 und 1885 erfolgten weitere Einlieferungen. Soweit diese Akten nicht dem Familienarchiv einverleibt oder den verschiedenen Beständen des Generallandesarchivs zugewiesen wurden, erfolgte die Aufbewahrung in einem besonderen Schrank. Bei der Einteilung der Bestände des Generallandesarchivs in Reposituren im Jahr 1888 erhielten die vom Geheimen Kabinett eingelieferten Akten die Repositur II, 2. Trotzdem behielt man bei den Einlieferungen von 1891, 1907 und 1908 das bisher geübte Aufteilungsverfahren bei. Mit der Aufhebung des Geheimen Kabinetts im Jahr 1919 kam fast die ganze die verbliebene Registratur in das Generallandesarchiv. Das Badische Ministerium des Auswärtigen behielt nur diejenigen Akten zurück, die es zur Fortführung der Geschäfte der Ordenskanzlei benötigte; diese Akten befinden sich jetzt in Bestand 233 Staatsministerium. Einzelne Einlieferungsverzeichnisse finden sich teils in GLA 68/778 und teils in GLA 450/403 bzw. 1200. Das vorliegende Findmittel entstand 1964 auf der Grundlage älterer Karteien. 2009 wurde es mit Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft in ein Online-Findbuch konvertiert, anschließend von den Herren Christoph Florian und Alfred Becher redigiert. Dabei mussten nach den Anforderungen von Scope-Archiv vor allem zahlreiche Sammeltitelaufnahmen aufgelöst werden. Die Einzeltitel und die Differenzierung nach Einzellaufzeiten und inhaltlichen Abweichungen ließ jedoch z.T. sehr umfangreiche Rubriken entstehen, bei denen die chronologische Reihung nicht mehr klar erkennbar ist. Konsequent wäre die weitere Untergliederung gewesen; als grundsätzlicher Eingriff in Ordnung und Rubrikenfolge war dies im Rahmen der Findmittelkonversion nicht zu leisten. Problematisch blieb bei der Konversion zum Online-Findmittel die Behandlung der verdienstvollen, aber sehr ausführlichen Indices von Julius Kastner. Für die Erfassung in SCOPE-Archiv waren die tiefgestaffelten Einträge Kastners schwierig, das Ergebnis blieb unbefriedigend; die Indices müssen völlig neu bearbeitet werden. Da dies im Rahmen der Findmittelkonversion nicht möglich war, steht vorläufig nur eine Word-Version in den ausgedruckten Findbuchexemplaren des Generallandesarchivs zur Verfügung; sie wurde von Christoph Florian aus der maschinenschriftlichen Vorlage erstellt. Für die Online-Recherche empfiehlt sich die Volltextsuche. Geschichte: Eine Kabinettsregierung im eigentlichen Sinn, wie sie etwa in Preußen bestand, hat es in Baden kaum jemals gegeben. das Regierungssystem des Markgrafen Karl Wilhelm, das allenfalls als Kabinettsregierung bezeichnet werden könnte, fand unter seinem Enkel keine Fortsetzung. Markgraf Karl Friedrich begründete im Jahr 1783 das Geheime Kabinett, das nur einen Ausschuß aus dem Geheimen Rat bildete und mit der gleichnamigen preußischen Einrichtung nicht vergleichbar war. Gleichzeitig mit der Aufhebung des Geheimrats-Kollegiums im Jahr 1808 und der Aufteilung der Zentralverwaltung in fünf Ministerial-Departements bestimmte der Großherzog: "Um Unsere höchste Person bilden Wir einen Kabinetsrath" (Regierungsblatt 1808 S. 187). Dieses Kabinett zählte zu den Oberen Staatsbehörden und erhielt folgenden Geschäftskreis zugewiesen: 1. Bearbeitung aller an den Großherzog gerichteten Schreiben 2. "Alle Systematica, wodurch die allgemeine Verfassungs- und Verwaltungs- und Grundsätze festgesetzt und vorgeschrieben werden" 3. Alle Familien- und Hausangelegenheiten 4. Alle Hof-, Ordens- und Zivil-Uniformsangelegenheiten 5. Alles Hof- und Staatszeremoniell 6. Die Direktion des Generallandesarchivs 7. Aufsicht und Leitung des jährlich zu publizierenden Staatshandbuches 8. Die Angelegenheiten der dem Hof angehörigen Kunstanstalten (= Reg. Bl. 1808 S.193). Aber schon im folgenden Jahr wurde infolge des Organisationsedikts vom 26. November 1809 dieses "Kabinettsministerium" als besonderes Departement wieder aufgehoben. Der "Cabinets Minister" blieb " das Organ, durch welches die Anträge der Ministerien an Uns und Unsere Entschließung an sie gehe" (= Reg. Bl. 1809 S. 397). Am 21. September 1811 ernannte der Großherzog die Staatsräte Brauer, Hofer und Wielandt zu Geheimen Kabinettsräten, den Legationsrat Ring zum Geheimen Expeditionsrat und den Expeditor Weiß zum Geheimen Kabinettssekretär (= Reg. Bl. 1811 S. 108). Die damit geschaffenen "Geheimen Cabinets-Referate" wurden am 15. Juni 1817 aufgehoben. Für die im Geheimen Kabinett zu bearbeitenden Gegenstände wurde ein Staatssekretär bestellt, der zugleich Mitglied des Staatsministeriums und des Staatsrats wurde (= Reg. Bl. 1817 S.65). So hat das Geheime Kabinett seine 1808 intendierte zentrale Bedeutung früh wieder verloren; übrig blieb die Rolle eines Sekretariats für die persönlichen Regierungshandlungen des Landesherren. Gegen Mitte des 19. Jahrhunderts bestand das Geheime Kabinett aus einem Vorstand, einem Registrator und einem Kanzlisten. Nachdem am 24. Mai 1854 für die Besorgung der Hofverwaltungsangelegenheiten ein eigenes Hofsekretariat errichtet worden war (= Reg. Bl. 1854 S. 256), bearbeitete das Geheime Kabinett: 1. Erledigung aller an den Großherzog unmittelbar gerichteten Vorstellungen, Beschwerden, Gesuche und sonstige Eingaben, soweit dieselben nicht zum Geschäftskreise von Hofstellen gehörten und nicht reine Unterstützungssachen waren; 2. Ausfertigung höchster Befehle in Sachen der Staatsverwaltung; 3. Ernennung zu Oberhof- und Hofchargen; 4. Entwerfung höchster Handschreiben; 5. Geschäfte des Ordenssekretariats. Am 14. April 1919 ordnete das Staatsministerium die Aufhebung des Geheimen Kabinetts an. Die Abwicklung der Geschäfte der Ordenskanzlei übernahm das Ministerium des Auswärtigen (= Gesetz- und Verordnungsblatt 1919 S. 245). Zum Inhalt: Der Bestand deckt mit seinen Rubriken zwar fast alle Bereiche von Politik, Wirtschaft, Kultur, Konfessionen, Hof und Militär ab, enthält aber vielfach Überlieferung, die sich inhaltsreicher und vollständiger bei den jeweiligen Fachbehörden wiederfindet. Wegen der vielen eigenhändigen, mit Bleistift geschriebenen Konzepte Großherzog Friedrichs I. nimmt er unter dem Hofschriftgut trotzdem einen zentralen Platz ein. Da es sich bei den Immediatgesuchen meist um Unterstützungsanliegen, Geschenke, Adressen u.ä. handelt, sind hier zahlreiche Künstler, Literaten und Vereine vertreten. Julius Kastner 1964 / Hansmartin Schwarzmaier 1991 Konrad Krimm 2009

          Landtag, II. Kammer (Bestand)
          Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 231 · Bestand · 1816-1939; Fotos: Ende 19. Jahrhundert - ca. 1934
          Teil von Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe (Archivtektonik)

          Vorbemerkung: Die badische Verfassung von 1818 hatte ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System geschaffen. Im Gegensatz zu den in der ersten Kammer versammelten Ständevertretern wurden die Volksvertreter der zweiten Kammer durch allgemeine Wahlen bestimmt, bei denen die Masse der Bürger ihre Stimme abgeben konnte. Die politischen Debatten im Karlsruher Ständehaus sollten beim Aufschwung der liberalen Bewegung in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine nicht unbedeutende Rolle spielen. 1904 wurde das direkte Wahlrecht für die zweite Kammer eingeführt. Mit dem Ende der konstitutionellen Monarchie verschwand dann auch die erste Kammer des Landtages. Die badische Verfassung von 1919 beseitigte das Klassenwahlrecht und führte das Frauenstimmrecht ein. Am 30.1.1934 fand die Geschichte des Badischen Landtages mit dem nationalsozialistischen Gesetz über die Aufhebung der Volksvertretungen der Länder nach 115 Jahren ihr Ende. Das Archiv des Landtages wurde in den Jahren 1934 und 1942 an das Generallandesarchiv abgeliefert, die Fotos der Abgeordneten 1943. Diese Fotos befinden sich unter der Rubrik Nr. 40k Ständemitglieder. Die Protokolle und Rechnungen der ersten und zweiten Kammer sind im Bestand 231 zusammengefaßt. Einen großen Umfang nehmen die teils alphabetisch, teils chronologisch geordneten Petitionen der Bevölkerung an ihre Abgeordneten ein. Die vorliegende Kartei wurde 2009 mit Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft in ein Online-Findbuch konvertiert und anschließend von Herrn Michael Bock redigiert. Karlsruhe, im Oktober 2009 Dr. Rainer Brüning

          BArch, R 1001/6235 · Akt(e) · Febr. 1896 - Mai 1919
          Teil von Bundesarchiv (Archivtektonik)

          Enthält u.a.: Neues Bauernland, mit Karte der Provinzen Westpreußen und Posen 1:1 000 000 Enthält auch: Allgemeine Bedingungen zur Verpachtung von Ansiedlerstellen nach dem Gesetz vom 26. April 1886 (Ansiedelkommission für Westpreußen und Posen) Enthält u.a.: Satzung des Fürsorgevereins für deutsche Rückwanderer, Berlin 1909

          Reichsfilmkammer (Bestand)
          BArch, R 56-VI · Bestand · 1933-1945
          Teil von Bundesarchiv (Archivtektonik)

          Geschichte des Bestandsbildners: Vor Inkrafttreten des Reichskulturkammergesetzes vom 22. September 1933 wurde bereits am 14. Juli das Gesetz über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer erlassen. [1] Ihr standen als Präsidenten Dr. Fritz Scheuermann (1933-1935), Prof. Dr. Oswald Lehnich (1935-1939) und Prof. Carl Froelich (ab 1939) vor. Als Vizepräsidenten fungierten Arnold Raeter, Hans Weidemann und Karl Melzer. Die Reichsfilmkammer hatte die Aufgabe, das deutsche Filmgewerbe im Rahmen der Gesamtwirtschaft zu fördern, die Belange der einzelnen Gruppen dieses Gewerbes untereinander sowie gegenüber des Reichs, der Länder und der Gemeinden zu vertreten und einen gerechten Ausgleich zwischen den im Arbeitsleben auf diesem Gebiet Stehenden herbeizuführen. Die enge Verbindung zwischen Staat und Partei, die in der Stellung des Gaufilmstellenleiters als Abteilungsleiter des Gaupropagandaamtes und Referenten der Landesstelle des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda zum Ausdruck kommt, erfuhr durch die Ernennung des Gaufilmstellenleiters zum Gaubeauftragten der Reichsfilmkammer eine weitere Vertiefung. [2] Die Reichsfilmkammer gliederte sich in 10 Abteilungen: I. Allgemeine Verwaltung (Referate Recht, Haushalt und Finanzen, Personalien) II. Politik und Kultur (Nachrichtenstelle Inlandspresse; Nachrichtenstelle Auslandspresse, Reichsfilmarchiv) III. Künstlerische Betreuung des Filmschaffens (Referate Dramaturgie, Besetzungsfragen) IV. Filmwirtschaft (Sonderreferate Devisenangelegenheiten, Fragen des Urheber-, Arbeits- und Steuerrechts) V. Fachschaft Film (Produktionsleiter, Regisseure, Filmbildner, Aufnahmeleiter, Kamera, Tonmeister, Schnittmeister, Darsteller, Komparsen, Maskenbildner, Requisiteure, Garderobiers) VI. Fachgruppe Filmproduktion (Filmherstellung, Filmaußenhandel, Filmateliers) VII. Fachgruppe Inländischer Filmvertrieb VIII. Fachgruppe Filmtheater IX. Fachgruppe Film-und Kinotechnik (Filmbearbeitung, Filmpatente, Filmtechnische Forschung) X. Fachgruppe Kultur-, Werbefilm und Lichtspielstellen. [3] Zu kooperativen Mitgliedern der Filmkammer zählten der Paritätische Filmnachweis, die Film-Kontingentstelle, die Devisenabteilung, die Filmkreditbank GmbH und Das Reichsfilmarchiv. [4] Mit dem Zusammenbruch des "Dritten Reichs" verloren die Reichskulturkammer und mit ihr auch die Reichsfilmkammer ihre Existenzberechtigung. Anmerkungen (1) RGBl. I, S. 483. (2) Vgl. Die Organisation der Reichskulturkammer. (Geschäftsplan), ca. 1936. (3) Vgl. Hans Hinkel (Hrsg.): Handbuch der Reichskulturkammer. Berlin 1937, S. 278 ff. (4) Vgl. Die Organisation der Reichskulturkammer. (Geschäftsplan), ca. 1936. Bestandsbeschreibung: Bestandsgeschichte Von der Reichsfilmkammer haben den Krieg nur wenige Akten überdauert. Die hier aufgeführten Bände sind zu einem guten Teil Handakten des Vizepräsidenten Hans Weidemann. Der vorliegende Bestand R 56 VI, den das Berlin Document Center 1959 an das Bundesarchiv nach Koblenz abgab, wurde bereits im Publikationsfindbuch "Reichskulturkammer und ihre Einzelkammern" (Findbücher zu den Beständen des Bundesarchivs, Nr. 31) veröffentlicht. Archivische Bearbeitung Die schon im Bundesarchiv in Koblenz erstellten und veröffentlichen Verzeichnungsangaben der Akten der Reichsfilmkammer wurden bei ihrer Online-Stellung im wesentlichen übernommen; Aktentitel erfuhren nur in Einzelfällen leichte Änderungen. Es kamen keine neuen Akteneinheiten hinzu. Zitierweise BArch R 56 VI / ... Erschließungszustand: Publikationsfindbuch zur Reichskulturkammer (1987), Online-Findbuch (2008). Zitierweise: BArch, R 56-VI/...

          Reichsgruppe Industrie (Bestand)
          BArch, R 12-I · Bestand · 1930-1945
          Teil von Bundesarchiv (Archivtektonik)

          Geschichte des Bestandsbildners: Mit dem "Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft" vom 27. Feb. 1934 "Wiederaufbaugesetz" (RGBl I 1934 S. 185f) wurde die rechtliche Grundlage für die Umgestaltung des bisherigen freien Verbandswesens geschaffen. § 1 des Gesetzes ermächtigte den Reichswirtschaftsminister: 1. Wirtschaftsverbände als alleinige Vertreter ihres Wirtschaftszweiges anzuerkennen 2. Wirtschaftsverbände zu errichten, aufzulösen oder miteinander zu vereinigen 3. Satzungen und Gesellschaftsverträge von Wirtschaftsverbänden zu ändern und zu ergänzen, insbesondere den Führergrundsatz einzuführen 4. die Führer von Wirtschaftsverbänden zu bestellen und abzuberufen und 5. Unternehmer und Unternehmungen an Wirtschaftsverbände anzuschließen. Die am 13. März 1934 durch Reichswirtschaftsminister Schmitt bekanntgegebene Organisationsstruktur der Organisation der gewerblichen Wirtschaft (OGW) sah eine Gliederung der Wirtschaft in zwölf Hauptgruppen vor, davon sieben für die verschiedenen Industriezweige: I Bergbau, Eisen- und Metallgewinnung II Maschinenbau, Elektrotechnik, Optik, Feinmechanik III Eisen-, Blech- und Metallwarenindustrie IV Steine und Erden, Holz-, Bau-, Glas- und keramische Industrie V Chemische, Papier- und Papier verarbeitende Industrie VI Leder-, Textil- und Bekleidungsindustrie VII Nahrungsmittelindustrie. Die am 27. Nov. 1934 vom Reichswirtschaftsminister erlassene Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom Feb. 1934 (RGBl I 1934 S. 1194) beseitigte diese Zersplitterung der Industrie durch die Zusammenfassung der sieben Gruppen in der Reichsgruppe Industrie, in die der Reichsstand/Reichsverband der Deutschen Industrie durch Anordnung des Reichswirtschaftsministers am 12. Jan. 1935 überführt wurde. Aus den übrigen Hauptgruppe VIII Handwerk, IX Handel, X Banken und XI Versicherungen wurden ebenfalls Reichsgruppen. Die Reichsgruppe Industrie war zugleich ein Teil der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, die dem Reichswirtschaftsministerium unterstand. Zusammen mit den übrigen Reichsgruppen Handwerk, Handel, Banken, Versicherungen, Energiewirtschaft, Fremdenverkehr (fachlich) und den Wirtschaftskammern (regional) bildete sie die Untergliederung der Reichswirtschaftskammer. Sie war nach Bezirken untergliedert in 26 Industrieabteilungen, die die Verbindung zwischen der Reichsgruppe Industrie und den Industrie-Unternehmungen herstellten. Den einzelfachlichen Unterbau der Reichsgruppe Industrie bildeten die Wirtschaftsgruppen, die in einer Anordnung des Reichswirtschaftsministers als alleinige Vertreter ihres Fachzweiges anerkannt wurden. Die auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Unternehmen waren ihnen als Pflichtmitglieder angeschlossen, die Reichsgruppe Industrie selbst hatte keine Einzelmitglieder. Die Geschäftsführung der Reichsgruppe bestand 1941 aus folgenden 13 Abteilungen unter der Leitung des Hauptgeschäftsführers Dr. Karl Guth Abt. I Organisation und Rechtswesen Abt. II Innere Verwaltung, Verkehrswesen, Gewerbe-, Wasser- und Verwaltungsrecht, Judengesetzgebung Abt. III Steuern Abt. IV Außenhandel Abt. V Absatzförderung, Patent-, Muster- und Zeichenwesen Abt. VI Wehrwirtschaft, Rohstoffbewirtschaftung, Industrieausbau Abt. VII Werkluftschutz, Werkschutz und Industrieschutz, Kolonialfragen Abt. VIII Marktordnung und Betriebswirtschaft Abt. IX Kartellaufsicht Abt. X Sozialwirtschaft Abt. XI Industrieelle Qualitätsarbeit Abt. XII Bank-, Kredit- und Finanzierungsfragen, Gemeinschaftshilfe, privates Versicherungswesen Abt. XIII Statistik und Wirtschaftsbeobachtung Angegliederte Dienststellen: Ausfuhrgemeinschaft für Kriegsgerät (AGK) Ab 6. Jan 1944 galt folgende neue Gliederung Generalreferat für Industrieabteilungen Abt. Z Innere Verwaltung, Haushalt, Gemeinschaftshilfe, Versicherungsfragen Abt. I Organisation und Recht Abt. II Innere Wirtschaft (Rohstoffbewirtschaftung, allgemeine Produktion, Wehrwirtschaft, Wasser und Energie, Verkehr, Ostwirtschaft, Technisches Referat Abt. III Marktordnung und Betriebswirtschaft Abt. IV Steuern und Finanzfragen Abt. V Sozialeirtschaft, Kriegsschäden Abt. VI Außenwirtschaft einschl. Industrieverschleppung, Messe- und Ausstellungswesen, Werbung Abt. VII Werkluftschutz Abt. VIII Statistik und Wirtschaftsbeobachtung Angeliedert: Nachrichtenstelle und Ausfuhrgemeinschaft für Kriegsgerät Leiter der Reichsgruppe Industrie waren: bis Dez. 1934: Gustav Krupp von Bohlen-Halbach ab Dez. 1934: Ewald Hecker, Leiter der Reichswirtschaftskammer 1935: Ernst Trendelenburg, Aufsichtsratsvorditzender der Vereinigten Industrie-Unternehmnungen AG und der Reichskreditgesellschaft AG ab Dez. 1936: Gottfried Dierig, Christian Dierig AG und Leiter der Wirtschaftsgruppe Industrie ab Nov. 1938: Wilhem Zangen, Generaldirektor der Mannesmann-Röhrenwerke Als beratende Gremien der Reichsgruppe fungierten neben dem im Gesetz vorgesehenen Beirat der sogenannte Große Beirat und zahlreiche Ausschüsse. Dem Großen Beirat gehörten neben den Beiratsmitgliedern die Leiter der Wirtschaftsgruppen und Industrieabteilungen sowie die Vorsitzenden der 24 (1941) Ausschüsse an. Die Geschäfsführung der Ausschüsse lag bei den jeweils fachlich zuständigen Abteilungen. Bestandsbeschreibung: Bestandsgeschichte Der größte Teil der Akten des Bestandes R 12 I Reichsgruppe Industrie entstammt einem Schriftgutkomplex, der nach 1945 von den amerikanischen Besatzungsbehörden im Ministerial Collecting Center (MCC) in Hessisch-Lichtenau und Fürstenhagen angelegt wurde. Die dort zusammengetragenen Akten wurden im Auftrag der Amerikaner von deutschen Beamten und Angestellten in sogenannten Working Groups oder Sections neu erschlossen und bearbeitet. Von der Arbeitsgruppe XIX Wirtschaftsorganisation (Section Economics Organization) wurden auf diese Weise u. a. Akten der Reichswirtschaftskammer und der Reichsgruppe Industrie bearbeitet. Über das Verwaltungsamt für Wirtschaft in Minden und später die Verwaltung für Wirtschaft in Frankfurt/M. gelangten die Unterlagen schließlich 1951 stark dezimiert in die Zuständigkeit des Bundeswirtschaftsministeriums nach Duisdorf und wurden dann nach einer ersten Sichtung, Vorordnung und Aussonderung nicht archivwürdiger Unterlagen im Juni 1952 an das Bundesarchiv abgegeben. 1962 wurden weitere 128 Aktenbände aus dem Berlin Document Center übernommen. Archivische Bewertung und Bearbeitung Die 1952 aus dem Bundeswirtschaftsministerium übernommenen Unterlagen wurden 1966 bzw. 1968 von Archivinspektorin A. Wagener (Teil 1) und Archivinspektor A. Loos (Teil 2) verzeichnet und vorläufige Archivverzeichnisse angefertigt. Teil 1 enthielt dabei vorwiegend Unterlagen der Abteilungen V Sozialwirtschaft, VIII Statistik und Wirtschaftsbeobachtung sowie Z Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft. Bei Teil 2 handelte es sich um eine Sammlung von Handakten des stellvertretenden Abteilungsleiters der Abt. V Sozialwirtschaft und Leiter des Kriegsschädenreferats Dr. Wilhelm Reuss. Die 1962 vom Berlin Document Center übernommenen Akten wurden 1977 bearbeitet und als Teil 3 verzeichnet. Da die Akten zum großen Teil ungeordnet waren und sich häufig mehrere Betreffe ohne sachlichen Zusammenhang in einem Aktenband befanden, war eine komplette Neuordnung und Neuformierung von Bänden/Bandfolgen notwendig. Inhaltlich betrafen diese Akten ebenfalls vorwiegend die Abt. V Sozialwirtschaft. Bei der 2009 erfolgten Neubearbeitung des Bestandes mit der Verzeichnungsdatenbank Basys-S des Bundesarchivs sind in erster Linie die vorhandenen drei Teilbestände aufgelöst und die Klassifikation als Gesamtbestand vorgenommen worden. Die vorher als Teil 2 zusammengefassten Handakten des Dr. Reuss bilden dabei bis auf wenige Ausnahmen jetzt die Klassifikationsgruppe Kriegssachschädenregelung. Die Verzeichnungsangaben der bisherigen vorläufigen Verzeichnisse wurden zum großen Teil ohne weitere Prüfung von Einzelakten übernommen. In Einzelfällen mussten allerdings Anpassungen von zu langen Aktentiteln und unübersichtlichen Enthält-Vermerken vorgenommen werden. Inhaltliche Charakterisierung: Vorhanden sind vorwiegend Unterlagen der Abteilungen V Sozialwirtschaft, VIII Statistik und Wirtschaftsbeobachtung, Z Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft und eine Sammlung von Handakten des stellvertretenden Abteilungsleiters der Abt. V Sozialwirtschaft und Leiter des Kriegsschädenreferats Dr. Wilhelm Reuss. Erschließungszustand: Online-Findbuch (2009) Zitierweise: BArch, R 12-I/...

          BArch, R 3601 · Bestand · 1902-1945
          Teil von Bundesarchiv (Archivtektonik)

          Geschichte des Bestandsbildners: Entstehung und Entwicklung des Ministeriums, Kompetenzen: Angelegenheiten der Ernährung und Landwirtschaft gehörten vor 1914 überwiegend zur verwaltungsmäßigen Zuständigkeit der Bundesstaaten. Soweit das Reich beteiligt war, wurden die entsprechenden Aufgaben vom Reichsamt des Innern wahrgenommen. Der Erste Weltkrieg brachte hier eine entscheidende Wende; je länger der Krieg dauerte, umso dringlicher mussten zwangswirtschaftliche Maßnahmen hinsichtlich der Ernährungssicherung ergriffen werden. Als erster Schritt in dieser Richtung ist die am 25. November 1914 errichtete Kriegsgetreidegesellschaft anzusehen. Diese Gesellschaft wurde zusammen mit der nur wenig später gegründeten Behörde des Reichskommissars für die Brotbewirtschaftung und der für die Mehlbelieferung zuständigen Reichsverteilungsstelle am 28.6.1915 zur Reichsgetreidestelle vereinigt. Für die Bewirtschaftung und Verteilung anderer Produkte entstand im Laufe der folgenden Monate eine Vielzahl weiterer Reichsstellen, zu deren gemeinsamer Aufsicht am 29.5.1916 das Kriegsernährungsamt ins Leben gerufen wurde. Damit war zum ersten Mal eine Zentralinstanz für die einheitliche Regelung der Kriegsernährungswirtschaft im Reich geschaffen worden. Da nach Kriegsende die allgemeine Notlage eine vorläufige Fortführung der zwangswirtschaftlichen Maßnahmen auf dem Ernährungssektor erforderlich machte, wurde die Einrichtung beibehalten und am 19.11.1918 in Reichsernährungsamt umbenannt. Hierbei handelt es sich um die unmittelbare Vorgängerbehörde des Reichsernährungsministeriums, das durch Erlass über die "Errichtung und Bezeichnung der obersten Reichsbehörden" vom 21.3.1919 begründet wurde. Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Gemeinwirtschaft hatte man vorübergehend vom 15.9.1919 bis zum 30.3.1920 das Ernährungsministerium mit dem Wirtschaftsministerium vereinigt. Nach seiner erneuten Verselbständigung erhielt es dann die Bezeichnung "Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft". Mit der nationalsozialistischen Machtübernahme wurde die Ernährungswirtschaft schrittweise einer staatlich gelenkten Marktregulierung unterworfen. Die Reichsnährstandsverwaltung, die auf Grund der durch Gesetz vom 13.9.1933 erfolgten Gleichschaltung bzw. Auflösung der bisherigen Berufsvertretungen und Selbstverwaltungskörperschaften entstand, gehörte nicht nur zum Aufsichtsbereich des RMEL, sonder war gleichzeitig mit dem Ministerium an der Spitze durch Personalunion verbunden. Analog zu anderen obersten Reichsbehörden wurde am 1.1.1935 das RMEL mit dem Preußischen Landwirtschaftsministerium zusammengelegt und nannte sich bis zur Einverleibung Österreichs 1938 "Reichs- und Preußisches Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft". Eine neue und damit konkurrierende Zuständigkeit für die Ernährungswirtschaft entstand durch die Verkündung des Vierjahresplanes 1936. Eine organisatorische Verbundenheit mit dem RMEL wurde insofern hergestellt, als einer der beiden Staatssekretäre die Leitung der Geschäftsgruppe Ernährung im Vierjahresplan übernahm. Infolge Personalmangels kam es während des Zweiten Weltkrieges zur Eingliederung der Reichsnährstandsverwaltung in das RMEL. Bei der Begründung des RMEL 1920 erstreckte sich seine Zuständigkeit auf Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft sowie Fischerei. Das Ministerium behielt diese Kompetenzen mehr oder weniger unverändert über ein Jahrzehnt. Mit Wirkung vom 5.7.1932 wurde dem RMEL vom Reichsarbeitsministerium zusätzlich das Aufgabengebiet "Landwirtschaftliches Siedlungswesen" übertragen. Auf der anderen Seite musste es an das neu errichtete Reichsforstamt am 12.7.1934 bzw. 12.7.1935 die Kompetenzen der Forstwirtschaft und des Jagdwesens resp. der Holzwirtschaft und des Wildbrethandels abgeben. Nachdem mehrere Versuche des RMEL, die Zuständigkeit für das Veterinärwesen vom Reichsministerium des Innern zu übernehmen, fehlgeschlagen waren, wurde vielmehr das Preußische Veterinärwesen, das zur Kompetenz des Preußischen Landwirtschaftsministeriums gehört hatte, nach dessen Zusammenlegung mit dem RMEL schließlich durch Erlass vom 11.3.1935 ebenfalls dem Innenministerium zugeschlagen. Bereits vor der Zusammenlegung war vom Preußischen Landwirtschaftsministerium durch Gesetz vom 29.6.1934 die Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen auf das neu geschaffene Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung übertragen worden. Die Kompetenz der Wasserwirtschaft, die das RMEL bei der Vereinigung mit dem Preußischen Landwirtschaftsministerium übernommen hatte, verlor es wieder durch Erlass vom 29.7.1941 an den neu eingesetzten Generalinspektor für Wasser und Energie. Bestandsbeschreibung: Bestandsgeschichte Der größte Teil der bis 1944 an das Reichsarchiv abgegebenen Akten des RMEL (ca. 2500 Aktenbände) ist bei dem Bombenangriff auf Potsdam im April 1945 vernichtet worden. Das gleiche Schicksal traf den allergrößten Teil der Akten des RMEL, die sich in den Berliner Dienstgebäuden in der Wilhelmstraße und Behrenstraße befunden haben. Davon verschont blieben in erster Linie diejenigen laufenden Akten, die im Zusammenhang mit der Evakuierung verschiedener Abteilungen des RMEL und der Reichsnährstandsverwaltung in den letzten Kriegsmonaten nach und in die Umgebung von Landsberg/Warthe gelangt waren. Eine weitere Verlegung in das Waldgebiet von Müncheberg/Seelow in der Nähe von Küstrin war geplant, ist aber nicht mehr zustande gekommen. Bei der Zusammenlegung mit dem RMEL war bereits ein großer Aktenbestand des Preußischen Landwirtschaftsministeriums an das damalige Preußische Geheime Staatsarchiv abgegeben worden. Seit 1990 befinden sich diese, zwischenzeitlich vom Zentralen Staatsarchiv der DDR, Abteilung Merseburg verwahrten Akten, wieder im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin. Die nach Kriegsende von der amerikanischen Besatzungsmacht sichergestellten Aktenreste des RMEL wurden zunächst gemeinsam mit anderen Beständen der Gruppe Ernährung und Landwirtschaft im Ministerial Collecting Center (MCC) in Hessisch-Lichtenau gesammelt und listenmäßig erfasst. Der größte Teil dieser Akten ist Anfang 1946 mit der Verlegung des MCC nach Berlin gebracht und einige Jahre später vom dortigen Document Center übernommen worden, während ein kleinerer Teil in das Document Center in Darmstadt gelangt zu sein scheint. Von den vom Geheimen Staatarchiv in Berlin abgegebenen Akten zur Enteignung jüdischen landwirtschaftlichen Grundbesitzes abgesehen, sind die meisten Bände der ehemals in Koblenz als Bestand R 14 verwahrten Überlieferung über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sukzessive seit 1953 ins Bundesarchiv Koblenz gekommen. Dagegen enthielten die späteren Aktenabgaben aus Amerika und England nur ganz vereinzelte Stücke des ehemaligen RMEL. Es muss hier festgestellt werden, dass von den in Hessisch-Lichtenau erfassten Akten leider nicht mehr als die Hälfte schließlich den Weg ins Bundesarchiv gefunden haben. Die übrigen Akten wird man heute als vermisst betrachten müssen. Die bis 1990 im Zentralen Staatsarchiv in Potsdam als Bestand 36.01 befindliche Überlieferung stammt aus Aktenübergaben des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft der DDR, der Staatsarchive Potsdam und Magdeburg sowie aus Aktenrückgaben aus der UdSSR. 1990 wurden beide Überlieferungsteile als Bestand R 3601 zusammengefasst. Archivische Bewertung und Bearbeitung Die Ordnung des Bestandes erfolgt weitgehend nach dem Geschäftsverteilungsplan vom Sommer 1942, d.h. die einzelnen Abteilungen bilden die Hauptgruppen der Klassifikation. Untergruppen wurden weitgehend in Anlehnung an die Hauptaufgabengebiete der Abteilungen gebildet. Wenn notwendig wurden Modifizierungen vorgenommen. Innerhalb der einzelnen Klassifikationsgruppen erfolgte die Reihung soweit sinnvoll und erkennbar nach den vorhandenen Aktenzeichen. Bedingt durch den bruchstückhaften Charakter der Überlieferung fehlen bei bereits in der Registratur des Ministeriums angelegten Bandfolgen häufig einzelne Bände. Der besseren Übersichtlichkeit wegen wurde auf entsprechende Hinweise bei den einzelnen Bandfolgetiteln verzichtet. Vermerkt wurde lediglich, wenn Bandfolgen oder Serien erst im Archiv gebildet wurden. In Anbetracht der rudimentären Überlieferung wurden Kassationen, von Doppelstücken abgesehen, weitgehendst vermieden. Inhaltliche Charakterisierung: Die Überlieferung des Bestandes ist äußerst bruchstückhaft. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des RMEL von 1942, der der Bestandsgliederung zugunde liegt, ist Schriftgut der Abteilung V Zoll- und Handelspolitik nur minimal und der Abteilung IX Dorfaufrüstung, Bergland, Umlegung nicht vorhanden. Dokumentiert wird besonders die Tätigkeit der Abt. I Allgemeine Verwaltungs-, Personal-, Haushalts- und Rechtsangelegenheiten, Abt. II Erzeugungs- und Ernährungspolitik, hier v.a. die Ernährungssicherung während und nach dem I. Weltkrieg, sowie der Abt. III Reichsgestütverwaltung. An größeren Aktengruppen sind zu nennen die Unterlagen der allgemeinen Verwaltung und die der Versuchs- und Forschungsanstalten, der Kriegsschädenregelung sowie der Domänenverwaltung, besonders in den eingegliederten Ostgebieten. Vor allem aber ist in diesem Zusammenhang auf die Akten zur Enteignung des jüdischen landwirtschaftlichen Grundbesitzes hinzuweisen. Erschließungszustand: Online-Findbuch (2008) Zitierweise: BArch, R 3601/...

          Sondergericht Mannheim (Bestand)
          Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 507 · Bestand · 1933-1945 (-1981)
          Teil von Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe (Archivtektonik)

          Behördengeschichte: Zu den bereits bestehenden Strafgerichten kamen nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten aufgrund der Verordnung der Reichsregierung vom 21. März 1933 (RGBl. I S. 136) Sondergerichte hinzu. Die rechtliche Grundlage dafür bildete das Kapitel II des sechsten Teils der 3. Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 565). Die Sondergerichte wurden für die Oberlandesgerichtsbezirke gebildet und waren mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt. Gegen die Sondergerichtsurteile waren Rechtsmittel nicht zulässig. Durch Erlass vom 27. März 1933 über die Bildung von Sondergerichten (Bad. Justizministerialblatt Nr. 6 vom 28.3.1933, S. 47) wurde Mannheim als Sitz des Sondergerichts für den Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe bestimmt. Anklagebehörde war die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Mannheim. Die Geschäftsstelle des Landgerichts Mannheim war zugleich Geschäftsstelle des Sondergerichts. Die Zuteilung der Geschäfte zum Sondergericht erfolgte durch den Langerichtspräsidenten. Mit Wirkung zum 1. November 1940 wurde für die Landgerichtsbezirke Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut ein eigenes Sondergericht beim Landgericht Freiburg gebildet. Die Zuständigkeit der Sondergerichte richtete sich im allgemeinen nach folgenden Vorschriften: 1. § 8 des Gesetzes gegen Verrat der deutschen Volkswirtschaft vom 12.6.1933 (RGBl. I S. 360); 2. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28.2.1933 (RGBl. I S. 83); 3. Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21.3.1933 (RGBl. I S. 135); 4. Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20.12.1934 (RGBl. I S. 1269); 5. Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens vom 13.10.1933 (RGBl. I S. 723); 6. § 134 b Reichsstrafgesetzbuch gemäß der Verordnung der Reichsregierung vom 24.9.1935 (RGBl. I S. 136); 7. § 134 a Reichsstrafgesetzbuch gemäß der Verordnung der Reichsregierung vom 5.2.1936 (RGBl. I S. 97); 8. Verordnung vom 20.11.1938 (RGBl. I S. 1632) für Verbrechen, die zur Zuständigkeit des Schwurgerichts oder eines niedrigeren Gerichts gehörten, wenn sofortige Aburteilung geboten erschien; 9. Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1.9.1939 (RGBl. I S. 1683); 10. § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4.9.1939 (RGBl. I S. 1609); 11. § 1 der Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5.9.1939 (RGBl. I S. 1679); 12. §§ 1, 2 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5.12.1939 (RGBl. I S. 2378); 13. § 239 a Reichsstrafgesetzbuch; 14. Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22.6.1938 (RGBl. I S. 651); 15. § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 17.8.1938 (RGBl. I S. 1455): gemäß Erlass des Reichsjustizministeriums vom 27.5.1940 wurden die Anklagebehörden, nachdem die Zuständigkeit der Wehrmachtsgerichte zur Aburteilung von Zivilpersonen wegen Straftaten nach § 5 Kriegssonderstrafrechtsverordnung auf die allgemeinen Gerichte übergegangen war, angewiesen, in allen bedeutsamen Fällen die Anklage vor dem Sondergericht zu erheben. 16. Ferner konnte Anklage vor dem Sondergericht wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz zur Durchführung des Vierjahresplans vom 29.10.1936 und gegen die Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlung gegen Preisvorschriften vom 3.6.1939 erhoben werden. Bestandsgeschichte: Der Aufbau des Sondergerichts Mannheim als Abteilung beim dortigen Landgericht ging nicht ohne Schwierigkeiten vonstatten. Der häufige Wechsel der Gerichtsreferendare schlug sich auf die Erledigung der Dienstgeschäfte nieder. Darunter hatte nicht zuletzt die Aktenführung zu leiden. Die Geschäftsstelle war während des Krieges in Heidelberg untergebracht. Teilweise tagte das Gericht in Karlsruhe. All das ließ eine einheitliche Aktenablage nicht zu. Infolge der Kreisgereignisse wurden die Sondergerichtsakten zum Teil vernichtet. Viele Akten waren bei Kriegsende an andere Justizbehörden versandt. Bei der Besetzung des Gerichtsgebäudes in Heidelberg im Frühjahr 1945 wurden die Akten der Sondergerichtsregistratur in den Keller geworfen, sämtliche Verschnürungen gelöst und so in Unordnung gebracht, dass der Zusammenhang der einzelnen fallbezogenen Unterlagen nicht mehr vorhanden war. Teilweise wurden die Akten von der Besatzungsmacht an verschiedenen Stellen ausgelagert. Im Sommer 1948 gelangte das Schriftgut sukzessive an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Mannheim zurück und wurden ab 1976 in mehreren Teillieferungen an das Generallandesarchiv abgegeben. Ordnung und Verzeichnung: Der vorliegende Bestand zerfällt in zwei Hauptteile. Im ersten Teil sind die Verfahrens- und Ermittlungsakten verzeichnet. Aus den Jahren 1933 und 1934 sind von den Prozessakten nur noch die Handakten überliefert; von den Ermittlungsakten fehlen bis auf geringe Ausnahmen die Jahrgänge 1933 bis 1935 komplett. Da allerdings die Prozess- bzw. Ermittlungsregister, die im zweiten Teil des Findmittels verzeichnet sind, erhalten geblieben sind, kann zumindest die Tätigkeit des Gerichts rekonstruiert werden. Die Registereintragungen sind in Auswahl im vorliegenden Findmittel nachgewiesen (Fälle, zu denen keine Akten vorhanden sind). Mit den Titelaufnahmen wurde im Jahr 1976 durch Herrn Wilhelm Steinbach begonnen. Die Fertigstellung bzw. Überarbeitung erfolgte durch den Unterzeichneten. Karlsruhe, im Januar 1993 Manfred Hennhöfer [leicht überarbeitete Fassung des Vorworts von 1993] Konversion: Im Jahr 2015 wurden die Erschließungsdaten zum Bestand 507 konvertiert und zu dem vorliegenden Online-Findmittel aufbereitet. Aus technischen Gründen musste in die Struktur der Daten und in die Gliederung der Datensätze eingegriffen werden. Inhaltlich blieben die Erschließungsinformationen aber in vollem Umfang erhalten. Die Konversion und den Datenimport besorgte Alexander Hoffmann, importbedingte Redaktionsarbeiten übernahmen Frau Dorota Wendler und der Unterzeichnete. Karlsruhe, im Februar 2016 Dr. Martin Stingl Literaturhinweise: Hans Wüllenweber: Sondergerichte im Dritten Reich. Vergessene Verbrechen der Justiz. Frankfurt a.M. 1990. Christiane Oehler: Die Rechtsprechung des Sondergerichts Mannheim 1933¿1945. Berlin 1997. Homepage des Arbeitskreises Justiz Mannheim e.V.: http://www.akjustiz-mannheim.de/ .